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Satzung des Chorverbandes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (CBO)

Vom 19. März 2022

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Präambel

1Ermuntert einander mit Psalmen und Lobgesängen und geistlichen Liedern, singt und spielt Gott in eurem Herzen (Eph 5, 19). 2Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. 3Dafür tragen die Chöre in der Kirche besondere Verantwortung.
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§ 1
Grundsätze, Ziele und Aufgaben

( 1 ) Der Verband ist eine unselbstständige Einrichtung der Landeskirche und führt den Namen „Chorverband der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (CBO)".
( 2 ) 1Zweck des Verbandes ist es, innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) das lebendige Singen in den Gemeinden und deren Gruppen, insbesondere die Chormusik, zu pflegen und zu fördern. 2Der Verband schließt rechtlich selbstständige wie unselbstständige Chöre, Instrumentalensembles und diejenigen, die sie leiten, wie auch andere an der Kirchenchorarbeit interessierte Vereinigungen und Personen zu gemeinsamer Arbeit zusammen und vertritt deren Interessen.
3Zu dieser Aufgabe dienen
  1. die Unterstützung der Chöre. in ihrem missionarischen Wirken in Gottesdiensten und anderen Gemeindeveranstaltungen,
  2. die fachliche Beratung der Chöre und Gemeinden,
  3. die fachliche Beratung und Fortbildung der Chorleiterinnen und Chorleiter sowie der Singleiterinnen und Singleiter,
  4. die Anregung zur Bildung von Chören,
  5. die spezielle Förderung des Singens mit Kindern,
  6. die Bereitstellung von Literatur und Arbeitsmaterialien,
  7. die Herausgabe von Noten für den praktischen Gebrauch,
  8. die Veranstaltung von Singwochen, (überregionalen) Chortreffen und Seminaren,
  9. die Förderung und Verbreitung zeitgenössischer Kirchenmusik.
( 3 ) Diese Aufgaben erfüllt der Verband in Zusammenarbeit mit der Kammer für Kirchenmusik der EKBO, .insbesondere mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor und der Landessingwartin oder dem Landessingwart.
( 4 ) 1Der Verbandsrat kann für spezielle Arbeitsfelder der Chorarbeit oder für bestimmte Projekte Arbeitsgruppen oder Verbandsbereiche bilden. 2Das Nähere über die Aufgaben, Arbeitsweisen und Ziele dieser Arbeitsgruppen oder Verbandsbereiche wird in einer Ordnung geregelt.
( 5 ) Der Verband ist Mitglied im „Chorverband der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.“ (CEK).
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§ 2
Mitglieder

( 1 ) 1Mitglied im Chorverband der EKBO können alle Chöre und sonstigen Musik-­ und Instrumentalgruppen einer Kirchengemeinde werden; ausgenommen sind die Posaunenchöre, die sich im Posaunenwerk organisieren können. 2Auch können natürliche Personen, Vereine und andere musikalische Gruppen dem Verband angehören. 3Die Aufnahme natürlicher Personen ist nur möglich, sofern deren Zahl nicht mehr als ein Drittel aller Mitglieder beträgt.
( 2 ) 1Die Mitgliedschaft setzt die Zustimmung zur Satzung und die schriftliche Beantragung der Mitgliedschaft im Verband voraus. 2Die Beitrittserklärung für die gemeindlichen Chöre und Gruppen erfolgt durch den zuständigen Gemeindekirchenrat. 3Der Verbandsrat entscheidet über die Aufnahme. 4Sie tritt mit der durch den Verbandsrat erteilten Aufnahmebestätigung in Kraft. 5Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Auflösung des Mitgliedschores, bei Einzelmitgliedern durch Tod,
  2. durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und ist der Geschäftsteile spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen,
  3. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch den Verbandsrat ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
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§ 3
Mitgliedsbeiträge

( 1 ) 1Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 2Ausgenommen sind Kinder- und Jugendchöre einer Kirchengemeinde, von der zusätzlich ein Erwachsenenchor Mitglied ist. 3Andere Kinder- und Jugendchöre bezahlen lediglich den Grundbeitrag.
( 2 ) 1Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 2Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Beiträge pünktlich bis zum 31. März eines Jahres zu entrichten. 3Die Mitgliedsbeiträge werden durch die zuständigen Kirchengemeinden entrichtet, ausgenommen natürliche Personen und nicht in evangelischen Kirchengemeinden organisierte andere musikalische Gruppen.
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§ 4
Organe

Organe des Verbandes sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verbandsrat,
  3. die oder der Vorsitzende.
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§ 5
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an
  1. die Mitglieder des Verbandsrates,
  2. je zwei Delegierte der dem Verband angehörenden Chöre,
  3. die Einzelmitglieder.
( 2 ) 1Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. 2Außerdem muss sie einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. 3Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich, per Post oder elektronischer / digitaler Nachricht (z. B. E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
( 3 ) 1Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. 2Sie ist beschlussfähig, wenn zehn Stimmberechtigte anwesend oder vertreten sind. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn die Mitgliederversammlung eine offene Abstimmung nicht einstimmig beschließt.
( 4 ) 1Die Mitgliederversammlung berät über wichtige Fragen der Chorarbeit und gibt Anregungen für die Arbeit des Verbandes. 2Umgekehrt werden ihr Fragen von besonderer Bedeutung durch den Verbandsrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgetragen. 3Sie nimmt den Tätigkeitsbericht der oder des Vorsitzenden sowie den Rechnungsprüfungsbericht entgegen und entlastet den Verbandsrat. 4Sie leitet Anregungen und Informationen für die Arbeit der Chöre in den Gemeinden (auch Veröffentlichungs-­ und Veranstaltungshinweise) weiter und achtet auf deren Umsetzung.
( 5 ) 1Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der Mitglied der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein muss. 2Sie wählt die weiteren Mitglieder des Verbandsrats gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 und 5. 3Die Dauer der Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Wiederwahl ist möglich. 5Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Verbandsrats gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 abberufen. 6Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 7Die Mitgliederversammlung bestellt die Kassenprüfer.
( 6 ) 1Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen. 2Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. 4Bei einer Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen der EKBO zur Verwendung für Zwecke der Kirchenmusik zu.
( 7 ) 1Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. 2Dieses ist von der oder dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 6
Verbandsrat

( 1 ) 1Dem Verbandsrat gehören an
  1. die oder der Vorsitzende,
  2. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
  3. die Landessingwartin oder der Landessingwart,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
  5. drei bis zehn weitere Personen aus dem Gebiet der EKBO (die Mitglied einer der ACK angehörenden Kirche sind und die Mitglied des Verbands oder eines dem Verband angehörenden Chores sind). 2Dabei sind die Regionen der EKBO angemessen zu berücksichtigen. 3Eine Person soll Theologin oder Theologe sein.
( 2 ) 1Der Verbandsrat hat die Aufgabe, den Verband zu leiten. 2Er berät und plant dessen Arbeit entsprechend den Zielen dieser Satzung.
( 3 ) Der Verbandsrat wählt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
( 4 ) 1Der Verbandsrat tagt in der Regel dreimal jährlich. 2Er wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. 3Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 4Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 5Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. 6Dieses ist von der oder dem Vorsitzenden sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
( 5 ) 1Der Verband unterhält zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die dem Verbandsrat zur Seite steht. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Verbandes sein. 3Sie oder er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens dem Verband verantwortlich. 4Ein Bericht über die Geschäftsführung ist Bestandteil des Tätigkeitsberichts der oder des Vorsitzenden auf der Mitgliederversammlung.
( 6 ) Die Rechnungsprüfung unterliegt der Prüfung von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern.
( 7 ) 1Die Mitglieder des Verbandsrates einschließlich der oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls mit Ausnahme der oder des Geschäftsführenden, üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Verbandes ehrenamtlich aus. 2Auslagen werden aus Mitteln des Verbandes ersetzt. 3Die Kosten für eine Geschäftsstelle sind gesondert zu verhandeln.
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§ 7
Vorsitz

( 1 ) Die besonderen Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind
  1. die Vertretung des Verbandes nach innen und außen,
  2. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates,
  3. die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandsrates zwischen dessen Sitzungen,
  4. die Pflege der Verbindung zu kirchlichen Werken und Verbänden.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende kann Aufgaben an Mitglieder des Verbandsrates delegieren.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende hat im Blick auf eine zu wählende Stellvertreterin oder einen zu wählenden Stellvertreter das Vorschlagsrecht.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter vertritt den Verband im Zentralrat des „Chorverbands der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.“ (CEK).
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§ 8
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 9
Inkrafttreten, Übergang der Mitgliedschaft

( 1 ) 1Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. 3Gleichzeitig tritt die Satzung des Chorverbands der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 23. Juni 2007 (KABl. S. 105) außer Kraft.
( 2 ) Änderungen oder Neufassungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sowie der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 29. April 2022 durch die Kirchenleitung bestätigt.
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