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Geltungszeitraum von: 16.03.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Satzung des Martinshof Rothenburg Diakoniewerks

Vom 8. Februar 2017

(KABl. S. 99)

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Präambel

Die Stiftung versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der Evangelischen Kirche. Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Da Heil und Wohl des Menschen untrennbar zusammengehören, ist sie bestrebt, den Geist des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen. Die Stiftung fördert und unterstützt die Zusammenarbeit mit der Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V. Näheres regelt eine Vereinbarung.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk".
( 2 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Rothenburg/Oberlausitz.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe,
  2. den Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe,
  3. den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  4. die Entwicklung und die Betreibung sozialer Hilfsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für bedürftige Menschen,
  5. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Diakoninnen und Diakonen sowie Angebote der Diakonie förderlicher Aus-, Fort- und Weiterbildungen,
  6. den Betrieb einer Tagungs- und Begegnungsstätte zur Förderung diakonisch-missionarischer Vorhaben.
( 2 ) Die Stiftung ist verpflichtet, die von der Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V. übernommenen Aufgaben weiterzuentwickeln.
( 3 ) Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch
  1. die Diakoninnen- und Diakonenaus-, -fort- und -weiterbildung in Kooperation mit anderen Diakoninnen- und Diakonenausbildungsstätten durchführen,
  2. ihrerseits Gesellschaften, Stiftungen oder Einrichtungen gründen,
  3. sich mit anderen Stiftungen im Wege der Zulegung oder Zusammenlegung verbinden oder zugelegte Stiftungen aufnehmen, um damit den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen und
  4. weitere stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste aufnehmen. Sie kann sich auch an diakonischen und missionarischen Aktivitäten und Arbeitszweigen mit gleicher Zielrichtung beteiligen, solche Unternehmungen und Einrichtungen übernehmen, verwalten bzw. in anderer Weise mit ihnen zusammenarbeiten.
( 4 ) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und gleichrangig verwirklicht werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen (Stammvermögen) besteht aus den dem Satzungszweck dienenden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und den Gebäuden mit der dazu erforderlichen Ausstattung an Sachgütern und Finanzmitteln.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen sowie Spenden und Vermächtnisse anzunehmen. Sie darf für Spenden werben.
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§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 5
Der Dienst im Martinshof Rothenburg Diakoniewerk

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich um die glaubwürdige Gestaltung einer christlichen Gemeinschaft innerhalb der Mitarbeiterschaft und im Verhältnis zu den Heimbewohnern. Sie achten aus christlicher Motivation die Würde der ihnen anvertrauten hilfsbedürftigen Menschen.
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§ 6
Zuordnung und Mitgliedschaft

( 1 ) Die Stiftung gehört zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und steht unter deren Schutz und Fürsorge.
( 2 ) Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
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§ 7
Organe

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Mitglied der Organe kann nur sein, wer einer Kirche angehört, die Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland" ist. Er soll einer evangelischen Kirche angehören.
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§ 8
Der Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus elf Personen
( 2 ) Ihm gehören an:
  1. sechs von der Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V. entsandte Personen,
  2. ein Vertreter der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz; er wird im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz durch den Stiftungsrat berufen,
  3. ein Vertreter des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.; er wird im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. durch den Stiftungsrat berufen,
  4. drei Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die Arbeit der Stiftung fachkundig begleiten können; sie werden von den anderen Mitgliedern des Stiftungsrates berufen.
Der Stiftungsrat kann Ehrenmitglieder berufen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Die Amtszeit für jedes Mitglied beträgt vier Jahre.
( 3 ) Keines der stimmberechtigten Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder zu einer Einrichtung stehen, an der die Stiftung beteiligt ist.
( 4 ) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein, Mitglieder des Vorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben bis zur Wahl bzw. Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
( 7 ) Verletzt ein Mitglied des Stiftungsrates seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob, kann es mit einer Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates von seinem Amt abberufen werden.
( 8 ) Der Stiftungsrat wählt für einen Zeitraum von vier Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 9 ) Der Stiftungsrat kann Ausschüsse einsetzen.
( 10 ) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen und führt die Aufsicht über den Vorstand. Er gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat greift nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein.
( 2 ) Weitere Rechte und Aufgaben des Stiftungsrates sind:
  1. Entscheidung über Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Bei Abschluss der Anstellungsverträge wird die Stiftung durch den Stiftungsratsvorsitzenden vertreten,
  2. Jederzeitige Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Stiftung, Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung, gegebenenfalls durch Dritte,
  3. Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans,
  4. Beschlussfassung über
    1. den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
    2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
    3. Darlehensaufnahmen und Darlehensvergaben ab € 50.000,00 oder eines Gesamtkreditvolumens ab € 150.000,00 pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten ist,
    4. alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammen genommen einen Betrag von € 150.000,00 übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Wirtschaftsplan enthalten sind,
    5. Übernahme von Bürgschaften,
    6. Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck der Stiftung von erheblicher Bedeutung sind oder sein können,
    7. Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Einrichtungen,
    8. Bau- und Investitionsmaßnahmen ab 100.000 €, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Wirtschaftsplanes sind,
    9. Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen oder die Aufnahme solcher durch Zulegungoder die Zulegung der Stiftung selbst (siehe § 16),
    10. Änderungen der Satzung (siehe § 15),
    11. Auflösung der Stiftung (siehe § 16),
  5. Verabschiedung der Geschäftsordnung des Vorstandes sowie Zustimmung zu deren Änderung,
  6. Der Stiftungsrat kann beschließen, dass bestimmte weitere Rechtsgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
  7. Er kann vom Vorstand Vorlagen zur Beschlussfassung im Stiftungsrat erbitten.
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§ 10
Arbeitsweise des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.
( 2 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes besagt. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) In dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende für den Stiftungsrat allein entscheiden. Die Entscheidung ist in der nächsten Sitzung vom Stiftungsrat zu bestätigen.
( 4 ) Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
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§ 11
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Theologischen Vorstand und dem Kaufmännischen Vorstand. Der Theologische Vorstand muss ordinierter Theologe einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Sie werden vom Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.
( 2 ) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
( 3 ) Der Vorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter der Stiftung.
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§ 12
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand leitet die Stiftung und führt deren laufende Geschäfte.
( 2 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
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§ 13
Arbeitsweise des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand tritt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
( 2 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erarbeitet einen Geschäftsverteilungsplan, die der Zustimmung durch den Stiftungsrat bedürfen.
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§ 14
Mittelverwendung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Pflegegeldern, Tagessätzen, Leistungsentgelten, Zuschüssen sowie den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
( 2 ) Nicht alsbald benötigte Mittel können zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einer Rücklage zugeführt werden, die Bestandteil des Stiftungsvermögens ist.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 15
Änderungen der Satzung

( 1 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wurde,
  2. mindestens acht Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und
  3. mindestens sieben Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
( 2 ) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht. Satzungsänderungen, welche den Stiftungszweck berühren, bedürfen außerdem der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht.
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§ 16
Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung mit anderen Stiftungen

( 1 ) Den Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung hingewiesen wurde,
  2. mindestens zehn Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind und
  3. mindestens neun Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
( 2 ) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die kirchliche und die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist darüber hinaus dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
( 3 ) Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V. Sollte diese nicht mehr bestehen, fällt es an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und bei dessen Nichtbestehen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Bildung und Erziehung oder die Förderung des Wohlfahrtswesens zu verwenden haben.
( 4 ) Absätze 1 und 2 gelten für die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen kirchlichen Stiftung entsprechend. Die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und die Zusammenlegung oder Zulegung dazu dient, den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Das Vorstehende gilt auch für die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung.
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§ 17
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 18
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde vom Stiftungsrat der Stiftung Martinshof Rothenburg Diakoniewerk aufgrund des Beschlusses in der Stiftungsratssitzung am 8. Februar 2017 verabschiedet. Sie tritt mit Genehmigung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, bei Änderungen, welche den Satzungszweck berühren, mit zusätzlicher Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht in Kraft.1#

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 23. Februar 2017 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Genehmigung der Landesdirektion Sachsen wurde am 16. März 2017 erteilt.