.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow
Vom 5./6./12. April, 5./17./24. Mai und 20. Oktober 2022
(KABl. Nr. 204 S. 294)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dierberg und Vielitzsee-Glambeck sowie der Kirchengemeinden Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick und Schönberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herzberg-Lindow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen: Ortskirche Dierberg, Ortskirche Grieben, Ortskirche Herzberg, Ortskirche Keller, Ortskirche Lindow, Ortskirche Rüthnick, Ortskirche Schönberg, Ortskirche Vielitzsee-Glambeck.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung.
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dierberg, Grieben, Herzberg, Keller, Lindow, Rüthnick, Schönberg wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2 Der Ortskirchenrat der Ortskirche Vielitzsee-Glambeck wählt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.