.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2023
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf
Vom 22. November 2021 und 19./24. Januar 2022
(KABl. Nr. 203 S. 293)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Woltersdorf, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Jänickendorf, Stülpe und Schönefeld-Dümde.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- von 70 Prozent des Gemeindekirchgelds der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
(
5
)
1 Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig. 2 Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
(
6
)
1 Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. 2 Eine Kopie des Protokolls erhält das Pfarramt.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte aller Ortskirchen wählen je zwei Mitglieder und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat. 2 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.