.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2023
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz
Vom 26./28. Januar 2022, 1./3. Februar 2022, 3. März 2022
#Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena und Laubusch haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. 2021/5 Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena und Laubusch entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittellausitz" wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena und Laubusch.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte eine Vertreterinnen oder einen Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgeldes aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
- der Entnahme aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören 4 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Bernsdorf, Hohenbocka, Hosena und Laubusch wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.