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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 21.12.2022

Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Kindertagesstättengesetz – KKitaG)

Vom 18. November 2006; geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes
vom 17. April 2021

(KABl. Nr. 52 S. 76, 84)

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§ 1
Grundsätze evangelischer Kindertagesstättenarbeit

( 1 ) Die evangelische Kindertagesstättenarbeit ist ein Teil des Auftrages der christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen auszurichten. Sie geschieht in der Gemeinde und ist in das Leben der Gemeinde und der ganzen Kirche eingebunden.
( 2 ) In der Begleitung der Gemeinde sollen Kinder und ihre Familien das Evangelium als befreienden Zuspruch und orientierenden Anspruch erfahren. Damit soll ihnen geholfen werden, die Welt zu verstehen, Lebenssituationen zu bestehen und in der Gemeinde zu leben.
( 3 ) Die evangelischen Kindertagesstätten sind offen für alle Kinder. Der evangelische Charakter der Einrichtung ist zu wahren.
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§ 2
Eingliederung in die freie Jugendhilfe

Evangelische Kindertagesstättenarbeit geschieht im Rahmen der freien Jugendhilfe. Die Kindertagesstätten nehmen die familienergänzende und außerschulische Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern als öffentliche Aufgabe wahr. Sie sind Tageseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII).
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§ 3
Träger

( 1 ) Träger der Kindertagesstätte sind
  1. Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
  2. Gemeindeverbände nach Artikel 34 der Grundordnung in Verbindung mit dem Kirchengemeindestrukturgesetz,
  3. weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 7 Abs. 1 der Grundordnung.
( 2 ) Andere als in Absatz 1 genannte Träger von Kindertagesstätten können, soweit sie Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. sind oder wenn an ihnen Körperschaften nach Artikel 7 Abs. 1 der Grundordnung mehrheitlich beteiligt sind, durch Erklärung gegenüber der Kirchenleitung dieses Gesetz für ihre Einrichtung für verbindlich erklären. Unter diesen Voraussetzungen sind sie Träger im Sinne dieses Gesetzes.
( 3 ) Der Träger hat dafür zu sorgen, dass die Eltern und Erziehungsberechtigten an den wesentlichen Angelegenheiten der Kindertagesstätte beteiligt werden; die Kinder sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand einbezogen werden.
( 4 ) Der Träger ist dafür verantwortlich, dass im Zusammenwirken mit den Eltern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kindertagesstätte eine Konzeption unter Berücksichtigung religionspädagogischer und missionarischer Ziele entwickelt wird. Die Konzeption soll den Bezug der Kirchengemeinde zur Kindertagesstätte und den Beitrag der Kindertagesstätte zum Gemeindeaufbau verdeutlichen.
( 5 ) Der Träger ist zur Zusammenarbeit mit den Schulen im Hortbereich und den Trägern der Erziehungshilfe in seinem Umfeld verpflichtet.
( 6 ) Der Träger kommt für die Kosten der Kindertagesstätte auf; ihm stehen hierfür die öffentlichen Zuschüsse oder Entgelte, Elternbeiträge und sonstige zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung.
( 7 ) Der Träger hat die Aufgabe, Vorsorge für die Qualitätssicherung der Kindertagesstätte zu treffen.
( 8 ) Der Träger soll mit anderen Trägern kooperieren, insbesondere bei der Dienst- und Fachaufsicht, dem Personaleinsatz und der Personalverwaltung, der Wirtschaftsführung, bei Verhandlungen mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und bei der Qualitätssicherung. Die Kooperation kann in einer eigenen Rechtsform erfolgen; sie kann sich auch über das Gebiet eines Kirchenkreises hinaus erstrecken.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kirchengemeinde unterstützt das evangelische Profil der Kindertagesstätte und deren Einbindung in das kirchliche Leben vor Ort, auch wenn sie nicht selbst Träger dieser Kindertagesstätte ist. Sie fördert insbesondere die religionspädagogische und seelsorgerliche Arbeit.
( 2 ) Der Kirchenkreis unterstützt den Träger bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Vertretung der Interessen der Kindertagesstätte gegenüber staatlichen Stellen und anderen freien Trägern sowie bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben. Hierbei stimmt er sich mit dem Regionalen Diakonischen Werk ab. Der Kirchenkreis soll für einen Finanzausgleich zugunsten der Träger von Kindertagesstätten und zwischen den Kindertagesstätten sorgen.
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§ 5
Aufgaben der Landeskirche

Die Landeskirche fördert die Träger und Kirchenkreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Kirchengesetz, insbesondere durch die Unterstützung des Verbandes der Träger von evangelischen Kindertageseinrichtungen bei Qualitätssicherung und Fortbildung.
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§ 6
Andere Formen der Kindertagesbetreuung

Dieses Kirchengesetz gilt sinngemäß auch für Kindertagesbetreuung, die nicht in Kindertagesstätten angeboten wird.
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§ 7
Verordnungsermächtigung

Das Nähere, insbesondere Bestimmungen über
  1. die Trägerschaft,
  2. die Leitung in den Kindertagesstätten,
  3. die Beteiligung der Eltern,
  4. die Aufgaben des Kirchenkreises,
  5. die Finanzierung und
  6. die Zusammenarbeit der Träger
regelt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem für die Arbeit in Kindertagesstätten zuständigen Ständigen Ausschuss der Landessynode in einer Rechtsverordnung.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1998 (KABl.-EKiBB S.130) außer Kraft.