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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Zossen-Fläming

Vom 5. November 2016

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming hat am 5. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) 75 % der Finanzanteile werden für Personalausgaben verwendet. Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Die Personalkostenanteile verbleiben daher gemäß § 10 der Finanzverordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
( 2 ) 13 % der Finanzanteile werden für Bauausgaben verwendet. Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 % erhalten.
( 4 ) Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. einem entsprechenden Nachtragshaushalts. Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die vom Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 Finanzverordnung - FVO - (2) S 1 + 2). Eine Übersicht der Pfarrdienstwohnungen liegt als Anlage1# bei. Pfarrdienstwohnungen, die anderweitig vermietet sind, sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
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§ 3
Anzurechnende Einnahmen

Die Anrechnung folgender Einnahmen nach § 4 Absatz 1 Finanzverordnung unterbleibt:
Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse werden der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium2# zum 1. Januar 2017 in Kraft.

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1 ↑ Anlage hier nicht abgedruckt
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2 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 21. November 2016 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.