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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg

Vom 10. März 2018

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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 75% der Finanzanteile verwendet, wovon 75 % die Kirchengemeinden erhalten. Die Verteilung erfolgt nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechend der Feststellung der Landeskirche. Nicht verbrauchte Personalkostenanteile sind den Personalkostenrücklagen bis zu der in § 10 Abs. 2 Finanzgesetz definierten Höhe zuzuführen. Sofern dann noch Personalkostenanteile verfügbar sind, werden diese der objektgebundenen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet, wovon 75 % die Kirchengemeinden erhalten. Die Verteilung erfolgt nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechend der Feststellung der Landeskirche. Von den verbleibenden 25 % erhält der Kirchenkreis für die Unterhaltung seiner Gebäude einen Betrag von 75.000 € jährlich, maximal jedoch die Hälfte des kreiskirchlichen Finanzanteils für Bau und Bauunterhaltung. Der verbleibende Rest wird der Substanzerhaltungsrücklage nach § 8 Abs. 2 der Finanzverordnung zugeführt. Es wird eine Zuschussregelung für Substanzerhaltungsmaßnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises erarbeitet.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon 64 % die Kirchengemeinden erhalten. Die Verteilung erfolgt nach der Anzahl der Gemeindeglieder entsprechend der Feststellung der Landeskirche.
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§ 2
Für Personalausgaben anrechenbare Einnahmen

Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Finanzgesetz wird dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden die Möglichkeit eingeräumt, bis zu 50 % der erwarteten eigenen dauerhaften Einnahmen (vgl. § 4 und § 7 der Finanzverordnung) für weitere Personalausgaben einzusetzen.
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§ 3
Finanzausgleich

Auf einen Finanzausgleich zwischen dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden gemäß § 5 Absatz 2 Finanzverordnung wird verzichtet.
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§ 4
Laufzeit

Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Tempelhof-Schöneberg wird nach drei Jahren überprüft.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.1#

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1 ↑ Vorstehende Finanzsatzung wurde am 9. April 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.