.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Nauen-Rathenow
Vom 5. November 2016
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow hat am 5. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 80 Prozent der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 10 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
Die Kirchengemeinden der pfarramtlichen Dienstbereiche werden beauftragt, in angemessener Weise für die Instandhaltung der Pfarrhäuser Sorge zu tragen.
#§ 3
Finanzausgleich
(
1
)
1 Abweichend von § 4 der Finanzverordnung werden lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden nach Nummer 1 (Pachten) und 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) zum Finanzausgleich herangezogen. 2 Von den in Absatz 2 genannten Einnahmen werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
(
2
)
Die Kreissynode kann von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden durch Beschluss mit der in Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
#§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2 Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 5
Geltungsdauer der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung gilt bis auf Widerruf.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2017 in Kraft.