.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 21.06.2023
Rechtsverordnung über die digitale Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und CO2-Emissionsdaten (DigErfVO)
Vom 24. April 2020
(KABl. S. 91)
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 8 Absatz 4 und 5 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zu erfassende Gebäudedaten
(
1
)
1 Für jedes Gebäude gemäß § 2 Absatz 1 KBauG sind folgende Stammdaten zu erheben:
- Adresse oder Bezeichnung des Flurstücks,
- Gebäudeart (gottesdienstliches Gebäude, Kindertagesstätte, Gemeindehaus, Pfarrhaus, Schule, Wohnhaus, Verwaltungs- und Gewerbegebäude, Nebengebäude, Sonstiges; bei Mischnutzungen werden alle Gebäudearten mit dem jeweiligen ungefähren Anteil an der beheizten Geschossfläche angegeben),
- Bruttogeschossfläche,
- beheizte Geschossfläche,
- Baujahr und Postleitzahl (für die Witterungsbereinigung).
2 Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf das einzelne Gebäude bezogene Änderungen sind spätestens im Folgejahr im Erfassungssystem einzupflegen.
(
2
)
1 Kalenderjährlich sind bei Gebäuden gemäß § 2 Absatz 1 KBauG die folgenden Daten zu erheben:
- Mengendaten des Energieverbrauchs für die Wärmeerzeugung,
- Verbrauchszählernummer (bezogen auf den Energieträger) zur Wärmeerzeugung, sofern ein Verbrauchszähler vorhanden ist,
- Energieträger/Brennstoffart laut Anbieter (im Fall von Erdwärme: die Zusammensetzung nach Angaben des Energieversorgers bzw. die THG-Emissionsfaktoren),
- Stromverbrauchsdaten; ist der Stromverbrauch insbesondere bei vermieteten Objekten nicht bekannt, sind vom Konsistorium vorgegebene Pauschalwerte einzusetzen,
- Stromzählernummer,
- Stromanbieter und, sofern bekannt, Produktart (z. B. Graustrom oder Ökostrom).
2 Von der Erhebung der Energiedaten ausgenommen sind Gebäude, die nicht beheizt sind, oder für die weniger Strom als 250 kWh im Vorjahr verbraucht wurde.
#§ 2
Aufgaben aller kirchlichen Körperschaften; Nutzung der Daten
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1
)
1 Die kirchlichen Körperschaften lesen die nach § 1 zu erhebenden Daten ihrer Gebäude bis zum 30. April des folgenden Jahres in das Erfassungssystem (§ 3 Absatz 1) ein. 2 Sie können diese Aufgaben auf das jeweils zuständige Kirchliche Verwaltungsamt, sofern dieses zustimmt, oder an andere Dienstleister übertragen. 3 Das letzte vorliegende vollständige Abrechnungsjahr ist für die nach § 1 Absatz 2 zu erhebenden Verbräuche maßgebend.
(
2
)
1 Im Rahmen seiner zweijährlichen Begehungen entsprechend der Vorschriften des kirchlichen Baurechts prüft das Leitungsgremium der Körperschaft (oder von ihm Beauftragte) neben dem baulichen Zustand insbesondere die energetische Situation. 2 Das Konsistorium stellt dafür geeignete Unterlagen (z. B. Checklisten) zur Verfügung.
(
3
)
Die Energiekennwerte können für die Planung und Bewirtschaftung des Gebäudebestandes genutzt werden.
(
4
)
Die Kirchenkreise können die nach § 1 erhobenen Daten für die Gebäudebedarfsplanung nutzen.
#§ 3
Aufgaben des Konsistoriums
(
1
)
Das Konsistorium hat die folgenden Aufgaben:
- es stellt das IT-System für die strukturierte Datenerfassung und -auswertung zur Verfügung,
- es ist für die Ersterfasssung der Stamm- und Energieverbrauchsdaten verantwortlich, sofern die kirchliche Körperschaft dies wünscht,
- es ist für die fortlaufende Auswertung der Daten verantwortlich und bietet den kirchlichen Körperschaften Vergleichsdaten und ein Bewertungsmodell für die einfache Beurteilung der relevanten Daten ihrer Liegenschaften (z. B. Ampelsystem).
(
2
)
Das Konsistorium kann die Daten aller Gebäude in der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchenbaugesetzes für die Weiterentwicklung des Bewertungsmodells nutzen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.