.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
St. Johannis Hoher Fläming
Vom 6./7./8./12./20./27./28./29. Juni/7. Juli 2023
(KABl. Nr. 186, S. 309)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Garrey und Pflügkuff-Zeuden und der Kirchengemeinden Niemegk, Grabow, Haseloff, Lühnsdorf, Buchholz, Neuendorf, Rädigke, Raben, Hohenwerbig, Lobbese, Boßdorf, Klein Marzehns und Groß Marzehns haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABI. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Das Ziel dieser Satzung besteht darin, die strukturellen Veränderungen auf lokaler Ebene umzusetzen. Allen Beteiligten ist die Wahrung und Beachtung der örtlichen Besonderheiten und Traditionen wichtig. Diesen ist entsprechend der Satzung Gestaltung einzuräumen. Ziel unserer Arbeit ist die Förderung des gemeinsamen Gemeindelebens und des Gemeindelebens in unseren Orten.
#§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Garrey und Pflügkuff-Zeuden und der Kirchengemeinden Niemegk, Grabow, Haseloff, Lühnsdorf, Buchholz, Neuendorf, Rädigke, Raben, Hohenwerbig, Lobbese, Boßdorf, Klein Marzehns und Groß Marzehns entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde St. Johannis Hoher Fläming1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Niemegk“ „Haseloff-Grabow“, „Lühnsdorf“, „Buchholz“, „Rädigke-Neuendorf", „Raben“, „Pflügkuff-Zeuden“, „Lobbese-Hohenwerbig“, „Garrey“, „Boßdorf“, „Groß und Klein Marzehns“.
2 Die Ortskirchen „Lühnsdorf“ und „Buchholz“ und die Ortskirchen „Rädigke-Neuendorf“ und „Raben“ bilden dabei jeweils einen gemeinsamen Pfarrbezirk.2#
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.3#
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
- der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau-, Pacht, Vermiet- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
(
5
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.8#
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören elf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Niemegk“, „Haseloff-Grabow“, „Lühnsdorf“, „Buchholz“, „Rädigke-Neuendorf“, „Raben“, „Pflügkuff-Zeuden“, „Lobbese-Hohenwerbig“, „Garrey“, „Boßdorf“, „Groß und Klein Marzehns“ wählen je ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat. 2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf höchstens zwei festgelegt.
(
4
)
1 An den Sitzungen darf immer je ein stellvertretendes Mitglied je Ortskirche teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln9# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
#
10 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Fläming“ die Wörter „mit Sitz in Niemegk“ eingefügt.2. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.3. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.4. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.5. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 (neu) werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“ ergänzt.6. § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde zufließenden“ ergänzt.8. In § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:„Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.“9. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
10 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 7. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Fläming“ die Wörter „mit Sitz in Niemegk“ eingefügt.2. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.3. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.4. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.5. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 (neu) werden nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“ ergänzt.6. § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird gestrichen.7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „der Gesamtkirchengemeinde zufließenden“ ergänzt.8. In § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:„Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.“9. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.