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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an Schöps und Neiße

Vom 10. Oktober 2023

(KABl. Nr. 190 S. 317)

Die nachfolgende Satzung wurde von den Gemeindekirchenräten der Evangelischen Kirchengemeinden Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG) vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) beschlossen.
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Präambel

Kirchliche Strukturen sind stets vorläufig. Zum Zeitpunkt des Bildungsprozesses der Gesamtkirchengemeinde sahen sich die Gemeindekirchenräte vor verschiedenen Herausforderungen, wobei besonders ausschlaggebend für die Strukturanpassung waren:
  • sinkende Mitgliederzahlen in allen vier Kirchengemeinden an Schöps und Neiße,
  • unverhältnismäßige Verwaltungsprozesse sowohl für die Ältesten des Gemeindekirchenrats (GKR) als auch zukünftige Pfarrpersonen
  • gültige kirchliche Gesetzgebungen:
    • Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden (Mindestmitgliederzahlgesetz),
    • Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG).
  • Veränderungen der Umsatzsteuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde soll deshalb den eigentlichen Auftrag von Kirche als Stiftung Jesu Christi in den Vordergrund helfen und zu einer Aufrechterhaltung und zugleich Stärkung des Gemeindelebens beitragen. Weiterhin soll so mittelfristig eine Stelle für eine Pfarrperson in der Gesamtkirchengemeinde gesichert werden.
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§ 1 Bildung einer Gesamtkirchengemeinde mit vier Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel entstehende „Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Schöps und Neiße" wird in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert. Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche, welche gleichzeitig einem Wahlbezirk nach dem Ältestenwahlgesetz entspricht, mit den entsprechenden Namen „Ebersbach“, „Kunnersdorf“, „Ludwigsdorf“ und „Zodel“.
( 2 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung der Satzung, entsprechend § 5 dieser Satzung, modifiziert werden. Im Vorfeld einer solchen Satzungsänderung sollen die betroffenen Ortskirchen angehört werden.
( 3 ) Der Sitz der Gesamtkirchengemeinde ist Hauptstraße 57A, 02829 Schöpstal OT Ebersbach.
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§ 2 Grundlagen der Zusammenarbeit

( 1 ) Da das kirchliche Leben einem Leben in der Gemeinschaft mit Gott entsprechen soll, sind in allen Entscheidungsfindungsprozessen die zentralen Werte christlicher Gemeinschaft und Nächstenliebe zu berücksichtigen. Die Arbeit innerhalb der Organe und zwischen den Organen soll von gegenseitiger Wertschätzung und Unterstützung geprägt sein. Eine übermäßige Fixierung auf die eigene Ortskirche ist in der Zusammenarbeit zu vermeiden.
( 2 ) Neben den christlichen Kernwerten ist auch auf die Bedürfnisse und Bedarfe der Gemeindeglieder bzw. Ortskirchen zu achten. Diese sollen regelmäßig gesammelt und analysiert werden. Ziele und Prioritäten sollen möglichst gemeinschaftlich gefunden werden, um eine breite Beteiligung und das Agieren im Sinne der Gemeinschaft sicherzustellen. Eine Berücksichtigung von Individualbedürfnissen ist ebenso anzustreben.
( 3 ) Durch die zwei Ebenen entsprechend § 4 Absatz 1 KGSG sollen die Kräfte der Ehrenamtlichen effizient genutzt und ressourcenschonend verteilt werden. Themen, welche das Gemeindeleben vor Ort betreffen, werden von den Ortskirchenräten beraten. Themen, die das Gemeindeleben über die Ortskirchengrenzen hinaus betreffen, sind Aufgabe des GKR. Um unnötige oder mehrfache Beratung zu vermeiden, ist zu Beginn von Beratungen immer auf eine thematische Zuordnung zu achten.
( 4 ) GKR und Ortskirchenräte sollen sich Sitzungsordnungen zu Beginn jeder Amtszeit geben, um eine gute, stabile, effektive und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. Terminliche Organisation, wie Zeitpunkte für Einladungen, Beschlüsse, Anträge oder Protokolle, aber auch Abläufe und Struktur der Sitzungen, Inhalte und Ziele der Protokollierung oder allgemeine Kommunikationsformen und die Grundlagen und Ziele der Zusammenarbeit im Gremium sollen dabei wesentliche Bestandteile sein.
( 5 ) Trotz, dass der GKR die Rechtsvertretung der Gesamtkirchengemeinde nach außen innehat, können Ortsräte, entsprechend ihren Befugnissen nach § 4 dieser Satzung, Beschlüsse für das Kirchenleben vor Ort fassen, die bindend sind. Eine erneute Beratung oder doppelte Beschlussfassung durch den GKR ist nicht nötig und die Beschlussumsetzung kann sofort erfolgen.
( 6 ) Da der GKR die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Ortskirchenräte z. B. in finanzieller Hinsicht setzt, ist bei der Verteilung von Mitteln auf Gleichmäßigkeit zu achten. Zur Kräftebündelung wird angestrebt, sich jeweils jahresweise intensiver mit einer Ortskirche und dort vorhandenen größeren Projekten zu befassen und diese gemeinschaftlich zu finanzieren. Generell werden den Ortskirchen mit der Haushaltsplanung immer die finanziellen Mittel zur zweckentsprechenden freien Verfügung gestellt.
( 7 ) Bei Beschlüssen, die Ortskirchen direkt betreffen, bspw. hinsichtlich der Nutzung ihrer ehemaligen Flächen, soll der GKR im Vorfeld eine Anhörung der betroffenen Ortskirchen vornehmen.
( 8 ) Neben den in dieser Satzung benannten Organen (GKR und vier Ortskirchenräte) ist die Bildung von Ausschüssen sowohl auf Ortsebene als auch auf Ebene der Gesamtkirchengemeinde ausdrücklich erwünscht. Das jeweilige Organ beschließt einen entsprechenden Ausschuss, dessen Zusammensetzung und Kompetenzen sowie dessen Auflösung, aber die Arbeit dieser erfolgt weitestgehend eigenständig und muss auch nicht zwangsläufig durch ein Organmitglied begleitet werden. Die Rechte und Pflichten der Ausschüsse sind vor der Arbeitsaufnahme durch Beschluss zu regeln. Bei Ausschüssen auf Ebene der Gesamtkirchengemeinde ist auf paritätische Besetzung durch Menschen aus allen vier Ortskirchen zu achten.
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§ 3 Gemeindekirchenrat

( 1 ) Die vier Ortskirchenräte (Ebersbach, Kunnersdorf, Ludwigsdorf und Zodel) wählen jeweils zwei Personen aus ihrer Mitte und entsenden diese in den GKR. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 2 ) Neben den zwei verpflichtend zu wählenden Entsandten können ebenfalls bis zu zwei Stellvertretende für die Entsandten gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung der Mitglieder tätig werden. Die Stellvertretungen haben immer die Möglichkeit an den Sitzungen des GKR teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die Stellvertretungen nur im Fall der Abwesenheit einer entsandten Person ihrer Ortskirche, wobei das Stimmrecht entsprechend der Reihenfolge der Wahl übertragen wird.
( 3 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neben den acht entsandten Menschen auch die Inhabenden der Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten, entsprechend Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung, an.
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§ 4 Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.
( 2 ) Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Eine Berufung von bis zu zwei weiteren Personen ist entsprechend Artikel 18 der Grundordnung möglich.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und entscheiden über das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen und die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude entsprechend § 5 Absatz 1 KGSG.
( 4 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte entsprechend § 5 Absatz 2 KGSG über die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel, die gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche und die Entnahme aus zweckbestimmten ortsgebundenen Rücklagen.
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§ 5 Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung oder die Aufhebung dieser Satzung bedarf einer Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung1# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.