.

Satzung Diakonie St. Martin

Vom 22. September 2022

(KABl. 2023 Nr. 24 S. 37)

#

Präambel

Die Stiftung ist entstanden aus der Zusammenlegung der Stiftung „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk“ und der „Stiftung Diakonie Görlitz-Hoyerswerda“.
Zur Förderung der Diakonie der Evangelischen Kirche errichtete der am 14.09.1991 als gemeinnütziger Verein gegründete „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“ zum 30.10.1996 die Stiftung „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk“, die seine Arbeit fortsetzte.
Der Stifter ist Nachfolger der schlesischen „Brüderschaft Zoar“, (gegründet am 27.09.1898) in Rothenburg/OL, die am 1. Advent 1941 auf ihrem Brüdertag die Namensänderung in „Brüderschaft Martinshof e. V.“ beschloss, weil der Nationalsozialismus Anstoß an den biblischen Namen der Häuser und der Einrichtung nahm. 1945 begann die Brüderschaft mit dem Wiederaufbau der fast vollständig zerstörten Gebäude des Martinshofes.
Durch eine Verordnung der Landesregierung Sachsens vom Jahr 1948 wurde die Brüderschaft gezwungen, ihr gesamtes Vermögen der damaligen „Evangelischen Kirche von Schlesien mit Sitz in Görlitz“ zur Fortführung zu übertragen. Diese hat das gesamte Vermögen am 29.12.1948 übernommen und als Sondervermögen „Brüder- und Pflegehaus Martinshof“ in Rothenburg/OL weitergeführt.
Auf dem Brüdertag am 27.09.1950 vereinigte sich die Brüderschaft mit der „1. Schlesische Brüderschaft in Kraschnitz“ (Krosnice/Polen, gegründet 1881).
Mit der Vereinsgründung erhielt und übernahm der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“ das Sondervermögen von der Rechtsnachfolgerin der „Evangelische Kirche von Schlesien mit Sitz in Görlitz“ zurück.
Mit der Übernahme verpflichtete sich der Verein, dieses entsprechend seinem bisherigen Charakter selbst oder in Form einer eigenständigen juristischen Person weiterzuführen. Von Beginn an bildete die Brüderschaft Männer zu Diakonen aus; 1976 wurde die Ausbildungsstätte auch für Frauen geöffnet und 1988 die ersten zwei Diakoninnen eingesegnet. Im Jahr 1994 hat der Verein seine Tätigkeit in die Stiftung Diakoniewerk Martinshof Rothenburg eingebracht und nimmt seither die Aufgabe eines Freundes- und Fördervereins wahr und entsendet bis heute Mitglieder in den Stiftungsrat.
Die Stiftung betrieb in der schlesischen Oberlausitz des Freistaates Sachsen Einrichtungen der Heilpädagogik, der stationären und ambulanten Alten-, Behinderten- und Krankenhilfe, vier Werkstätten für behinderte Menschen, zwei Kindertagesstätten, ein Mehrgenerationenhaus, eine Bildungs- und Begegnungsstätte sowie Projekte in der Jugendsozialarbeit.
Die „Stiftung Diakonie Görlitz-Hoyerswerda“ ist entstanden aus der Zusammenlegung der „Evangelische Stiftung Bethanien“ und „Evangelische Stiftung Wichernhaus“, der Zustiftung von „Diakoniewerk Martinstift e. V.“ und „Diakoniewerk Salem e. V.“ sowie der Zusammenlegung mit der „Stiftung Diakonisches Werk Hoyerswerda“.
Die „Diakonissenanstalt Bethanien“ in Görlitz wurde im Jahre 1867 gegründet und durch Ministerialerlass vom 20.04.1900 als milde Stiftung „Evangelische Stiftung Bethanien'“ anerkannt.
Die „Evangelische Stiftung Wichernhaus“ in Görlitz wurde am 05.01.1869 als milde Stiftung gegründet.
Beide Stiftungen betrieben in Görlitz Arbeit an Armen und Kranken und erziehungsbedürftigen (ggf. auch pflegebedürftigen) Kindern bzw. bedürftigen alten und erwerbsunfähigen Personen.
Der Verein „Diakoniewerk Martinstift e. V.“, gegründet am 27.06.1991, verstand sich als Rechtsnachfolger des am 04.03.1878 gegründeten „Verein zur Begründung einer Bildungsanstalt“, seit 29.07.1889 „Verein Martinstift“, der sich auf Druck des nationalsozialistischen Staates am 20.02.1941 auflösen musste.
Der Verein hatte sich den stationären und ambulanten Dienst an Alten, Behinderten und Hilfsbedürftigen zur Aufgabe gemacht.
Der Verein „Diakoniewerk Salem e. V.“, gegründet am 08.01.1996, war in besonderer Weise durch die „Diakonische Schwestern- und Brüderschaft Salem“ mit dem Mutterhaus Diakonie Kaiserswerther Prägung verbunden.
Der Verein leistete mit der „Diakonische Schwestern- und Brüderschaft Salem“ diakonische Arbeit durch die Unterhaltung stationärer und ambulanter Dienste in der Alten- und Behinderten- sowie Kinder- und Jugendhilfe.
Die evangelische „Stiftung Diakonisches Werk Hoyerswerda“ wurde am 20.05.2000 vom Verein „Diakonisches Werk im Kirchenkreis Hoyerswerda e. V.“ errichtet.
Dieser setzte die Arbeit des „Verein für Innere Mission Hoyerswerda“ fort, welcher seit dem 13.10.1905 das Haus Bethesda als Siechenhaus gebaut und geführt hat, im Jahr 1926 zum Alters- und Kinderheim umbaute und aus diesem Anlass eine Schwesternstation gründete.
Die Stiftung betrieb im Bereich von Stadt und Umland eine Diakonie-Sozialstation und verschiedene Beratungsstellen. Darüber hinaus wurden viele zeitlich befristete Projekte für benachteiligte Menschen initiiert und umgesetzt.
Die Sorge um den hilfesuchenden und notleidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Die christliche Gemeinde bringt damit zum Ausdruck, dass hier ganzheitlich Dienst im Namen Jesu Christi geschieht, der Leib und Seele, Heilung und Heil der Menschen umschließt.
Die diakonische Arbeit orientiert sich auch an der Überzeugung, dass die Würde des Menschen unantastbar ist.
Darum stehen Stiftungsrat, Vorstand und leitende Mitarbeiter in der Verantwortung, menschenverachtenden Denkansätzen und Äußerungen, die geeignet sind, Menschen mit Behinderungen zu diskriminieren, Feindschaft gegenüber Menschen anderer ethnischer Herkunft, Kultur oder Religion oder sozialen Gruppen zu säen oder nationalistische Ideen zu befördern, entgegenzutreten.
Mit der Mitgliedschaft in den Stiftungsorganen nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenverachtende Ziele verfolgen.
Die Stiftung „Diakonie St. Martin“ versteht sich als Teil des kirchlichen und diakonischen Handelns der evangelischen Kirchen in der Tradition ihrer Rechtsvorgänger, die ihre Arbeit seit ihrer Gründung – auch während der Zeit der DDR hindurch – ununterbrochen fortgeführt haben.
Sie hat Anteil am Auftrag der Kirche, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Sie ist bestrebt, die Botschaft des Evangeliums in allen ihren Häusern und Einrichtungen lebendig zu erhalten und unmittelbar praktische Liebestätigkeit für Menschen auszuüben, die der besonderen Förderung, Hilfe, Pflege und Begleitung bedürfen.
Mit Errichtung der Stiftung „Diakonie St. Martin“ durch Zusammenlegung der Stiftungen „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk“ und „Stiftung Diakonie Görlitz-Hoyerswerda“ endet die Stifterautonomie des „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“, nicht jedoch die Zusammenarbeit der Stiftung „Diakonie St. Martin“ mit dem „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“.
###

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Diakonie St. Martin“.
( 2 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts kraft Anerkennung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und kraft der durch den Freistaat Sachsen erteilten Genehmigung.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Görlitz.
#

§ 2
Stiftungszweck und Gegenstand

( 1 ) Zweck der Stiftung ist:
  • die Förderung kirchlicher Zwecke,
  • die Förderung mildtätiger Zwecke,
  • die Förderung der Behinderten- und Altenhilfe,
  • die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
  • die Förderung von Bildung und Erziehung
  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens,
  • die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
( 2 ) Ein weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von kirchlichen und mildtätigen Zwecken sowie zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Wohlfahrtspflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke muss weder gleichzeitig noch im gleichen Maße geschehen.
( 3 ) Die vorgenannten Zwecke werden insbesondere durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 der Abgabenordnung mit anderen Körperschaften, welche als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, verwirklicht.
Diese Körperschaften, welche gemeinsam im diakonischen Gedanken tätig werden, sind insbesondere:
  1. St. Martin Seniorenzentrum gGmbH,
  2. St. Martin Ambulante Altenhilfe gGmbH,
  3. St. Martin LebensWerk gGmbH – Wohnen und Arbeiten für Menschen mit Handicap,
  4. St. Martin Kinderland gGmbH,
  5. St. Martin StattRand gGmbH – Jugendhilfe und Beratungszentrum,
  6. NOvA gGmbH,
  7. Medizinisches Versorgungszentrum Martinshof gemeinnützige GmbH
  8. und St. Martin Diakonie Pflege Forst gGmbH.
  9. Darüber hinaus alle weiteren Gesellschaften und Körperschaften, die als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anerkannt sind und an denen die Stiftung über die Mehrheit der Stimmrechte hält.
( 4 ) Die Stiftung betreibt in diesem Sinne insbesondere
  1. ambulante, teilstationäre und/oder stationäre Einrichtungen und Dienste der Alten-, Kranken-, Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe,
  2. soziale Hilfsangebote und sozialpädagogische Aktivitäten der Jugendsozialarbeit, der Gefährdetenhilfe sowie für bedürftige Menschen,
  3. gesundheitliche Prävention durch therapeutische Praxen und/oder Essen auf Rädern für Bedürftige,
  4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Diakoninnen und Diakonen sowie Angebote der Diakonie förderlicher Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  5. den Betrieb einer Tagungs- und Begegnungsstätte zur Förderung diakonisch-missionarischer Vorhaben und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  6. Erhaltung, Ausschmückung und Unterhaltung des Gotteshauses „Zum Kripplein Christi“ und des Gemeindesaals „Brüderhaus“ sowie die Abhaltung von Gottesdiensten.
( 5 ) Zu ihren Aufgaben gehört außerdem die Entwicklung und Betreibung weiterer sozialer Hilfs- und Beratungsangebote, therapeutischer und sozialpädagogischer Aktivitäten für derart hilfebedürftige Menschen i. S. d. Satzungszwecke gemäß § 2 Absatz 1 auch durch rechtlich selbstständige Gesellschaften.
( 6 ) Zur Erfüllung ihrer Zwecke kann die Stiftung auch
  • ihrerseits Gesellschaften, Stiftungen oder Einrichtungen gründen,
  • sich an Gesellschaften beteiligen, die die Zwecke gemäß § 2 verfolgen,
  • sich mit anderen Stiftungen im Wege der Zulegung oder Zusammenlegung verbinden oder zugelegte Stiftungen aufnehmen, um damit den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen,
  • weitere stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste aufnehmen. Sie kann sich auch an diakonischen und missionarischen Aktivitäten und Arbeitszweigen mit gleicher Zielrichtung beteiligen, solche Unternehmungen und Einrichtungen übernehmen bzw. in anderer Weise mit ihnen zusammenarbeiten sowie
  • die Diakoninnen- und Diakonen-Aus-, Fort- und Weiterbildung in Kooperation mit anderen Diakoninnen- und Diakonen-Ausbildungsstätten durchführen.
( 7 ) Im Hinblick auf ein planmäßiges Zusammenwirken gemäß Absatz 3 wird die Stiftung für die einzelnen gemeinnützigen Tochtergesellschaften insbesondere folgende zentrale Dienste zur Verfügung stellen:
  1. strategische Führung der Gesellschaften der Diakonie,
  2. kaufmännische Dienstleistungen,
  3. Dienstleistungen aus dem Bereich des Immobilienmanagements,
  4. Dienstleistungen aus dem Bereich des Personalmanagements,
  5. Dienstleistungen aus dem Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und
  6. Koordination des gemeinsamen Außenauftritts der Stiftung und deren Tochtergesellschaften.
Daneben wird die Stiftung den Tochtergesellschaften Immobilien für die Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten zu einem marktüblichen Entgelt überlassen.
Die Tochtergesellschaften werden die in Absatz 4 genannten gemeinnützigen Zwecke mit Unterstützung der Stiftung im Außenverhältnis selbstständig verfolgen. Dabei können auch Tochtergesellschaften verschiedene Zwecke gemeinsam verwirklichen.
#

§ 3
Stiftungsvermögen und Erträge

( 1 ) Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen, auch in Beteiligungen, sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwandt werden.
( 2 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen sowie Vermächtnisse und Spenden anzunehmen. Sie darf im Rahmen der Angemessenheit für Spenden werben.
( 3 ) Dem Stiftungsgrundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Mittelverwendung vorgesehen sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
( 4 ) Die Verwaltung der Stiftung erfolgt sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung, um die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
( 5 ) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus
  • den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, insbesondere Gewinnausschüttungen von Beteiligungsunternehmen,
  • den Erträgen für erbrachte Dienstleistungen,
  • Leistungsentgelten und Kostenerstattungen,
  • kirchlichen und nichtkirchlichen Zuschüssen sowie
  • den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden, Vermächtnisse).
#

§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke, Mittelverwendung, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Sie erfüllt diese Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter bzw. deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
( 6 ) Den durch die Satzung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
( 7 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 8 ) Nicht alsbald benötigte Mittel können zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks einer Rücklage zugeführt werden. Stehen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach der Abgabenordnung gebildet werden. Freie Rücklagen nach der Abgabenordnung dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsgrundstockvermögen zugeführt werden.
( 9 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 5
Zuordnung, Mitgliedschaft und Mitarbeit

( 1 ) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung. Sie steht unter dem Schutz und der Fürsorge der „Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“.
( 2 ) Die Stiftung ist Mitglied im „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.“ und dadurch dem „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 3 ) Die berufliche Mitarbeit in der Stiftung setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der „Evangelischen Kirche in Deutschland“ (EKD) oder einer Kirche voraus, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft ist. Dies gilt uneingeschränkt für Mitarbeitende, denen Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge und der evangelischen Bildung übertragen sind. Mitarbeitende, denen Aufgaben der Dienststellenleitung übertragen sind, können davon abweichend einer Mitgliedskirche der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“ oder dessen regionaler Untergliederung in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Freistaat Sachsen oder der „Vereinigung Evangelischer Freikirchen“ angehören.
Soweit Mitarbeitende, wenn mit der Erfüllung des kirchlichen Auftrages vereinbar, denen Aufgaben der Verkündigung, Seelsorge, evangelischen Bildung oder Dienststellenleitung nicht übertragen sind, keiner christlichen Kirche angehören, haben diese den kirchlichen Auftrag der Stiftung zu beachten, die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anzuerkennen und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der christlichen Grundhaltung der Stiftung zu erfüllen.
Die Mitarbeitenden bemühen sich um die glaubwürdige Gestaltung einer christlichen Gemeinschaft aller Mitarbeitenden; sie achten aus christlicher Motivation die Würde der ihnen anvertrauten Menschen.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe der Stiftung sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören muss.
#

§ 6
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind
  • der Stiftungsrat und
  • der Vorstand.
( 2 ) Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Organ, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere von Stiftungsrats- und Vorstandssitzungen sowie von den in Vorbereitung hierauf versandten Unterlagen und Informationen.
#

§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 13 Personen. Diese sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss.
Die Amtsdauer für den Stiftungsrat beträgt vier Jahre. Die erneute Entsendung oder Berufung ist möglich. Die Mitglieder bleiben bis zur Entsendung oder Berufung ihrer nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die Amtszeit des Stiftungsrates beginnt mit der Berufung von zwei Dritteln der nach Absatz 2 lit. e) zu berufenden Mitglieder.
( 2 ) Ihm gehören an:
  1. vier von der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“ entsandte Personen,
  2. eine vom Evangelischen Kirchenkreis Cottbus entsandte Person,
  3. eine vom Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz entsandte Person,
  4. eine vom „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.“ entsandte Person sowie
  5. bis zu sechs Personen, die vom Stiftungsrat der vergangenen Amtsperiode gewählt wurden; Mitglieder des Vorstandes und des Diakonischen Rates des „Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.“ sind nicht wählbar. Mitglieder der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“, des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz und des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus sollen nicht gewählt werden, im Falle einer Wahl dürfen sie jedoch nur zwei der sechs Personen sein.
    Jedes Mitglied hat das Recht, sein Amt schriftlich gegenüber dem Stiftungsrat niederzulegen. Legt ein entsandtes Mitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, kann der Entsendende ein nachfolgendes Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer entsenden. Legt ein gewähltes Mitglied sein Amt vor Ablauf der Amtsdauer nieder, wählt der Stiftungsrat der laufenden Amtsperiode ein nachfolgendes Mitglied bis zum Ende der Amtsdauer.
( 3 ) Keines der Mitglieder darf in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung, zu einem Sondervermögen, einer juristischen Person oder Personenmehrheit stehen, an der die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Die Arbeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Dessen ungeachtet haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche angemessenen Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, wenn der Stiftungsrat dies beschließt und sie dies beantragen. Solche Aufwendungen sind insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Vergleichbares.
( 4 ) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates sein.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Stiftung oder in bzw. für Gesellschaften ausüben, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Die gemäß Absatz 2 lit. a), b), c) und d) entsandten Personen haben mit ihrer Entsendung gegenüber dem Stiftungsrat anzugeben, ob sie entsprechende Organfunktionen oder Beratungsaufgaben ausüben. Der Stiftungsrat kann mit satzungsändernder Mehrheit der Entsendung von Personen widersprechen, wenn sie entsprechende Organfunktionen oder Beraterfunktionen ausüben; die entsandte Person wird dann nicht Mitglied des Stiftungsrates. Die gemäß Absatz 2 lit. e) zu wählenden Mitglieder müssen vor ihrer Wahl angeben, ob sie Organfunktionen oder Beratungsaufgaben ausüben.
Soweit Organfunktionen oder Beratungsaufgaben erst nach der Entsendung oder der Wahl in den Stiftungsrat übernommen und ausgeübt werden oder dies erst nach der Entsendung oder der Wahl bekannt wird, ist hierüber unverzüglich der Stiftungsrat zu informieren; in diesem Fall kann eine Abberufung gemäß Absatz 6 vorgenommen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats gegen seine gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen verstoßen würde.
( 6 ) Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber der Stiftung grob oder liegt eine fortgesetzte Interessenkollision in der Person des Mitgliedes vor, kann das betroffene Mitglied nach Anhörung mit einer satzungsändernden Mehrheit gemäß § 13 Absatz 2 lit. c) von seinem Amt abberufen werden. Dies gilt auch aus jedem anderen wichtigen Grund. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht und ist bei der Ermittlung des Quorums gemäß Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
( 7 ) Der Stiftungsrat wählt für seine Amtsdauer aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall werden die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter wahrgenommen.
( 8 ) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen; sie sind beratende Ausschüsse, soweit der Stiftungsrat nichts anderes beschließt.
Der Stiftungsrat bildet für seine Amtsdauer aus seiner Mitte jedenfalls:
  1. einen Finanzausschuss, mindestens für die Angelegenheiten der Mittelanlage und der konzernweiten Haushalts- und Investitionsplanung sowie
  2. einen Personalausschuss, mindestens für die Angelegenheiten der Vorstandsanstellungsverhältnisse.
#

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über den Vorstand. Er gibt Anregungen für die Arbeit des Vorstandes. Der Stiftungsrat greift nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein; Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm nicht übertragen werden.
( 2 ) Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Stiftungsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes, widerruft deren Bestellung und ist für Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Anstellungsverträge zuständig.
( 4 ) Der Stiftungsrat kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten und unterrichten lassen. Er kann dazu Einsicht in Bücher und Schriften nehmen sowie Vermögensbestand und Kassenstand und -führung prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Angelegenheiten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Stiftung sind Angelegenheiten der Stiftung, soweit dieser darüber Informationen und Unterlagen vorliegen; der Vorstand ist auf Anforderung des Stiftungsrats verpflichtet, zu einzelnen Sachfragen die Informationen und Unterlagen zu beschaffen.
( 5 ) Der Stiftungsrat verabschiedet den jährlichen Haushalts- und Investitionsplan der Stiftung einschließlich des konzernweiten Haushalts- und Investitionsplanes; wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats.
( 6 ) Der Stiftungsrat stellt den Jahresabschluss der Stiftung fest und entscheidet über die Verwendung des Ergebnisses der Stiftung sowie die Entlastung des Vorstandes. Der Stiftungsrat wird über die Abschlüsse der Beteiligungen informiert.
( 7 ) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen nachfolgende Geschäfte:
  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie nicht Bestandteil des verabschiedeten Haushalts- und Investitionsplanes sind,
  2. Gründung und Erwerb neuer Tochtergesellschaften,
  3. Liquidation und Verkauf bestehender Tochtergesellschaften,
  4. Annahme von Zustiftungen und Vermächtnissen,
  5. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen ab 250.000 € im Einzelfall oder ab 500.000 € insgesamt pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht schon im verabschiedeten Haushalts- und Investitionsplan enthalten ist,
  6. Anlagenrichtlinien,
  7. Übernahme von Bürgschaften und
  8. allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einzeln oder in der Summe mit solchen anderen Geschäften, mit denen sie im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, einen Betrag von 500.000 € übersteigen, soweit sie nicht schon im verabschiedeten Haushalts- und Investitionsplan enthalten sind.
#

§ 9
Arbeitsweise des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat tritt auf Einladung seiner bzw. seines Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zu einer Präsenzsitzung (Grundsatz) zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds werden zusätzliche Sitzungen abgehalten (außerordentliche Sitzung). Das Verlangen ist schriftlich an den Stiftungsratsvorsitzenden bzw. die Stiftungsratsvorsitzende unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu richten. Kommt der Stiftungsratsvorsitzende bzw. die Stiftungsratsvorsitzende – oder im Falle der Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter – dem Verlangen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach, sind die Personen, die die Ladung verlangen, befugt, die Ladung selbst zu bewirken.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter bestimmen, dass eine Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird (Ausnahme). Die Teilnahme einzelner Mitglieder des Stiftungsrats an einer Präsenzsitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz soll auf dringende Fälle beschränkt werden. Eine Beschlussfassung in Textform im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Optionen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung oder die Zusammenlegung mit oder die Zulegung zu oder von einer anderen Stiftung.
( 3 ) Die Einladung erfolgt in Textform und unter Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand (Tagesordnung) durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen. Maßgebend ist das Datum der Absendung der Einladung. Die Sitzungsvorbereitungen erfolgen durch den Vorstand, insbesondere der Versand der Einladungen.
( 4 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Sofern weder der/die Vorsitzende noch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter anwesend sind, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.
( 5 ) Ist mit dem Aufschub einer Entscheidung des Stiftungsrats Gefahr für die Stiftung oder das Stiftungsvermögen verbunden, entscheidet der Finanzausschuss mit einfacher Mehrheit; ein Zustimmungsbeschluss gemäß § 8 Absatz 7 bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Finanzausschusses. Die Entscheidung ist den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates unverzüglich mitzuteilen.
( 6 ) Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz und Recht oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt; sie reduzieren ein auf die Zahl der Mitglieder des Gremiums bezogenes Quorum nicht.
( 7 ) Jedes Mitglied kann geheime oder namentliche Abstimmung beantragen; in diesem Fall entscheidet der Stiftungsrat über die Form der Abstimmung.
( 8 ) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rede- und Antragsrecht teil, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht in den Sitzungen des Stiftungsrates.
( 9 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrates wird Protokoll geführt. Dabei werden Beschlüsse im Wortlaut und unter Angabe der Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen festgehalten. Das Protokoll wird von der Protokollantin bzw. dem Protokollanten und von der/dem Vorsitzenden unterschrieben; im Verhinderungsfalle von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter.
#

§ 10
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei bis zu vier natürlichen Personen, die vom Stiftungsrat bestellt werden. Diese sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit einer Mitgliedskirche der EKD angehören muss. Ein Mitglied soll Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst einer Gliedkirche der EKD oder Diakonin oder Diakon gemäß § 1 Absatz 1 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (DiakG.UEK) einer Gliedkirche der EKD sein. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, muss ein Mitglied in einem verantwortlichen Organ einer kirchlichen Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, Mitglied sein.
( 2 ) Mitglieder des Vorstandes können nur mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden. Die Abberufung ist mit der Mitteilung an das betroffene Vorstandsmitglied wirksam, bis ein Gericht die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt hat.
( 3 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt, soweit nicht der Stiftungsrat etwas anderes beschließt.
( 4 ) Der Vorstand hat den Stiftungsrat über wichtige Geschäftsvorgänge und über die wirtschaftliche Entwicklung der Stiftung regelmäßig zu unterrichten.
( 5 ) In Organen von juristischen Personen, Gesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird diese durch den Vorstand vertreten. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Geschäftsführer oder Prokurist einer Gesellschaft oder Einrichtung sein, an der die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, es sei denn, der Stiftungsrat erteilt hierzu seine Einwilligung; die Übernahme dieser Tätigkeit soll dann zeitlich begrenzt sein. Ein Mitglied des Vorstandes, das eine Tätigkeit nach Satz 2 wahrnimmt, kann nicht in derselben Beteiligung als Vertreter nach Satz 1 handeln.
( 6 ) Mitglieder erhalten auf Grundlage eines Anstellungsvertrages eine angemessene Vergütung. Mit dieser Vergütung sind Tätigkeiten für Gesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, abgegolten.
#

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Recht und den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Stiftungsrates im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 8. Zu diesem Zweck tritt er zu regelmäßigen Sitzungen zusammen.
#

§ 12
Satzungsänderungen

( 1 ) Die Satzung kann durch den Stiftungsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert werden.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen und dieselbe mit der Tagesordnung zugesandt wurde,
  2. mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind und
  3. mindestens zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder zustimmen.
( 3 ) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche und soweit gesetzlich vorgesehen, die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 4 ) Änderungen des Stiftungszweckes sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes ganz oder teilweise unmöglich geworden ist oder der Stiftungsrat feststellt, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dies verlangt. Die Einschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Erweiterungen des Stiftungszweckes, soweit ihre nachhaltige Erfüllung neben dem Ursprünglichen gewährleistet ist und durch die Erweiterung das Wesen der Stiftung nicht geändert wird.
#

§ 13
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit anderen Stiftungen

( 1 ) Der Stiftungsrat beschließt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Auflösung, Aufhebung, Zulegung und Zusammenlegung der Stiftung.
( 2 ) Beschlüsse über die Auflösung oder Aufhebung kann der Stiftungsrat nur fassen, wenn
  1. in der Einladung zur Sitzung auf die beabsichtigte Aufhebung oder Auflösung hingewiesen wurde und die Beschlussvorlagen mit der Tagesordnung zugesandt wurden,
  2. mindestens vier Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind und
  3. mindestens drei Viertel seiner anwesenden Mitglieder zustimmen.
( 3 ) § 12 Absatz 3 und 4 gelten für die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung entsprechend.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
  1. das zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung „Martinshof Rothenburg Diakoniewerk“ zu dieser gehörte, an den „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“, soweit es noch vorhanden ist; insoweit aber mit allen Aktiven und Passiven und
  2. das übrige Vermögen, dieses ebenfalls mit allen Aktiven und Passiven, an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Soweit der „Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V.“ zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr besteht, gilt für diesen Vermögensteil lit. b).
Die Begünstigten haben das angefallene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke i. S. d. § 2 Absatz 1 im Gebiet der ehemaligen „Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz“ zu verwenden.
( 5 ) Absätze 2 und 3 gelten für die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung entsprechend. Die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung ist nur zulässig, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und die Zusammenlegung oder Zulegung dazu dient, den Stifterwillen im Wandel der Verhältnisse nachhaltiger zu verwirklichen. Das Vorstehende gilt auch für die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung.
#

§ 14
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der kirchlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen und der staatlichen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
#

§ 15
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Satzung tritt mit Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen, frühestens aber am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Stiftungsratsmitglieder, die gemäß § 7 Absatz 1 der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung der Satzung berufen worden sind und deren Amtsdauer von vier Jahren nicht zum 31. Dezember 2022 endet, bleiben bis zum Ablauf dieser Amtsdauer im Amt. Eine erneute Berufung ist bis zum Ablauf der Amtsdauer des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung der Satzung möglich.1#

#
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 2. Dezember 2022 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Genehmigung der Landesdirektion Sachsen wurde am 19. Dezember 2022 erteilt.