.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz
Vom 6. Mai 2017
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder am 6. Mai 2017 die folgende Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz beschlossen:
###§ 1
Verwendung der Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 5 % der Finanzanteile verwendet. 2 Die Verteilung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
- Bau- und Bauunterhaltung von PfarrdienstwohnungenBemessungsgrundlage für den Anteil ist die tatsächlich gezahlte Dienstwohnungsvergütung. 3 Die Verteilung bestimmt sich nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung.
- Allgemeine Bau- und Bauunterhaltung4 Die nach Abzug des Anteils für Bau und Bauunterhaltung nach Absatz 2a verbleibenden Finanzanteile erhalten die Kirchengemeinden zu 50 %. 5 Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der Gemeindegliederzahl.
(
3
)
1 Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten. 2 Die Verteilung erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
Die Kirchengemeinden eines Pfarrsprengels sollen gemeinsam für die Unterhaltung der im Pfarrsprengel als Pfarrdienstwohnungen genutzten Wohnungen sorgen.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung vorhält, erhält, wenn diese tatsächlich durch den Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin genutzt wird, Finanzanteile nach § 1 Absatz 2a. 2 Die jeweilige Kirchengemeinde erhält dabei Finanzanteile in der Höhe der tatsächlichen Zahlung des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin.
#§ 3
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
Der Kirchenkreis verzichtet auf die Anrechnung der Einnahmen der Kirchengemeinden nach § 4 Finanzverordnung beim Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan
1 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 2 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkosten des Gemeindepfarrdienstes zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beginn des auf die Genehmigung durch das Konsistorium1# und der Bekanntmachung folgenden Jahres in Kraft.