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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Neun Kirchen Breddin und Umland

Vom 6. September/1. November 2023

(KABl. Nr. 189 S. 315)

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und der Kirchengemeinden Barenthin, Berlitt, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz haben gemäß der Forderungen, die sich aus § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) ergeben, folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

( 1 ) Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Gemeindeglieder der bisherigen Kirchengemeinden (in alphabetischer Reihenfolge) Barenthin, Berlitt, Breddin-Vehlgast, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland zusammengeschlossen.
( 2 ) Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen, zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder.
( 3 ) Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
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§ 1 Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und der Kirchengemeinden Barenthin, Berlitt, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • „Barenthin“,
  • „Berlitt“,
  • „Breddin-Vehlgast“,
  • „Damelack“,
  • „Kötzlin“,
  • „Rehfeld“,
  • „Schönermark“,
  • „Stüdenitz“.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
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§ 2 Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland“. Sie hat ihren Sitz in 16845 Breddin.
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§ 3 Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören je zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an. Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen wurden. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Ortskirchenräte sind nach § 31# entsprechend einzubeziehen. Bei Beschlüssen, die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken und Immobilien betreffen, ist Einvernehmen mit dem betreffenden OKR herzustellen.2#
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist (s. § 6 Absatz 3 KGSG).
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
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§ 4 Ortskirchenräte

( 1 ) Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrates fest.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem zuständigen Ortskirchenrat.
( 5 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
( 6 ) Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder im Gemeindekirchenrat pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei pro Ortskirche festgelegt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds an den Sitzungen teil.
( 7 ) Für den Vorsitz wählt der Ortskirchenrat eines seiner Mitglieder und ein weiteres Mitglied für dessen Stellvertretung. Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
( 8 ) Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen.
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§ 5 Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung von zwei Dritteln3# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung4# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 4.
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4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.2. Maßgabe aufgehoben gem. Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes vom 20. April 2024 (KABl. Nr. 60 S. 118)3. In § 5 werden die Wörter „von zwei Dritteln“ gestrichen.