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Geltungszeitraum von: 17.02.2018

Geltungszeitraum bis: 20.01.2023

Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem
Kita-Strukturanpassungsfonds

Vom 16. Februar 2018

(KABl. S. 211)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds beschlossen1#:
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Zielstellung des Fonds und Rahmenbedingungen

Angestrebt ist es, innerhalb von vier Jahren 3.700 neue Plätze in Berlin und Brandenburg zu schaffen, darüber hinaus eine noch zu ermittelnde Zahl von Plätzen in der schlesischen Oberlausitz.
Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 stehen Mittel in Höhe von je 2,35 Mio. EUR zur Verfügung. Formuliertes Ziel und damit Auftrag der Synode ist es, hiermit jährlich die Errichtung 1.100 zusätzlicher Plätze zu bezuschussen. In besonderen Fällen ist eine Förderung zum Erhalt von Plätzen möglich.
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Fördersumme

Der Regelförderbetrag beträgt maximal 2.000 EUR je neu geschaffenem Platz als Fehlbetragsfinanzierung. Dieser wird nur bei Erfüllung der Förderbedingungen gezahlt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Nur in fachlich besonders begründeten Einzelfällen, die durch die fachberatenden Mitglieder des Fonds beurteilt werden, ist eine Abweichung über die Fördersumme hinaus möglich.
Zusätzlich kann die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstützung von Planungskosten und Machbarkeitsstudie in Anspruch genommen werden, in der Regel 50 Euro pro Platz Planungskosten, wenn der Nachweis dafür erbracht wurde, dass die Eigenmittel der Finanzierung einer Anbahnungsphase ausgeschöpft sind.
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Antragstellung

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kirchenkreise oder Verbände in kirchlicher Trägerschaft allein oder in Kooperation mit anderen der Kirche zugeordneten Trägern. Eine Mitgliedschaft beim VETK wird in der Regel vorausgesetzt. Der Antrag wird gestellt an das Konsistorium, Referat 2.2.
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen spätestens sechs Wochen vor der Sitzung des Kitastrukturanpassungsfonds vorzulegen:
  1. Darstellung des Vorhabens,
  2. Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze,
  3. ggf. Anzahl der bereits vorhandenen oder zu erhaltenden Plätze,
  4. Beschluss des zuständigen Gremiums des Trägers,
  5. Stellungnahme des Kirchenkreises zum Bedarf an evangelischen Kitaplätzen in der Region und über die Anbindung an eine Kirchengemeinde,
  6. Stellungnahme der zuständigen öffentlichen Verwaltung über den Bedarf an Betreuungsplätzen,
  7. Investitionsrechnung,
  8. Angaben zu den aufgebrachten Eigenmitteln,
  9. Stellungnahme des zuständigen KVA zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde/des Trägers inkl. Darstellung von Vermögen/Rücklagen,
  10. Angaben zur Fördersumme vom zuständigen Kirchenkreis, ggf. Beschlüsse,
  11. Angaben zur Fördersumme von Drittmittelgebern, ggf. Zuwendungsbescheide und
  12. sofern nach KBauG eine Genehmigungsbedürftigkeit vorliegt (siehe „Checkliste Bauvorhaben“): gemäß der Vergabevorschriften die Vorlage der mit dem Bauamt abgestimmten Bauplanungsunterlagen mit aktuellem Planungsstand.
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Förderbedingungen

Gefördert werden bis zu 50 % der kirchlichen Eigenmittel, d. h. Kirchenkreis, Gemeinde und/oder der Kita-Rechtsträger muss bzw. müssen mindestens die gleiche Summe aufbringen wie die Landeskirche. In besonders begründeten Einzelfällen kann bis zu einer Höhe von 60 % gefördert werden.
Gefördert werden nur solche Vorhaben, die aufgrund der Gesamtschau der Unterlagen einen dauerhaften Betrieb erwarten lassen. Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn der Antrag vor Beginn der Baumaßnahmen bewilligt wurde.
Eine Förderung unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen ist ausgeschlossen.
Zuwendungsmitteilungen haben die Regelungen von § 25 HKVG zu berücksichtigen. Sie können mit Auflagen versehen werden.
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Abrechnung der Mittelverwendung

Eine Zahlung der Mittel erfolgt regelmäßig als Abschlagszahlungen nach Baufortschritt auf den in Aussicht gestellten Förderbetrag. Eine Abrechnung der Baukosten und der eingesetzten Mittel erfolgt spätestens sechs Monate nach Abnahme des Bauwerkes durch den Bauherrn. Bei Verstößen gegen die Auflagen und Regelungen der Zuwendungsmitteilungen kann die Fördersumme vom Konsistorium ganz oder anteilig vom Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden.

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1 ↑ Die Richtlinie ist am 17. Februar 2018 in Kraft getreten.