. § 1
 § 2
 § 3
 § 4
 § 5
 § 6
§ 7
§ 8
§ 9
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 21.12.2022
Kirchengesetz über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz – GemKiGG ev.)
Vom 15. November 2008
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#### § 1
Erhebungsrecht
			(
			1
			)
		 Die Kirchengemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Gemeindemitgliedern ein freiwilliges Gemeindekirchgeld erheben.
			(
			2
			)
		 Das Gemeindekirchgeld wird neben der Kirchensteuer erhoben.
# § 2
Erhebungsvoraussetzungen
			(
			1
			)
		 1 Das Gemeindekirchgeld kann nach Maßgabe des § 6 von allen Gemeindemitgliedern erhoben werden, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes das 18.  2 Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt Mitglied der erhebenden Kirchengemeinde sind und über eigene Einnahmen verfügen.  3 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 
			(
			2
			)
		 Endet die Mitgliedschaft zur erhebenden Kirchengemeinde im Laufe des Erhebungszeitraumes, ist eine - auch anteilige - Erstattung bereits gezahlten Gemeindekirchgeldes ausgeschlossen. 
# § 3
Bemessungsgrundlage
Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, aus Renten und aus sonstigen Einnahmen.
# § 4
Gemeindekirchgeldhöhe
			(
			1
			)
		 Die Höhe des nach Maßgabe des § 6 zu erhebenden Gemeindekirchgeldes richtet sich nach einer durch Beschluss des Gemeindekirchenrates (Gemeindekirchgeldbeschluss) festzusetzenden Gemeindekirchgeldtabelle. 
			(
			2
			)
		 1 Im vorangegangenen Erhebungszeitraum gezahlte Kirchensteuer ist auf Antrag auf das Gemeindekirchgeld anzurechnen.  2 Dem Antrag sind geeignete Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizufügen.  3 Im Gemeindekirchgeldbeschluss kann festgelegt werden, dass es eines Antrages nicht bedarf. 
# § 5
Gemeindekirchgeldbeschluss
			(
			1
			)
		Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Erhebungszeitraum, zum Maßstab der Gemeindekirchgelderhebung, zur Höhe des Gemeindekirchgeldes (Gemeindekirchgeldtabelle), zum Anrechnungs- und Erhebungsverfahren und zur Fälligkeit enthalten. 
			(
			2
			)
		 1 Die Kreissynode kann für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises eine in Einnahmestaffelung und maximaler Höhe der Monats- und Jahresbeträge des Gemeindekirchgeldes verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle beschließen.  2 Will eine Kirchengemeinde von den Vorgaben einer nach Satz 1 beschlossenen Gemeindekirchgeldtabelle abweichen, bedarf der Gemeindekirchgeldbeschluss der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kreiskirchenrat.  3 Der Kreiskirchenrat kann seine Genehmigungsbefugnis auf die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes übertragen. 
			(
			3
			)
		Der Gemeindekirchgeldbeschluss ist in gemeindeüblicher Weise bekanntzumachen. 
			(
			4
			)
		Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, den Gemeindekirchgeldbeschluss alle zwei Jahre zu überprüfen. 
# § 6
Erhebungsverfahren
			(
			1
			)
		 1 Das Gemeindekirchgeld soll bis zum 30. April eines jeden Jahres durch schriftliche Aufforderung oder durch öffentliche Bekanntmachung erhoben werden.  2 Schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung müssen neben den Festlegungen des Gemeindekirchgeldbeschlusses gemäß § 5 Abs. 1 den Aussteller, im Falle des Absatz 3 zusätzlich den Namen der beauftragenden Kirchengemeinde und die Angabe der Zahlstelle, die schriftliche Aufforderung muss darüber hinaus auch den Adressaten, die öffentliche Bekanntmachung den Adressatenkreis enthalten.  3 Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
			(
			2
			)
		Auf der Grundlage der schriftlichen Aufforderung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 1 ermittelt das Gemeindemitglied in gewissenhafter Selbsteinschätzung freiwillig die Höhe seiner Einnahmen gemäß § 3 und die daraus folgende Gemeindekirchgeldhöhe (§ 4) und zahlt das so ermittelte Gemeindekirchgeld zum mitgeteilten Fälligkeitszeitpunkt unaufgefordert an die angegebene Zahlstelle.
			(
			3
			)
		 1 Die Erhebung des Gemeindekirchgeldes kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden.  2 In diesem Falle erhebt das Kirchliche Verwaltungsamt das Gemeindekirchgeld im Auftrag der Kirchengemeinde.  3 Über die Übertragung der Aufgaben ist eine Vereinbarung gemäß § 10 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) zu schließen. 
			(
			4
			)
		Eine Titulierung oder Beitreibung sowie eine Überprüfung der nach Absatz 2 ermittelten Höhe des Gemeindekirchgeldes erfolgt nicht. 
#§ 7
Gemeindemitgliederdaten/Datenschutz
			(
			1
			)
		Die zur Durchführung des Erhebungsverfahrens erforderlichen Gemeindemitgliederdaten werden den Kirchengemeinden im Rahmen der Meldedatenübermittlung zur Verfügung gestellt.
			(
			2
			)
		Die mit der Gemeindekirchgelderhebung und -verwaltung befassten Personen sind zum Datenschutz nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
#§ 8
Aus- und Durchführungsvorschriften
 1 Das Konsistorium wird ermächtigt, Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes zu erlassen.  2 Es kann dabei auch verbindliche Muster für die Beschlussfassungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 und die schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 1 vorgeben. 
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
			(
			1
			)
		Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
			(
			2
			)
		Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Gemeindekirchgeld der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 98) außer Kraft.