.Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
###§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.09.2015
Geltungszeitraum bis: 06.03.2024
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Prignitz-Havelland-Ruppin
Vom 27. Mai 2015
(KABl. S. 200)
####§ 1
Gründung
(
1
)
1 Die Kirchenkreise Falkensee und Kyritz-Wusterhausen sowie die Evangelischen Kirchenkreise Nauen-Rathenow, Prignitz und Wittstock-Ruppin bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21/24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235) einen Kirchenkreisverband. 2 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Prignitz-Havelland-Ruppin“.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Kyritz.
###§ 2
Zweck
Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“.
###§ 3
Organe des Kirchenkreisverbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
###§ 4
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2 Er besteht aus einer Person, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes ist. 3 Die Berufung kann befristet werden. 4 Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. 5 Erneute Berufung ist zulässig.
(
2
)
1 Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3 Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4 Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. 5 Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterinnen und Vertreter im Einzelnen zu regeln.
###§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Jeder beteiligte Kirchenkreis entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten bzw. 2 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kollegialen Leitung. 3 Das weitere Mitglied wird vom Kreiskirchenrat benannt. 4 Die Amtszeit des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. 2 Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. 3 Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. 4 Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(
4
)
1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2 Er berät und beschließt über
- die Berufung und die Abberufung des Vorstandes einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Verbands sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- Grundsätze der Vermögensanlage,
- die Verbandssatzung und deren Änderungen sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaige Standorte,
- die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsämtergesetz,
- Baumaßnahmen des Verbandes von mehr als 50.000 €,
- die Zustimmung der Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
- die Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen gemäß § 9 a Absatz 1 Verwaltungsämtergesetz,
- die Begründung von unbefristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
§ 6
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes „Prignitz-Havelland-Ruppin“ ist Kyritz.
###§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. September 2015 in Kraft. 2 Die Satzung vom 1. Juli 1997 (KABl. EKiBB S. 145) tritt zeitgleich außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 27. Mai 2015 vom Verwaltungsrat des Evangelischen Kirchenkreisverbands Prignitz-Havelland-Ruppin beschlossen und am 25. August 2015 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.