.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz 
Vom 17. November 2018
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz hat am 17. November 2018 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
			(
			1
			)
		 Für Personalausgaben werden 75 Prozent der Finanzanteile verwendet.
			(
			2
			)
		 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12,5 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
			(
			3
			)
		 Für Sachausgaben werden 12,5 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
 1 Die Kirchengemeinden der pfarramtlichen Dienstbereiche werden beauftragt, in angemessener Weise für die Instandhaltung der Pfarrhäuser Sorge zu tragen.  2 Aus den Finanzanteilen für Personalausgaben und den Personalkostenerstattungen abzüglich der Personalkosten laut Stellenplan können unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. S. 32) für die Kirchengemeinden, die Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorhalten, Dienstwohnungsentschädigungen in Höhe von bis zu 500,00 € im Monat ausgezahlt werden.  3 Reichen diese Mittel nicht aus, sollen für die Dienstwohnungsentschädigung andere Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden.
#§ 3
Finanzausgleich
			(
			1
			)
		  1 Abweichend von § 4 der Finanzverordnung werden lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden nach Nummer 1 (Pachten) und 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) zum Finanzausgleich herangezogen.  2 Von den vorgenannten Einnahmen werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
			(
			2
			)
		 Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes weitere Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
			(
			3
			)
		 Am Ende eines Haushaltsjahres werden nicht benötigte Mittel des Finanzausgleiches einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt, die im übernächsten Haushaltsjahr zur Minderung der Finanzausgleichszahlungen des KK und der KG eingesetzt wird. 
#§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen
 1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.  2 Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 5
Geltungsdauer der Finanzsatzung
Die Finanzsatzung gilt bis auf Widerruf.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2019 in Kraft.