.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg
Vom 23./26. November 2023
(KABl. Nr. 241 S. 397)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Blumberg und der Kirchengemeinde Lindenberg haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Blumberg und der Kirchengemeinde Lindenberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen „Ortskirche Blumberg“ und „Ortskirche Lindenberg“.
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 2
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blumberg-Lindenberg“. 2 Sie hat ihren Sitz in Ahrensfelde.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat (GKR) auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und der sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche
- die Zweckbestimmung und die Verwendung der gemeindeeigenen Kollekten sowie
- durch gleichlautenden Beschluss mit dem GKR über Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören vier Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen teil. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Beschlussfassung des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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