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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz

Vom 6. Mai 2017

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder am 6. Mai 2017 die folgende Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz beschlossen:
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§ 1
Verwendung der Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 5 % der Finanzanteile verwendet. Die Verteilung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
  1. Bau- und Bauunterhaltung von Pfarrdienstwohnungen
    Bemessungsgrundlage für den Anteil ist die tatsächlich gezahlte Dienstwohnungsvergütung. Die Verteilung bestimmt sich nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung.
  2. Allgemeine Bau- und Bauunterhaltung
    Die nach Abzug des Anteils für Bau und Bauunterhaltung nach Absatz 2a verbleibenden Finanzanteile erhalten die Kirchengemeinden zu 50 %. Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der Gemeindegliederzahl.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten. Die Verteilung erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden eines Pfarrsprengels sollen gemeinsam für die Unterhaltung der im Pfarrsprengel als Pfarrdienstwohnungen genutzten Wohnungen sorgen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung vorhält, erhält, wenn diese tatsächlich durch den Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin genutzt wird, Finanzanteile nach § 1 Absatz 2a. Die jeweilige Kirchengemeinde erhält dabei Finanzanteile in der Höhe der tatsächlichen Zahlung des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin.
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§ 3
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden

Der Kirchenkreis verzichtet auf die Anrechnung der Einnahmen der Kirchengemeinden nach § 4 Finanzverordnung beim Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
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§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan

Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkosten des Gemeindepfarrdienstes zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beginn des auf die Genehmigung durch das Konsistorium1# und der Bekanntmachung folgenden Jahres in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 2. Juni 2017 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.