.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.10.2023
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf
Vom 22. November 2021 und 19./24. Januar 2022
(KABl. Nr. 203 S. 293)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Woltersdorf, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Jänickendorf, Stülpe und Schönefeld-Dümde.
			(
			3
			)
		  1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.  2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
			(
			1
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
 
			(
			2
			)
		 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
			(
			3
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - von 70 Prozent des Gemeindekirchgelds der Ortskirche,
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
 - der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
			(
			5
			)
		  1 Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig.  2 Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
			(
			6
			)
		  1 Über die Sitzungen wird Protokoll geführt.  2 Eine Kopie des Protokolls erhält das Pfarramt.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		 Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
			(
			2
			)
		 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
			(
			3
			)
		  1 Die Ortskirchenräte aller Ortskirchen wählen je zwei Mitglieder und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat.  2 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.