.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung des Kirchenkreises Potsdam
Vom 16. November 2019
#Die Kreissynode des Kirchenkreises Potsdam hat am 16. November 2019 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil von 50 % wird entsprechend den von der Kreissynode beschlossenen Kennzahlen berechnet.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %.
#§ 2
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
1 In den Haushalt des Kirchenkreises wird je Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von mindestens EUR 80.000 für Pfarrdienstwohnungen eingestellt. 2 Davon erfolgen jährliche Zuschüsse an Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung stellen. 3 Über den Verteilungsschlüssel entscheidet der Kreiskirchenrat. 4 Der Zuschuss ist der Substanzerhaltungsrücklage der Pfarrdienstwohnung zuzuführen.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
(
1
)
Der Abzugsbetrag von den anzurechnenden Mieten gemäß § 4 Finanzverordnung wird für die Kirchengemeinden in Höhe von 75 %, mindestens jedoch entsprechend der nach der Finanzverordnung tatsächlichen Höhe festgelegt.
(
2
)
1 Gemäß § 8 Absatz 2 Finanzverordnung verbleiben 15 % der Mittel aus dem Finanzausgleich im Haushalt des Kirchenkreises. 2 Diese Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises zugeführt.
(
3
)
1 Der verbleibende Betrag wird, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den Kirchengemeinden zugeführt. 2 Als Verteilschlüssel wird der jeweilige Anteil an der Gesamteinnahme des Kirchenkreises aus dem Finanzausgleich verwendet. 3 Die aus Miet- und Pachteinnahmen stammenden Anteile sind der Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde zuzuführen.
#§ 5
Mitarbeitervertretung
1 Die Gesamtaufwendungen je Haushaltsjahr werden auf die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis nach Zahl der Mitarbeitenden umgelegt und den Kostenträgern erstattet. 2 Der Kreiskirchenrat entscheidet über die erstattungsfähigen Aufwendungen.
#§ 6
Jahresrechnung
(
1
)
1 Die Kreissynode kann für die Dotierung bestimmter Rücklagen einen Sockelbetrag (Sockelrücklagen) festlegen. 2 Vor Aufstellung der Jahresrechnung wird ein Haushaltsüberschuss, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den kreiskirchlichen Sockelrücklagen bis zur Auffüllung des Sockelbetrages zugeführt. 3 Reichen die Haushaltsreste nicht aus, alle Rücklagen zu dotieren, erfolgt die Zuführung so, dass die relativen Verhältnisse zwischen den Rücklagen erhalten bleiben.
(
2
)
Vor Aufstellung der Jahresrechnung wird der verbleibende Rest aus § 6 Absatz 1, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird und darin Einnahmen enthalten sind, die tatsächlich befristet sind oder die einer regelmäßigen Prüfung unterliegen, die zu Änderungen führen kann, einer Rücklage zum Erwerb von Grundvermögen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zugeführt.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2020 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 12. November 2016 außer Kraft.