.Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
Geltungszeitraum von: 01.10.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
im kirchenmusikalischen Bereich
Vom 24. August 2018
(KABl. S. 158)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für kirchenmusikalische Dienste beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Es gelten die folgenden Regelsätze für die Einzelvergütung kirchenmusikalischer Dienste:
Vergütungssätze in Euro (Mindestbetrag) | |||||
mit A- oder B-Prüfung bzw. Master oder Bachelor | mit C-Prüfung | mit Eignungsnachweis [zukünftig D-Prüfung] | ohne kirchenmusikalischen Abschluss | ||
1. | Musikalische Begleitung von Gottesdiensten, Amtshandlungen u. a. Gemeindeveranstaltungen, soweit nicht von Nr. 3 erfasst | ||||
a) | bis 45 Min. Dauer | 40 | 35 | 30 | 25 |
b) | 45 bis 90 Min. Dauer | 55 | 45 | 40 | 35 |
c) | Zuschlag bei musikalisch besonders aufwändigen oder langen Veranstaltungen nach Aufwand je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde | 18 | 15 | 13 | 12 |
2. | Chorleiter- bzw. Ensembleleiterdienst | ||||
a) | Probe ab 45 Min. Dauer | 50 | 45 | 35 | 30 |
b) | Probe ab 90 bis 120 Min. Dauer | 65 | 55 | 50 | 45 |
c) | Zuschlag bei musikalisch besonders aufwändigen oder langen Proben nach Aufwand je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde | 18 | 15 | 13 | 12 |
3. | ||
a) | reguläre Grundvergütung | 45 Euro |
b) | mit besonderem musikalischen Aufwand (z. B. Begleitung von Solisten, Repertoirerecherche, instrumentengerechte Einrichtung zur Erfüllung besonderer Musizierwünsche) | 63 Euro |
(
2
)
In der Vereinbarung von Vergütungssätzen sind die Kreiskantoren und Kreiskantorinnen vorab beratend hinzuzuziehen.
(
3
)
1 Gemeinden und Kirchenkreise können höhere Vergütungssätze regeln oder im Einzelfall vereinbaren. 2 Dies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 nur, soweit dadurch nicht ein Widerspruch zur jeweils maßgeblichen Friedhofsgebührenordnung entsteht.
#§ 2
Den in der Landeskirche beruflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden ausschließlich Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
#§ 3
(
1
)
Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten.
(
2
)
Außerdem werden notwendige Auslagen erstattet.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 finden in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 3 keine Anwendung.
#§ 4
(
1
)
1 Die Richtlinie tritt mit Ausnahme des § 1 Absatz 1 Nr. 3 am 1. Oktober 2018 in Kraft. 2 Die Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
(
2
)
1 Gleichzeitig tritt die Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für Vertretungsdienste im kirchenmusikalischen Bereich vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 8) außer Kraft. 2 Dies gilt nicht, soweit sich die Vergütungssätze gemäß A. 2.a) und b) der Richtlinie auf Beerdigungen beziehen. 3 Insoweit treten diese Vorschriften mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.