.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen
Vom 8./16. November 2022
(KABl. Nr. 208 S. 299)
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord und Berlin-Malchow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
1 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen und Wartenberg und der Kirchengemeinden Berlin-Hohenschönhausen-Nord und Berlin-Malchow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Berlin-Hohenschönhausen wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert. 2 Die Gesamtkirchengemeinde wird somit zur Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Alt-Hohenschönhausen, Hohenschönhausen-Nord und Malchow-Wartenberg.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude und Räumlichkeiten, sofern kein berechtigtes Interesse des Gemeindekirchenrats entgegensteht. 2 Vor dem Verkauf eines Gebäudes ist die Zustimmung des zuständigen Ortskirchenrats einzuholen. 3 Gegen das Votum des zuständigen Ortskirchenrates kann ein Verkauf nicht durchgeführt werden.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte die Mitglieder für den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören sechs Mitglieder der Ortskirchenräte sowie die Pfarrpersonen an.
(
2
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Alt-Hohenschönhausen, Hohenschönhausen-Nord und Malchow-Wartenberg wählen je zwei Mitglieder sowie je eine:n Stellvertreter:in in den Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.