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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zauche Nieplitz

Vom 28. Juni/19. Juli/9. August 2023

(KABl. Nr. 248 S. 409)

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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden:
  • Niederwerbig,
  • Linthe,
  • Treuenbrietzen
und der Kirchengemeinden:
  • Alt Bork,
  • Brachwitz,
  • Buchholz,
  • Deutsch Bork,
  • Elsholz,
  • Lühsdorf,
  • Nichel,
  • Niebel,
  • Rietz,
  • Salzbrunn,
  • Schlalach,
  • Wittbrietzen
entstehende Gesamtkirchengemeinde1# wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Ortskirchen entsprechen dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der in Absatz 1 genannten, bisherigen Kirchengemeinden und führen den Namen der jeweiligen bisherigen Kirchengemeinde.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrats erforderlich.2#
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Ist für mehrere bisherige Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet, bestimmt der Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde, welche Mitglieder des bisherigen Gemeindekirchenrats welchem Ortskirchenrat zugeordnet werden.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort3#,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen Friedhöfe und der kirchlichen Gebäude4#.
( 2 ) Der Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreter:innen in den Gemeindekirchenrat gemäß § 3 dieser Satzung.
( 3 ) Der Ortskirchenrat beschließt über die Verwendung folgender Finanzmittel der Gesamtkirchengemeinde:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen; als Entnahme in diesem Sinne gilt auch die Änderung des Zwecks einer zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklage.
( 4 ) Die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen der Zustimmung des Ortskirchenrats.
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§ 3
Gemeindekirchenrat der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören 15 gewählte Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden von den Ortskirchen aus deren Mitte gewählt. Für jedes Mitglied im Gemeindekirchenrat wird eine Stellvertretung gewählt. Die Stellvertretung nimmt die Aufgaben des ordentlichen Mitglieds im Gemeindekirchenrat bei dessen Verhinderung wahr. Darüber hinaus hat die Stellvertretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats einschließlich Zugang zu Beschlussvorlagen und Protokollen. Jeder Ortskirchenrat entsendet ein Mitglied und eine Stellvertretung.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Änderung dieser Satzung bedarf der vorherigen Anhörung der Ortskirchenräte, einer anschließenden Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates, der Zustimmung des Kreiskirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
( 2 ) Die Aufhebung dieser Satzung richtet sich nach § 20 des Kirchengemeindestrukturgesetzes.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung5# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. In § 1 Absatz 1 werden hinter das Wort „Gesamtkirchengemeinde“ die Wörter „mit Sitz in 14929 Treuenbrietzen“ eingefügt.
  2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
  3. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen“ angefügt.
  4. § 2 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.“