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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verbandssatzung für den
Evangelischen Kirchenkreisverband Lausitz

Vom 14. Juli 2014

(KABl. 2015 S. 52)

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§ 1
Gründung

( 1 ) Die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz, Schlesische Oberlausitz und Senftenberg-Spremberg bilden gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zum 1. Januar 2015 einen Kirchenkreisverband. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Lausitz“.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Cottbus.
( 3 ) Standorte des Kirchlichen Verwaltungsamts sind Cottbus, Görlitz mit der Außenstelle Bernsdorf und Lübben (Spreewald). Fünf Jahre nach Errichtung des Kirchenkreisverbandes prüft dieser, ob die Zusammenführung der Standorte an einem Standort möglich ist.
( 4 ) Über die Errichtung und die Auflösung von Standorten und Außenstellen entscheidet der Verwaltungsrat durch Satzungsänderung (§ 7).
( 5 ) Die Zuständigkeit des Kirchenkreisverbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Kirchenkreisverbands ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Lausitz. Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die Aufgaben nach dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen als die in § 1 Absatz 5 genannten Körperschaften übernehmen. Für deren Wahrnehmung werden Gebühren oder Kostenbeiträge erhoben.
( 3 ) Der Kirchenkreisverband kann Werke oder Einrichtungen übernehmen, errichten oder aufheben. Die Übernahme, Errichtung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung der Kreiskirchenräte der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenkreise und der Kirchenleitung.
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§ 3
Vorstand

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus einer Person. In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht. In diesem Fall ist festzulegen, wer den Vorsitz ausübt.
( 2 ) Der Vorstand wird von dem Verwaltungsrat berufen und abberufen.
( 3 ) Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
( 4 ) Der Vorstand vertritt den Kirchenkreisverband sowie das Kirchliche Verwaltungsamt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind beide einzeln vertretungsbefugt.
( 5 ) Bei der Begründung von unbefristeten Arbeits- und Dienstverhältnissen ist der Vorstand verpflichtet, den Verwaltungsrat vorab zu informieren und das Besetzungsverfahren zu vereinbaren.
( 6 ) Im Übrigen gilt das Verwaltungsämtergesetz.
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§ 4
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines seiner Mitglieder für den stellvertretenden Vorsitz. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr gegenüber dem Vorstand des Kirchlichen Verwaltungsamtes jeweils einzeln.
( 2 ) Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet durch seinen Kreiskirchenrat zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Der Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz entsendet durch seinen Kreiskirchenrat abweichend hiervon für die erste Amtszeit nach Gründung des Verbandes insgesamt vier Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. Sollten während der ersten Amtszeit Kirchenkreise aufgrund von Fusionen neu entstehen oder wegfallen, geht die Zahl der Mitglieder auf den Kirchenkreis über, der Rechtsnachfolger der bisherigen Kirchenkreise geworden ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt über:
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich aller damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. die Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Festlegung der Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts und weiterer Standorte,
  5. Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
  6. Baumaßnahmen des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 10.000,00 €,
  7. Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 Absatz 2 VÄG,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie die Belastung von Grundstücken mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehn für den Kirchenkreisverband,
  10. Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9a Absatz 1 VÄG.
( 4 ) Der Verwaltungsrat kann einzelne, dem Vorstand vorbehaltene Entscheidungen, von seiner Zustimmung abhängig machen.
( 5 ) Der Verwaltungsrat tagt in der Regel einmal im Quartal. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Von den Sitzungen des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die den beteiligten Kreiskirchenräten vorgelegt werden. In der Regel nimmt der Vorstand mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
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§ 5
Eilkompetenz der oder des Verwaltungsratsvorsitzenden

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats bis zum Zusammentreten des Verwaltungsrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
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§ 6
Finanzierung

Die Finanzierung des Kirchenkreisverbandes erfolgt aufgrund der Bestimmungen der Kirchengesetze und Rechtsverordnungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 7
Änderung der Verbandsatzung des Kirchenkreisverbandes

Der Verwaltungsrat des Kirchenkreisverbandes beschließt die Verbandssatzung. Diese bedarf der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 8
Inkrafttreten; Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Die Amtsleiter der Kirchlichen Verwaltungsämter Görlitz und Cottbus werden ab 1. Januar 2015 zu unbefristet berufenen Vorständen des Kirchenkreisverbands.
( 3 ) Bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden des Verwaltungsrats nehmen die Vorsitzenden der Vorstände der bisherigen Kirchenkreisverbände Niederlausitz und schlesische Oberlausitz den Vorsitz des Verwaltungsrats gemeinsam wahr.
Vorstehende Satzung wurde am 9. Dezember 2014 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.