.Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
        
      Geltungszeitraum von: 01.10.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
im kirchenmusikalischen Bereich
Vom 24. August 2018
(KABl. S. 158)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für kirchenmusikalische Dienste beschlossen:
####§ 1
			(
			1
			)
		 Es gelten die folgenden Regelsätze für die Einzelvergütung kirchenmusikalischer Dienste: 
Vergütungssätze in Euro (Mindestbetrag)  | |||||
mit A- oder B-Prüfung bzw. Master oder Bachelor  | mit C-Prüfung  | mit Eignungsnachweis [zukünftig D-Prüfung]  | ohne kirchenmusikalischen Abschluss  | ||
1.  | Musikalische Begleitung von Gottesdiensten, Amtshandlungen u. a. Gemeindeveranstaltungen, soweit nicht von Nr. 3 erfasst  | ||||
a)  | bis 45 Min. Dauer  | 40  | 35  | 30  | 25  | 
b)  | 45 bis 90 Min. Dauer  | 55  | 45  | 40  | 35  | 
c)  | Zuschlag bei musikalisch besonders aufwändigen oder langen Veranstaltungen nach Aufwand je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde  | 18  | 15  | 13  | 12  | 
2.  | Chorleiter- bzw. Ensembleleiterdienst  | ||||
a)  | Probe ab 45 Min. Dauer  | 50  | 45  | 35  | 30  | 
b)  | Probe ab 90 bis 120 Min. Dauer  | 65  | 55  | 50  | 45  | 
c)  | Zuschlag bei musikalisch besonders aufwändigen oder langen Proben nach Aufwand je angefangener zusätzlicher Arbeitsstunde  | 18  | 15  | 13  | 12  | 
3.   | ||
a)  | reguläre Grundvergütung  | 45 Euro  | 
b)   | mit besonderem musikalischen Aufwand (z. B. Begleitung von Solisten, Repertoirerecherche, instrumentengerechte Einrichtung zur Erfüllung besonderer Musizierwünsche)  | 63 Euro  | 
			(
			2
			)
		 In der Vereinbarung von Vergütungssätzen sind die Kreiskantoren und Kreiskantorinnen vorab beratend hinzuzuziehen.
			(
			3
			)
		  1 Gemeinden und Kirchenkreise können höhere Vergütungssätze regeln oder im Einzelfall vereinbaren.  2 Dies gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 nur, soweit dadurch nicht ein Widerspruch zur jeweils maßgeblichen Friedhofsgebührenordnung entsteht.
#§ 2
Den in der Landeskirche beruflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden ausschließlich Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
#§ 3
			(
			1
			)
		 Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten. 
			(
			2
			)
		 Außerdem werden notwendige Auslagen erstattet.
			(
			3
			)
		 Die Absätze 1 und 2 finden in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 3 keine Anwendung. 
#§ 4
			(
			1
			)
		  1 Die Richtlinie tritt mit Ausnahme des § 1 Absatz 1 Nr. 3 am 1. Oktober 2018 in Kraft.  2 Die Regelungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
			(
			2
			)
		  1 Gleichzeitig tritt die Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für Vertretungsdienste im kirchenmusikalischen Bereich vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 8) außer Kraft.  2 Dies gilt nicht, soweit sich die Vergütungssätze gemäß A. 2.a) und b) der Richtlinie auf Beerdigungen beziehen.  3 Insoweit treten diese Vorschriften mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.