.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Zossen-Fläming
Vom 5. November 2016
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming hat am 5. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
1 75 % der Finanzanteile werden für Personalausgaben verwendet. 2 Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. 3 Die Personalkostenanteile verbleiben daher gemäß § 10 der Finanzverordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
(
2
)
1 13 % der Finanzanteile werden für Bauausgaben verwendet. 2 Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 % erhalten.
(
4
)
1 Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. einem entsprechenden Nachtragshaushalts. 2 Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
1 Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die vom Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 Finanzverordnung - FVO - (2) S 1 + 2). 2 Eine Übersicht der Pfarrdienstwohnungen liegt als Anlage1# bei. 3 Pfarrdienstwohnungen, die anderweitig vermietet sind, sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
#§ 3
Anzurechnende Einnahmen
Die Anrechnung folgender Einnahmen nach § 4 Absatz 1 Finanzverordnung unterbleibt:
Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse werden der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium2# zum 1. Januar 2017 in Kraft.