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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf

Vom 22. November 2021 und 19./24. Januar 2022 (KABl. Nr. 203 S. 293),
geändert durch Beschluss vom 7. September 2023

(KABl. Nr. 150 S. 255)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Woltersdorf, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Jänickendorf, Stülpe und Schönefeld-Dümde.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. von 70 Prozent des Gemeindekirchgelds der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
( 5 ) Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig. Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
( 6 ) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Eine Kopie des Protokolls erhält das Pfarramt.
( 7 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung zuständig sind, können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte aller Ortskirchen wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf vier festgelegt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen beratend teil. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Sind mehrere stellvertretende Mitglieder anwesend, ist das Mitglied stimmberechtigt, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 4 ) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedarf des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. Über Verpachtung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche ist der Ortskirchenrat anzuhören.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.