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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an Löcknitz und Spree

Vom 7./23. März 2023

(KABl. Nr. 147 S. 250)

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Präambel

Die Evangelische Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, die Kirchengemeinde Grünheide, die Kirchengemeinde Kagel, die Kirchengemeinde Markgrafpieske, die Evangelische Kirchengemeinde Neu Zittau, die Evangelische Kirchengemeinde Rüdersdorf, die Kirchengemeinde Spreenhagen und die Evangelische Kirchengemeinde Woltersdorf bilden seit einigen Jahren den Pfarrsprengel Oderland-Spree-West. Um verwaltende Strukturen zu vereinfachen, Aufgaben zu bündeln und die regionale Zusammenarbeit nachhaltig zu stärken, wollen sie stärker zusammenwachsen und bilden eine Gesamtkirchengemeinde. Vor diesem Hintergrund haben die Gemeindekirchenräte der vorgenannten Kirchengemeinden gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und bestehende Arbeitsverhältnisse

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Löcknitz und Spree“ (nachfolgend: „Gesamtkirchengemeinde“). Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 2 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Woltersdorf.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde tritt in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein, insoweit besteht für diese Arbeitsverhältnisse Bestandsschutz.
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§ 2
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Genezareth-Kirchengemeinde Erkner, der Kirchengemeinde Grünheide, der Kirchengemeinde Kagel, der Kirchengemeinde Markgrafpieske, der Evangelischen Kirchengemeinde Neu Zittau, der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdersdorf, der Kirchengemeinde Spreenhagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Woltersdorf entstehende Gesamtkirchengemeinde wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils rechtlich unselbstständigen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Erkner“, „Grünheide“, „Kagel“, „Markgrafpieske“, „Neu Zittau“, „Rüdersdorf“, „Spreenhagen“ und „Woltersdorf“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.1#
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
  3. Vorschläge zur unternehmerischen und wirtschaftlichen Nutzung der im Ort vorhandenen Gebäude und Grundstücke.
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 3 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrates über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirchen bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortskirchenrat.
( 4 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
( 5 ) Mit der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte der sich vereinigenden Kirchengemeinden zu Ortskirchenräten.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und deren Stellvertretung werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte wählen nach folgendem Schlüssel die Mitglieder des Gemeindekirchenrates:
  1. maßgeblich sind die zum Stichtag in der Gesamtkirchengemeinde und in den jeweiligen Ortskirchen gemeldeten Gemeindemitglieder. Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl der Gemeindeglieder,
  2. die Anzahl der in der Gesamtkirchengemeinde gemeldeten Gemeindemitglieder wird durch 15 geteilt und hierdurch ein Durchschnittswert (z. B. 300) ermittelt,
  3. jeder Ortskirchenrat wählt abhängig von der Anzahl der Gemeindemitglieder je angefangenen Durchschnittswert aus seiner Mitte ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. Gibt es weniger Gemeindemitglieder in einer Ortskirche als der Durchschnittswert, so entsendet der Ortskirchenrat eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Gemeindekirchenrat. Verbleiben hiernach noch Ämter, so bestimmen die Ortskirchenräte mit der geringsten Differenz zum Durchschnittswert weitere Mitglieder, bis die Zahl 15 der Mitglieder des Gemeindekirchenrats erreicht ist.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen nach Anhörung der Ortskirchenräte einer Mehrheit von zwei Dritteln2# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung3# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 3.
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3 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 12. September 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.2. In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.