. § 1
# § 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.07.2012
Geltungszeitraum bis: 31.07.2023
Rechtsverordnung über die Abschließende Kirchliche Prüfung für das Amt der Lehrerin oder des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und das Amt der Studienrätin oder des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre (AKLPO)
Vom 8. Juni 2012
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#### § 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(
1
)
1 In der Abschließenden Kirchlichen Prüfung für das Amt der Lehrerin oder des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – und das Amt der Studienrätin oder des Studienrates im Fach Evangelische Religionslehre soll festgestellt werden, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der schulpraktischen Ausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, Evangelischen Religionsunterricht nach den jeweils gültigen Lehrplänen, Ordnungen und Grundsätzen der Evangelischen Landeskirche zu unterrichten. 2 Mit bestandener Prüfung erwirbt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Befähigung zur kirchlichen Anstellung und die Anerkennung der Prüfung des zweiten Faches im Rahmen der Staatsprüfung.
(
2
)
Evangelische Religionslehre kann in der Staatsprüfung nur als zweites Prüfungsfach gewählt werden.
(
3
)
Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll nachweisen, dass sie oder er:
- Evangelischen Religionsunterricht planen, durchführen und analysieren kann und dabei in der Lage ist, die theologischen, didaktischen und methodischen Voraussetzungen und Entscheidungen angemessen zu begründen;
- über Grundkenntnisse der Religionspädagogik verfügt;
- gründliche Kenntnisse der didaktischen Probleme des Religionsunterrichts hat und diese im Blick auf die Intention des Faches, die Inhalte, Arbeitsweisen und Arbeitsmittel konkretisieren kann;
- die Stellung des Evangelischen Religionsunterrichts im Fächerkanon der staatlichen Schule im Bereich der Evangelischen Landeskirche kennt und über die gesetzlichen Grundlagen und deren wesentlichen Inhalte auskunftsfähig ist.
§ 2
Prüfungsausschuss
(
1
)
Für jede Prüfung wird vom Konsistorium ein Prüfungsausschuss gebildet.
(
2
)
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- eine Referentin oder ein Referent der für den Evangelischen Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender;
- die Fachseminarleitung für Evangelische Religionslehre;
- die oder der zuständige Beauftragte oder die Stellvertretung, in deren oder dessen Arbeitsstellenbereich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt;
- eine Lehrkraft mit einschlägiger Berufserfahrung, die eine Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre besitzt, dasselbe Lehramt wie die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat anstrebt innehat und von dieser oder diesem benannt werden kann.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter der für den Evangelischen Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(
4
)
Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der für die Lehramtsausbildung zuständigen staatlichen Stellen ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(
5
)
1 Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Religionslehrkraft der Ausbildungsschule als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. 2 Erscheinen mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht oder kann die Vertretung eines Mitgliedes aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet werden, ist ein neuer Termin für die Prüfung durch das Konsistorium festzulegen.
# § 3
Entscheidung und Niederschrift
(
1
)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.
(
2
)
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
3
)
1 Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 In dieser sind festzuhalten:
- die in das Gesamtergebnis einzubeziehende Note der Beurteilung durch den Fachseminarleiter;
- die Analyse der Unterrichtsstunde durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch;
- die Gegenstände und die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung;
- die tragenden Erwägungen (§ 10 Abs. 5);
- das Gesamtergebnis;
- die Belehrung über Täuschungsversuche und
- besondere Vorkommnisse.
(
4
)
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
# § 4
Meldung zur Prüfung und Beurteilung
(
1
)
1 Die Meldung zur Prüfung erfolgt in Abhängigkeit der Dauer der schulpraktischen Ausbildung für das angestrebte Lehramt. 2 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat sich zwölf Wochen vor Ende der schulpraktischen Ausbildung zur Prüfung zu melden. 3 Die Meldung ist über die Fachseminarleitung an das Konsistorium zu richten.
(
2
)
Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat bei der Meldung folgende Unterlagen einzureichen:
- einen Lebenslauf;
- eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Kirchliche Prüfung oder den lehramtsbezogenen gestuften Studiengang im Fach Evangelische Religionslehre (Master-Abschluss);
- gegebenenfalls einen Bescheid über die Anerkennung oder Gleichsetzung der Abschlüsse;
- eine Übersicht über die Tätigkeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung mit besonderer Berücksichtigung der Unterrichtserfahrung im Fach Evangelische Religionslehre;
- die Angabe der Lehrkraft nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d).
(
3
)
1 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann zugleich schriftlich ihre oder seine Wünsche hinsichtlich der Klasse oder Lerngruppe und des Terminwunsches für die Unterrichtsstunde der unterrichtspraktischen Prüfung äußern. 2 Die Lerngruppe soll der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten aus der schulpraktischen Ausbildung bekannt sein.
(
4
)
1 Zwölf Wochen vor dem Ende der zweiten Ausbildungshälfte äußert sich die oder der zuständige Beauftragte, in deren oder dessen Arbeitsstellenbereich die schulpraktische Ausbildung erfolgt, schriftlich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten nach dem Ausbildungsstand. 2 Die Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1. Sie ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zur Kenntnis zu bringen und unverzüglich der Fachseminarleitung einzureichen.
(
5
)
1 Die Fachseminarleitung erstellt unter Berücksichtigung der Beurteilung nach Absatz 4 und der ausbildungsbegleitenden Modulprüfungen eine abschließende Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung. 2 Sie schließt mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1. 3 Die Beurteilung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten, im Anschluss der Leitung des Schulpraktischen Seminars und dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
(
6
)
Im Falle einer Änderung der Dauer der schulpraktischen Ausbildung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten setzt das Konsistorium den Termin in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1, 4 und 5 fest.
# § 5
Zulassung zur Prüfung
(
1
)
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium.
(
2
)
Wer sich ordnungsgemäß gemeldet, die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 eingereicht hat und sich im Prüfungsverfahren für die Zweite Staatsprüfung befindet, wird zugelassen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(
3
)
1 Wird der Meldetermin nach§ 4 Abs. 1 schuldhaft versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Das Konsistorium entscheidet darüber, ob ein Verschulden vorliegt. 3 Es stellt fest, mit welchem Tage die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(
4
)
1 Über die Zulassung oder die Entscheidung gemäß Absatz 3 erhält die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat durch das Konsistorium einen schriftlichen Bescheid. 2 Die Entscheidung gemäß Absatz 3 ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
# § 6
Gäste
(
1
)
Ein Mitglied der Schulleitung ist als Gast bei der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung zugelassen.
(
2
)
Anderen Gästen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten zuzuhören, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor Beginn der jeweiligen Prüfung keinen Einspruch erhebt.
# § 7
Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung
(
1
)
Die unterrichtspraktische Prüfung beginnt mit dem Tag der Zulassung und findet im letzten Ausbildungsvierteljahr statt.
(
2
)
1 Der Prüfungsausschuss bildet sich in der von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten gezeigten Unterrichtsstunde, einer anschließenden Analyse und in einem Analysegespräch mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Urteil über die unterrichtspraktische Leistung. 2 In der Beurteilung ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung sowie Analyse und Analysegespräch.
(
3
)
1 Das Thema der Unterrichtsstunde wird von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten aus einer aktuell durchgeführten Unterrichtsreihe benannt. 2 Das Stundenthema ist der Fachseminarleitung eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung mitzuteilen. 3 Die Fachseminarleitung leitet das von ihr bestätigte Stundenthema unmittelbar an das Konsistorium weiter.
(
4
)
1 Dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung ist von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Unterrichtsentwurf in fünffacher Ausfertigung für den Prüfungsausschuss bereitzulegen; ein Exemplar ist zur Prüfungsakte zu nehmen. 2 Vom Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität des Unterrichtsentwurfs in die Beurteilung einzubeziehen.
(
5
)
1 Bei schuldhaftem Ausbleiben der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zur unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Das Konsistorium entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nichtbestandenen Prüfung gilt.
(
6
)
Die unterrichtspraktische Prüfung schließt mit einer Note gemäß § 10 Abs. 1.
# § 8
Zurücktreten von der Prüfung
(
1
)
1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden. 2 Die Entscheidung liegt beim Konsistorium oder im Eilfall bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3 Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten. 4 Im Krankheitsfall hat die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses beim Konsistorium zu erfolgen.
(
2
)
1 Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. 2 Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus der schulpraktischen Ausbildung gestellt wird. 3 Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(
3
)
Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund bestimmt das Konsistorium den neuen Prüfungstermin.
(
4
)
Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat der oder dem ständigen Vorsitzenden der für die Lehramtsausbildung zuständigen staatlichen Stelle unverzüglich Mitteilung über den Rücktritt zu machen.
# § 9
Ordnungswidriges Verhalten
(
1
)
1 Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darüber zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen sind. 2 Die Belehrung wird in der Niederschrift festgehalten.
(
2
)
1 Wird ein Täuschungsversuch, eine Täuschung oder ein anderes erhebliches ordnungswidriges Verhalten festgestellt, so wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. 2 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(
3
)
1 Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat getäuscht hat. 2 Die Entscheidung trifft das Konsistorium. 3 Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung zulässig.
# § 10
Ergebnis der Prüfung
(
1
)
1 Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 7 Abs. 2 zu beurteilen. Dabei sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut |
(
1
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut |
(
2
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend |
(
3
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, |
ausreichend |
(
4
)
= | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft |
(
5
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend |
(
6
)
= | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Zur differenzierten Bewertung können im Bereich der Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
(
2
)
1 Der Prüfungsausschuss bildet das Gesamtergebnis der Abschließenden Kirchlichen Prüfung aufgrund des errechneten Durchschnitts der Noten gemäß Absatz 1 und der Beurteilung gemäß § 4 Abs. 5. 2 Das Gesamtergebnis der Abschließenden Kirchlichen Prüfung lautet bei einem Notendurchschnitt
bis 1,49 | = sehr gut bestanden | |
von 1,50 | bis 2,49 | = gut bestanden |
von 2,50 | bis 3,49 | = befriedigend bestanden |
von 3,50 | bis 4,0 | = ausreichend bestanden |
von 4,01 | bis 5,0 | = mangelhaft |
von 5,01 | = ungenügend. |
3 Bei der Bildung des Gesamtergebnisses werden die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt. 4 Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
Zusätzliche Kennzeichnung der Noten in der Niederschrift durch Wort oder Satz ist statthaft.
(
4
)
Lautet mindestens eine Note gemäß Absatz 1 und § 4 Abs. 5 „ungenügend“ oder lauten mindestens zwei dieser Noten „mangelhaft“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(
5
)
Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann verlangen, dass im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung die tragenden Erwägungen der Beurteilungen der Prüfungsleistung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich eröffnet werden.
# § 11
Zeugnis und Bescheid
(
1
)
Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so wird ein Zeugnis über die endgültige Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem Gesamtergebnis der Abschließenden Kirchlichen Prüfung durch das Konsistorium ausgestellt.
(
2
)
Dieses Zeugnis ist von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der oder dem ständigen Vorsitzenden der für die Lehramtsausbildung zuständigen staatlichen Stelle unverzüglich einzureichen.
(
3
)
1 Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird darüber ein schriftlicher Bescheid durch das Konsistorium ausgestellt, Absatz 2 gilt analog. 2 Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
# § 12
Wiederholungsprüfung
(
1
)
1 Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholungsprüfung ist spätestens nach zwölf Monaten abzulegen. 3 Den Termin bestimmt das Konsistorium nach Festlegung der Dauer der Verlängerung der schulpraktischen Ausbildung durch die zuständige staatliche Stelle für Lehramtsausbildung. 4 Während dieser Verlängerung gilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat als in die Prüfung eingetreten.
(
2
)
Über das Nichtbestehen der Prüfung und die Terminfestsetzung der Wiederholungsprüfung ist der zuständigen staatlichen Stelle für Lehramtsausbildung durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten Mitteilung zu machen.
#§ 13
Übergangsregelung
Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich am 30. Juni 2012 in der schulpraktischen Ausbildung befunden haben, gilt die Ordnung der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre (2. KLPO) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 119).
#§ 14
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(
2
)
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung tritt die Ordnung der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und das Amt des Studienrats im Fach Evangelische Religionslehre
(2. KLPO) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 119) außer Kraft.
(2. KLPO) in der Fassung vom 31. Oktober 1990 (KABl.-EKiBB S. 119) außer Kraft.