.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land
Vom 25. Oktober 2023
(KABl. Nr. 249 S. 411)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck mit Badingen, Zabelsdorf mit Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:1#
####§ 1
Name und Sitz
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Zehdenick Land.“ 2 Sie hat ihren Sitz in 16798 Fürstenberg/OT Tornow, Neue Straße 13.
#§ 2
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Badingen, Klein-Mutz, Mildenberg-Ribbeck, Tornow-Marienthal und Zabelsdorf entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Zehdenick Land“ wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. 2 Auf dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand der Kirchengemeinden Badingen, Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal entsteht die Ortskirche „Mildenberg-Tornow“.2#
(
3
)
Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 3
Ortskirchenräte
(
1
)
1 Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. 2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. 3 Die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortskirchenräten legt der Gemeindekirchenrat (GKR) auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
(
2
)
1 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. 2 Er kann auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat wählen. 3 Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
(
3
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,
- die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- die Verwendung des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung zweckgebundener Spenden für Belange in der Ortskirche und aus dem Gebiet der Ortskirche, sowie sonstige Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
- die Verwendung der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
(
4
)
1 Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat. 2 Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören. 3 Mitglieder der Ortskirchenräte, die nicht Mitglied des Gemeindekirchenrates sind, haben das Recht als Gäste an Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen, sofern Tagesordnungspunkte ihre Ortsgemeinde betreffend verhandelt werden.3#
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören fünf Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
1 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. 2 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
(
3
)
1 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit weniger als 100 Gemeindegliedern wählen eine Person in den GKR. 2 Die Ortskirchenräte der Ortskirchen mit mehr als 100 Gemeindegliedern wählen zwei Personen in den GKR. 3 Alle Mitglieder des GKR haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.4#
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder können immer an den Sitzungen teilnehmen. 2 Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit des Mitglieds ihrer Ortskirche. 3 Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds ausnahmsweise auf eine Stellvertretung aus einer anderen Ortskirche übertragen, wenn die Stellvertretung aus der Ortskirche ebenfalls abwesend ist. 4 Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
#§ 5
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des GKR sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.5#
#§ 6
Inkrafttreten
#
6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
6 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:
- Der Vorspruch wird wie folgt gefasst:„Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Klein-Mutz und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Mildenberg-Ribbeck und der Kirchengemeinde Badingen und der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Zabelsdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Tornow-Marienthal haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz folgende Satzung beschlossen:“
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„ 1 Die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Mutz und die Kirchengemeinde Zabelsdorf bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen Klein-Mutz und Zabelsdorf. 2 Die Kirchengemeinde Badingen und die Evangelischen Kirchengemeinden Mildenberg-Ribbeck und Tornow-Marienthal bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand die Ortskirche Mildenberg-Tornow.“
- § 3 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
- In § 4 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:„Maßgeblich sind die zum Stichtag gemeldeten Gemeindemitglieder; Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres vor der Wahl der Gemeindeglieder.“
- In § 5 werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.