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Geltungszeitraum von: 16.02.2019

Geltungszeitraum bis: 21.09.2022

Ordnung der Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 15. Februar 2019

(KABl. S. 94)

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Präambel

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) bedauern zutiefst, dass Menschen durch ihre Mitarbeitenden Opfer von sexualisierter Gewalt geworden sind. Auch wenn eine Wiedergutmachung nicht möglich ist, so bringen die EKBO und das DWBO durch das Angebot immaterieller und materieller Hilfen zum Ausdruck, dass sie das Leid der Opfer wahrnehmen und anerkennen und die täterbegünstigenden Defizite der Organisation bedauern. Die Hilfen sollen dazu beitragen, die Traumatisierung und ihre Folgen zu mildern.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Zusammensetzung und Arbeit der Kommission. Die Zurverfügungstellung von Hilfen durch die Kommission soll dabei der individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der EKBO, ihren Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, sonstigen kirchlichen oder diakonischen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken sowie der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO dienen. Die Ordnung findet ganz oder teilweise auf Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) Anwendung, wenn die EKBO und das DWBO dies vereinbaren.
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§ 2
Aufgaben der Kommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der EKBO

( 1 ) Die Kommission hört die Betroffenen – sofern von denen gewünscht – an und erkennt auf Antrag durch das Anbieten von Hilfe nach § 3 erlittenes Leid an. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe steht die betroffene Person im Mittelpunkt.
( 2 ) Die Kommission bewertet den zugrundeliegenden Sachverhalt nach eigenem Ermessen auf Plausibilität. Sie hat nicht die Aufgabe, den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln.
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§ 3
Hilfen für Betroffene

( 1 ) Hilfen für Betroffene haben das Ziel, das zugefügte Leid anzuerkennen und den durch die sexualisierte Gewalt für die Betroffenen angerichteten Schaden soweit wie möglich zu mildern. Ein Anspruch auf Gewährung der Hilfe aufgrund dieser Ordnung besteht nicht.
( 2 ) Hilfen für Betroffene nach dieser Ordnung können insbesondere sein:
  1. Übernahme der Kosten einer Therapie bei therapeutischem Bedarf, wenn eine Kostenübernahme von den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern abgelehnt wird, wobei auch die Beratung als Paar eingeschlossen ist, bis zu 25 Sitzungen bis zu einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegten Stundensatz sowie
  2. finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 5.000 €.
( 3 ) Gesetzliche Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche der Betroffenen bleiben unberührt.
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§ 4
Voraussetzung für Hilfen

( 1 ) Die oder der Betroffene können Hilfe erhalten, wenn er oder sie sexualisierter Gewalt ausgesetzt war, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einer von § 1 aufgeführten Organisation in einem durch kirchliche Tätigkeit vermittelten Zugang zu der oder dem Betroffenen ausgeübt wurde.
( 2 ) Voraussetzung für Hilfen nach § 4 ist ein Antrag der oder des Betroffenen nach dem in der Anlage zu dieser Ordnung ersichtlichen Formular einschließlich einer Darstellung des Sachverhalts und ggf. der Benennung möglicher Zeuginnen und Zeugen oder anderer Möglichkeiten, den Sachverhalt zu plausibilisieren. Während eines straf- oder zivilgerichtlichen Verfahrens ruht die Tätigkeit der Kommission.
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§ 5
Zusammensetzung der Kommission zur Aufarbeitung
sexualisierter Gewalt in der Kirche

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission werden von der Kirchenleitung für die Dauer ihrer Amtszeit berufen. Sie besteht aus
  1. einem Mitglied der Kirchenleitung, das nicht bei kirchlichen oder diakonischen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig ist,
  2. einem Mitglied, das Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist und das weder bei kirchlichen oder diakonischen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich, noch als Mitglied eines Organs tätig ist,
  3. zwei Mitgliedern, die vom Diakonischen Rat vorgeschlagen werden und
  4. einem weiteren Mitglied, das Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist.
Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft die Kirchenleitung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 2 ) Die oder der Betroffene kann verlangen, dass die Kommission mit drei Mitgliedern zusammentritt. In diesem Fall entscheidet die Kommission, um welche Mitglieder es sich hierbei handelt. Diese Entscheidung kann auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Wenn die Kommission auf Verlangen der oder des Betroffenen mit drei Personen zusammentritt, wird die Entscheidung über Hilfen auch lediglich von diesen drei Personen getroffen.
( 3 ) Sofern die oder der Betroffene einverstanden ist, können folgende Personen an den Sitzungen der Kommission beratend teilnehmen:
  1. die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums,
  2. eine leitende Geistliche oder ein leitender Geistlicher aus der Kirchenleitung (Generalsuperintendentin oder Generalsuperintendent),
  3. eine von der oder dem Betroffenen benannte Vertrauensperson,
  4. die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse sowie
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von einer anerkannten Betroffenenvertretung benannt wird.
( 4 ) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
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§ 6
Verfahrenslotsin oder Verfahrenslotse/Vertrauensperson

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft eine oder mehrere Personen, die Betroffenen als Verfahrenslotsin oder Verfahrenslotse zur Verfügung gestellt werden. Diese begleiten und beraten die Betroffene oder den Betroffenen auf deren Wunsch bei der Beantragung von Hilfen nach dieser Ordnung.
( 2 ) Außerdem kann die oder der Betroffene auch eine von ihr oder ihm benannte Vertrauensperson benennen, die sie im Rahmen dieses Verfahrens begleitet und von ihr oder ihm bevollmächtigt werden kann, im Rahmen dieses Verfahrens für sie oder ihn Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
( 3 ) Die Geschäftsstelle der Kommission macht die Antragstellerin oder den Antragsteller auf diese Möglichkeiten aufmerksam.
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§ 7
Arbeit der Kommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Kirche

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Die Kommission entscheidet durch Beschluss. Es ist hierfür die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
( 3 ) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Die Kommission kann verfügbare Akten für die Aufklärung hinzuziehen. Das Konsistorium und andere landeskirchliche Stellen sowie das DWBO und seine Mitglieder sind zur Herausgabe von Akten und zur Auskunftserteilung verpflichtet.
( 5 ) Die Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe erfolgt nach einer mündlichen Erörterung mit der oder dem Betroffenen, sofern diese oder dieser nicht die Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Die Entscheidung erfolgt endgültig.
( 6 ) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden.
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§ 8
Aufwendungsersatz

Die oder der Betroffene, die Mitglieder der Kommission, die Vertreterin oder der Vertreter der Betroffenen, sowie die Verfahrenslotsin oder der Verfahrenslotse haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 9
Schweigepflicht

Alle Personen, die Aufgaben nach dieser Ordnung wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Aussagepflichten nach dem allgemeinen Recht bleiben unberührt.
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§ 10
Berichtspflicht

Der Kirchenleitung und dem Diakonischen Rat wird einmal jährlich sowie auf Anfrage über die Tätigkeit der Kommission berichtet.
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§ 11
Inkrafttreten, Sonstiges

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
( 2 ) Die Kirchenleitung beabsichtigt, im Jahr 2019 ein Kirchengesetz in die Landessynode zur Beschlussfassung einzubringen, das nach Beratungen mit der Mitgliederversammlung des DWBO die Bestimmungen dieser Ordnung aufnimmt und weitere Bestimmungen zur institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Kirche sowie zur Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt vorsieht.
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Anlage zu § 4 Absatz 2

Antrag auf Gewährung von Hilfen
An die
Kommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Geschäftsstelle
Georgenkirchstraße 69
10249 Berlin
Hiermit beantrage ich,
(Name, Adresse)
die Gewährung von Hilfen nach der Ordnung der Kommission zur individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (nachfolgend: Ordnung).
Ich bin sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen.
Dies hat stattgefunden in
(vgl. hierzu § 1 der Ordnung)
Sie hat stattgefunden durch
(vgl. hierzu § 4 der Ordnung)
Darstellung des Sachverhalts und ggf. Benennung möglicher Zeuginnen und Zeugen oder anderer Möglichkeiten, den Sachverhalt zu plausibilisieren:
(bitte erforderlichenfalls weitere Seiten verwenden und Nachweise beilegen)
Im Hinblick auf die Ausübung der sexualisierten Gewalt ist zum Zeitpunkt der Antragstellung in dieser Sache kein straf- oder zivilgerichtliches Verfahren gegen die Person, die die sexualisierte Gewalt begangen hat, anhängig.
Ja
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Nein
Grafik
Ich wünsche die Begleitung durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen:
Ja
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Nein
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Wenn Ja: Besteht der Wunsch nach einer weiblichen Verfahrenslotsin oder nach einem männlichen Verfahrenslotsen?
Ich möchte eine Vertrauensperson benennen, die mich während des Verfahrens begleitet.
Ja
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Nein
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Wenn Ja: Name und Anschrift
Ich erteile der Vertrauensperson (Name) Vollmacht, mich in dem Verfahren vor der Kommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu vertreten, d. h. Erklärungen mit Wirkung für mich abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson ist zur Erteilung von Untervollmachten nicht berechtigt und ist zu einer Vertretung über diese Vollmacht hinaus nicht berechtigt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Ja
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Nein
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Ich bin einverstanden, dass ich zu einem Gespräch mit den Mitgliedern der Kommission (mündliche Erörterung) eingeladen werde.
oder
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Ich bin einverstanden, dass die von mir benannte Vertrauensperson an meiner Stelle/gemeinsam mit mir (bitte Unzutreffendes streichen) zu einem Gespräch mit den Mitgliedern der Kommission (mündliche Erörterung) eingeladen wird.
oder
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Ich wünsche eine Behandlung im schriftlichen Verfahren.
Im Falle eines Gespräches bitte ich darum, dass die Kommission mit lediglich drei Mitgliedern zusammentritt.
Ja
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Nein
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Ich bin einverstanden, dass folgende Personen an den Sitzungen der Kommission beratend teilnehmen können (bitte ankreuzen):
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die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums
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eine leitende Geistliche oder ein leitender Geistlicher aus der Kirchenleitung (Generalsuperintendentin oder Generalsuperintendent)
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die von mir ggf. benannte Vertrauensperson
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die von mir ggf. in Anspruch genommene Verfahrenslotsin oder der ggf. von mir in Anspruch genommene Verfahrenslotse
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eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von einer anerkannten Betroffenenvertretung benannt wird
Meine bevorzugte Hilfe besteht in:
Ich bin damit einverstanden, dass mit mir telefonischer Kontakt aufgenommen wird.
Ja
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Nein
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Wenn Ja: Telefonnummer:
Ich bin damit einverstanden, dass mit mir Kontakt per Email aufgenommen wird.
Ja
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Nein
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Wenn Ja: Email-Adresse:
Ich versichere an Eides Statt die Richtigkeit der gemachten Angaben.
, den
Ort
Datum
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