.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land
Vom 23. Mai 2023
(KABl. Nr. 149 S. 254)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Dergenthin und Perleberg und der Kirchengemeinden Schönfeld und Sükow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Dergenthin und Perleberg und der Kirchengemeinden Schönfeld und Sükow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Dergenthin“, „Perleberg“, „Schönfeld“ und „Sükow“.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.2#
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
3
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.3#
(
4
)
1 Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. 2 Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
(
5
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.4#
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Dergenthin, Schönfeld und Sükow wählen je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat der Ortskirche Perleberg wählt fünf Mitglieder und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln5# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
#
6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 12. September 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg“ durch die Wörter „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land mit Sitz in Perleberg“ ersetzt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 3 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Deren Zahl ist in § 3 Absatz 3 der Satzung bestimmt.“4. In § 2 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.“5. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 12. September 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg“ durch die Wörter „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Perleberg-Land mit Sitz in Perleberg“ ersetzt.2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.3. In § 2 Absatz 3 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Deren Zahl ist in § 3 Absatz 3 der Satzung bestimmt.“4. In § 2 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.“5. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.