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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 31.10.2023

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf

Vom 22. November 2021 und 19./24. Januar 2022

(KABl. Nr. 203 S. 293)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52 S. 76) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Woltersdorf und Jänickendorf und der Kirchengemeinden, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Stülpe, Schönefeld und Dümde entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Woltersdorf-Jänickendorf wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Woltersdorf, Ruhlsdorf, Liebätz, Schöneweide, Jänickendorf, Stülpe und Schönefeld-Dümde.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. von 70 Prozent des Gemeindekirchgelds der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
( 5 ) Die Ortskirchenräte tagen regelmäßig. Mindestens einmal im Jahr tagen alle Ortskirchenräte gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat.
( 6 ) Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Eine Kopie des Protokolls erhält das Pfarramt.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 14 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte aller Ortskirchen wählen je zwei Mitglieder und je eine Stellvertretung in den Gemeindekirchenrat. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.