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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz

Vom 20. Juni /14. Juli 2022

(KABl. Nr. 198 S. 285)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Hoyerswerda-Neustadt und Spreewitz haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung von Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Hoyerswerda-Neustadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Spreewitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoyerswerda-Spreewitz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Hoyerswerda-Neustadt“ und „Spreewitz“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenrat

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliches Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Der Ortskirchenrat der Ortskirche Hoyerswerda-Neustadt wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Der Ortskirchenrat der Ortskirche Spreewitz wählt zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderungen und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.