.Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung
Vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), geändert durch Kirchengesetz
§ 1
#§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 26.11.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung
nach § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz
(Umsatzsteueroptionsgesetz ─ UStOpG)
Vom 27. Oktober 2016 (KABl. S. 182), geändert durch Kirchengesetz
vom 22. Oktober 2020
(KABl. S. 240)
#Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Optionserklärung
(
1
)
1 Zuständig für die Abgabe der Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015 S. 1834) ─ Optionserklärung ─ ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Die Erklärung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften, die juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 27 Absatz 22 in Verbindung mit § 2b UStG sind.
(
2
)
Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- Kirchengemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Kirchenkreise,
- Kirchenkreisverbände,
- die Landeskirche,
- die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- das Domstift Brandenburg.
§ 2
Widerruf
(
1
)
Zuständig für den Widerruf der Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 6 und Absatz 22a Satz 2 UStG ist die jeweilige kirchliche Körperschaft.
(
2
)
Der Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
(
3
)
1 Der Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist rechtzeitig zu stellen. 2 Als rechtzeitig gelten jedenfalls Anträge, die bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für Widerrufserklärungen mit Wirkung vom Beginn des Folgejahres beim Konsistorium eingehen. 3 Der Antrag ist zu begründen.
(
4
)
1 Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die kirchliche Körperschaft nicht den Nachweis führt, dass sie den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten genügt und die Versagung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. 2 Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann auch versagt werden, wenn ihrer Erteilung gesamtkirchliche Interessen entgegenstehen.
#§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(
2
)
Es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 außer Kraft.