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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Herzsprunger Land

Vom 21. September/4./10./16./23. Oktober/6./10./8./16. November 2023

(KABl. Nr. 242 S. 398)

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinde Papenbruch, der Kirchengemeinde Blandikow, der Kirchengemeinde Liebenthal, der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel, der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung, der Kirchengemeinde Rossow, der Evangelischen Kirchengemeinde Christdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Fretzdorf und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinden Königsberg, Teetz und Bork-Lellichow haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die oben genannten Kirchengemeinden bilden zum 1. Januar 2024 eine Gesamtkirchengemeinde. Deren Name lautet „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land“.1#
( 2 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Kirchengemeinde Papenbruch, der Kirchengemeinde Blandikow, der Kirchengemeinde Liebenthal, der Evangelischen Kirchengemeinde Jabel, der Evangelischen Kirchengemeinde Herzsprung, der Kirchengemeinde Rossow, der Evangelischen Kirchengemeinde Christdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Fretzdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Königsberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Teetz und der Evangelischen Kirchengemeinde Bork-Lellichow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Herzsprunger Land wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 3 ) Die nachfolgend genannten Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  1. Ortskirche Papenbruch,
  2. Ortskirche Blandikow,
  3. Ortskirche Liebenthal,
  4. Ortskirche Jabel,
  5. Ortskirche Herzsprung,
  6. Ortskirche Rossow,
  7. Ortskirche Christdorf,
  8. Ortskirche Fretzdorf.
( 4 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Königsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Teetz und die Evangelische Kirchengemeinde Bork-Lellichow bilden eine gemeinsame Ortskirche mit dem Namen Ortskirche Königsberg.
( 5 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte Papenbruch, Blandikow, Liebenthal, Jabel, Herzsprung, Rossow, Christdorf und Fretzdorf zu Ortskirchenräten. Aus dem bisherigen gemeinsamen Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinden Königsberg, Teetz und Bork-Lellichow wird der Ortskirchenrat Königsberg.
( 6 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.2#
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, Friedhöfe und sonstigen Liegenschaften,3#
  3. über die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  4. die Verwendung des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche,
  5. Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 2 ) Bei folgenden Beschlüssen des Gesamtgemeindekirchenrates bedarf es des Einvernehmens des betreffenden Ortskirchenrates:4#
  1. Abschluss von Pacht- und Mietverträgen im Bereich der Ortskirche,
  2. Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundstücken im Bereich der Ortskirche.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören zehn Mitglieder der Ortskirchenräte an. Die Ortskirchen Papenbruch, Blandikow, Liebenthal, Jabel, Herzsprung, Rossow, Christdorf und Fretzdorf benennen jeweils ein Mitglied, die Ortskirche Königsberg benennt zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied wird aus der jeweiligen Ortskirche eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ortskirchenrates im Rahmen der konstituierenden Sitzung5# gewählt. Die Wahl erfolgt offen oder mit verdeckten Stimmzetteln.
( 3 ) Sollte ein Mandat erlöschen, erfolgt eine Nachwahl in der nächsten Sitzung des betreffenden Ortskirchenrats.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.6#
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§ 5
Fortbestand oder Rückabwicklung der Gesamtkirchengemeinde7#

Bei sich ändernder Rechtslage entscheidet der Gemeindekirchenrat über Fortbestand oder Rückabwicklung der Gesamtkirchengemeinde. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrats sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung8# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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5 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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6 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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7 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 8.
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8 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
  1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:„Sie hat ihren Sitz in 16909 Heiligengrabe OT Papenbruch.“
  2. § 1 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
  3. In § 2 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter „Friedhöfe und sonstigen Liegenschaften“ durch die Wörter „die zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind“ ersetzt.
  4. § 2 Absatz 2 Buchstabe a) wird gestrichen; die Zählung b) entfällt.
  5. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen der konstituierenden Sitzung“ durch die Wörter „aus deren Mitte“ ersetzt.
  6. In § 4 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.
  7. § 5 wird gestrichen; § 6 wird zu § 5.