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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen

Vom 8./16. November 2022

(KABl. Nr. 208 S. 299)

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Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord und Berlin-Malchow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord und Berlin-Malchow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert. Die Gesamtkirchengemeinde wird somit zur Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Alt-Hohenschönhausen, Hohenschönhausen-Nord und Malchow-Wartenberg.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und Räumlichkeiten, sofern kein berechtigtes Interesse des Gemeindekirchenrats entgegensteht. Vor dem Verkauf eines Gebäudes ist die Zustimmung des zuständigen Ortskirchenrats einzuholen. Gegen das Votum des zuständigen Ortskirchenrates kann ein Verkauf nicht durchgeführt werden.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder für den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte sowie die Pfarrpersonen an.
( 2 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Alt-Hohenschönhausen, Hohenschönhausen-Nord und Malchow-Wartenberg wählen je zwei Mitglieder sowie je eine:n Stellvertreter:in in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.