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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow

Vom 5./6./12. April, 5./17./24. Mai und 20. Oktober 2022

(KABl. Nr. 204 S. 294)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Dierberg, Ortskirche Grieben, Ortskirche Herzberg, Ortskirche Keller, Ortskirche Lindow, Ortskirche Rüthnick, Ortskirche Schönberg, Ortskirche Vielitzsee-Glambeck.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung.
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel und
  2. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dierberg, Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick, Schönberg wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche Vielitzsee-Glambeck wählt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.