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Geltungszeitraum von: 01.09.2015

Geltungszeitraum bis: 06.03.2024

Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Prignitz-Havelland-Ruppin

Vom 27. Mai 2015

(KABl. S. 200)

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§ 1
Gründung

( 1 ) Die Kirchenkreise Falkensee und Kyritz-Wusterhausen sowie die Evangelischen Kirchenkreise Nauen-Rathenow, Prignitz und Wittstock-Ruppin bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21/24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235) einen Kirchenkreisverband. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin“.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Kyritz.
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§ 2
Zweck

Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“.
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§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes

Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. Die Berufung kann befristet werden. Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. Erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterinnen und Vertreter im Einzelnen zu regeln.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kollegialen Leitung. Das weitere Mitglied wird vom Kreiskirchenrat benannt. Die Amtszeit des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
( 2 ) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
( 4 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. Er berät und beschließt über
  1. die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
  2. den Haushalts- und den Stellenplan des Verbands sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  3. Grundsätze der Vermögensanlage,
  4. die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige Standorte,
  5. die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsämtergesetz,
  6. Baumaßnahmen des Verbandes von mehr als 50.000 €,
  7. die Zustimmung der Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz,
  8. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
  9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
  10. die Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9 a Absatz 1 Verwaltungsämtergesetz,
  11. die Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
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§ 6
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts

Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ ist Kyritz.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Die Satzung vom 1. Juli 1997 (KABl. EKiBB S. 145) tritt zeitgleich außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 27. Mai 2015 vom Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbands Prignitz-Havelland-Ruppin beschlossen und am 25. August 2015 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.