.Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung
über Finanz- und Haushaltsfragen für den
Evangelischen Kirchenkreis Cottbus
Vom 14. Juni 2019
(KABl. S. 165)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Präambel
1 Ziel dieser Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung über Finanz- und Haushaltsfragen ist der verantwortliche Umgang mit den dem Evangelischen Kirchenkreis Cottbus anvertrauten finanziellen Mitteln. 2 Diese Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung ist von dem Gedanken des solidarischen Teilens von Mitteln und Belastungen zwischen den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus geleitet.
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 70 % auf der Basis der Bruttogrundfläche der Gebäude erhalten. 2 Hierbei werden lediglich Gebäude des nicht realisierbaren Anlagevermögens, sowie Gemeinde- und Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, Tagungshäuser, Kindertagesstätten sowie Verwaltungsgebäude berücksichtigt, sofern keine Mieteinnahmen erzielt werden.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 65 % anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
1 Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung für eine besetzte oder für eine im Stellenplan des Kirchenkreises als besetzbar ausgewiesene Pfarrstelle zu unterhalten hat, erhält für die Erhaltung der Pfarrdienstwohnungen pro Jahr 3.600 €. 2 Werden für zeitweilig nicht als Pfarrdienstwohnung genutzte Wohnungen Mieteinnahmen erzielt, werden diese von diesem Betrag abgezogen.
(
2
)
Wird die Pfarrdienstwohnung in einer Kirchengemeinde von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt, und die Pfarrbesoldung gemäß der Besoldungstabelle „ohne Dienstwohnung“ gezahlt, gibt es keine über Absatz 1 hinausgehende Zahlung des Kirchenkreises.
(
3
)
1 Die Mittel für die Pfarrdienstwohnungen dienen dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnungen. 2 Die Tilgung von Krediten aus früheren Jahren mit diesen Mitteln ist möglich.
(
4
)
1 Mittel aus den vom Kirchenkreis zentral verteilten Anteilen für Bau und Bauunterhaltung werden nicht für Pfarrdienstwohnungen vergeben. 2 Bei Grundsanierungen sind Ausnahmen von dieser Bestimmung möglich.
(
5
)
Sofern notwendig, stellt der Kirchenkreis zinsgünstige Kirchenkreisdarlehen für Bau und Bauunterhaltung der Pfarrdienstwohnungen für die Kirchengemeinden bereit.
#§ 3
Kreiskirchlicher Stellenplan
1 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 2 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteil an die Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 4
Finanzsatzung
1 Die Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus vom 8. März 2008 tritt zum 31. Dezember 2019 außer Kraft. 2 Der Evangelische Kirchenkreis Cottbus wird bis zum 1. Januar 2024 eine neue Finanzsatzung erarbeiten.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Sie tritt mit Inkrafttreten einer Kreiskirchlichen Finanzsatzung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, außer Kraft.