.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
      Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz
Vom 16. November 20181#
####§ 1
Finanzanteile
			(
			1
			)
		 Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
			(
			2
			)
		  1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet.  2 Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Anlagevermögens im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
			(
			3
			)
		 Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Kirchengemeinden weitergegeben.
			(
			4
			)
		 Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [§ 3 Absatz 2 Finanzverordnung].
#§ 3
Anlageimmobilien
			(
			1
			)
		  1 Kirchengemeinden können nicht nach dem Kirchenbaugesetz gewidmete Gebäude des realisierbaren Anlagevermögens (Anlageimmobilien) als Selbstabschließer verwalten.  2 In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
			(
			2
			)
		 Für Anlageimmobilien sollen Substanzerhaltungsrücklagen in Höhe des doppelten nach § 72 Absatz 6 HKVG in Verbindung mit der Bewertungsverordnung Erforderlichen vorgehalten werden.
			(
			3
			)
		 In den Haushalt der Kirchengemeinde einfließende Entnahmen aus den Erträgen der Anlageimmobilien unterliegen zu 50 % der Anrechnung zum Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises (§ 6 FinanzG i. V. m. § 5 FinVO).2#
#§ 4
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen
			(
			1
			)
		 Grundlage der Stellenplanung in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
			(
			2
			)
		 Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
			(
			3
			)
		 Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
			(
			4
			)
		 Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
#§ 5
Kindertagesstätten
			(
			1
			)
		 Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
			(
			2
			)
		  1 Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft.  2 In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt.  3 Diesen regelt der Kreiskirchenrat. 
#§ 6
Zuwendungsempfänger
			(
			1
			)
		 Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz und Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
			(
			2
			)
		 Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
#§ 7
Befristung
Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022. 
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1 ↑ Die Satzung wurde am 28. November 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
1 ↑ Die Satzung wurde am 28. November 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
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2 ↑ Rechenbeispiel zu § 3 Absatz 3:
        2 ↑ Rechenbeispiel zu § 3 Absatz 3:
| Entnahme aus Erträgen der Anlageimmobilien | 78.000,00 EUR | 
| anrechnungsfrei gem. § 3 Absatz 3 der Satzung (50 %) | 39.000.00 EUR | 
| dem Finanzausgleich unterliegen | 39.000,00 EUR | 
| Anrechnungssatz 30 % f. d. KK | 11.700,00 EUR |