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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree

Vom 27. September 2013

(KABl. S. 213)

Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Artikel 1
Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats

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§ 1
Mehrheit der Ehrenamtlichen

Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden

( 1 ) In den Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Oderland-Spree
  • mit bis zu 1.800 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
  • mit 1.801 bis 3.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
  • mit 3.001 bis 4.200 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
  • mit 4.201 bis 5.400 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder,
  • mit 5.401 bis 6.600 Gemeindegliedern werden fünf Mitglieder,
  • mit 6.601 bis 7.800 Gemeindegliedern werden sechs Mitglieder
  • und für jeweils weitere 1.200 Gemeindeglieder je ein weiteres Mitglied
der Kreissynode gewählt.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung aller beteiligten Gemeindekirchenräte der jeweiligen Region. Es ist darauf zu achten, dass in dieser Sitzung jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig ist. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können anstelle des Verfahrens nach Satz 1 und 2 übereinstimmend festlegen, dass sie für die Wahl dieser Mitglieder der Kreissynode ein beschließendes Organ nach Artikel 32 Absatz 3 der Grundordnung bilden.
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§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst

( 1 ) In den Regionen des Kirchenkreises Oderland-Spree
  • mit bis zu 2.700 Gemeindegliedern wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  • mit 2.701 bis 4.500 Gemeindegliedern werden zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  • mit 4.501 bis 6.300 Gemeindegliedern werden drei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  • mit 6.301 bis 8.100 Gemeindegliedern werden vier Pfarrerinnen oder Pfarrer
  • und für jeweils weitere 1.800 Gemeindeglieder je eine weitere Pfarrerin oder ein weiterer Pfarrer
der Kreissynode gewählt.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung aller beteiligten Gemeindekirchenräte der jeweiligen Region. Es ist darauf zu achten, dass in dieser Sitzung jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig ist. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können anstelle des Verfahrens nach Satz 1 und 2 übereinstimmend festlegen, dass sie für die Wahl dieser Mitglieder der Kreissynode ein beschließendes Organ nach Artikel 32 Absatz 3 der Grundordnung bilden.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis

Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus folgenden Arbeitsbereichen gewählt oder bestimmt:
  1. Katechetik (zwei Vertreterinnen oder Vertreter, darunter die Kreiskatechetin oder der Kreiskatechet),
  2. Jugendarbeit (zwei Vertreterinnen oder Vertreter, darunter die Kreisjugendwartin oder der Kreisjugendwart),
  3. Kirchenmusik (zwei Vertreterinnen oder Vertreter, darunter die Kreiskantorin oder der Kreiskantor),
  4. Kindertagesstätten (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  5. Spezialseelsorge (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  6. die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes,
  7. Verwaltung und Technik (eine vom Kreiskirchenrat vorgeschlagene Vertreterin oder ein vom Kreiskirchenrat vorgeschlagener Vertreter),
  8. Diakonie (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  9. Evangelische Schulen (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  10. Religionsunterricht (eine Vertreterin oder ein Vertreter).
Die Wahl, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist, wird durch die Konvente der Arbeitsbereiche vollzogen.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder, Superintendentin oder Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Zusammensetzung des Kreiskirchenrats

Dem Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Oderland-Spree gehören nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Grundordnung an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
  3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Superintendenten oder der Superintendentin,
  4. drei im Pfarrdienst tätige Mitglieder; falls aber die oder der Präses der Synode im Pfarrdienst tätig ist, werden nur zwei Mitglieder gewählt,
  5. zwei hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, tätige Mitglieder, die aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen stammen; falls aber die oder der Präses der Synode hauptberuflich als kirchliche Mitarbeiterin oder als kirchlicher Mitarbeiter, aber nicht im Pfarrdienst tätig ist, wird nur noch ein Mitglied gewählt,
  6. acht Ehrenamtliche, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind; falls aber die oder der Präses der Synode eine Ehrenamtliche oder ein Ehrenamtlicher ist, werden nur noch sieben Mitglieder gewählt.
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§ 7
Vertretung der Kreissynodalen und des Kreiskirchenrates

( 1 ) Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2 und 4 und nach § 5 Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit aus der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 2 ) Für die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach § 3 sind nicht personengebundene stellvertretende Mitglieder zu wählen. Ihre Zahl darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten. Bei der Wahl der Stellvertreter gilt § 3 Absatz 2 sinngemäß.
( 3 ) Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 wird jeweils ein nicht personengebundenes stellvertretendes Mitglied gewählt.
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§ 8
Bildung der Wahlregionen

Die Wahlregionen werden gemäß der Anlage zu dieser Rechtsverordnung gebildet. Veränderungen der in der Anlage genannten Zahlen während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
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Artikel 2
Übergangsvorschriften

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2014 findet nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung statt.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.
( 3 ) Der Kirchenkreis ist vorerst abweichend von Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung von der Verpflichtung zum Erlass einer Satzung über die Zusammensetzung der Kreissynode befreit. Die Kreissynode beschließt spätestens im zweiten Halbjahr 2018 eine Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung.
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§ 2
Kreissynode

( 1 ) Für die Geschäftsordnung findet Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung Anwendung, sofern sich die Kreissynode nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.
( 2 ) Die entsprechend Artikel 1 gebildete Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat in Anwendung von Artikel 1 § 6 und Artikel 2 § 3 Absatz 2 und die stellvertretende Superintendentin oder den stellvertretenden Superintendenten.
( 3 ) Für die Bildung der ersten Kreissynode treten an die Stelle
  1. der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden der Evangelischen Kirchenkreise An Oder und Spree, Fürstenwalde-Strausberg und Oderbruch gemeinsam,
  2. des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden der in Nummer 1 genannten Kirchenkreise gemeinsam.
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§ 3
Kreiskirchenrat

( 1 ) Die Aufgaben des Kreiskirchenrates nehmen bis zur Neubildung des Kreiskirchenrates die Kreiskirchenräte der Kirchenkreise An Oder und Spree, Fürstenwalde-Strausberg sowie Oderbruch gemeinsam wahr. Dabei nehmen sie die Aufgabe entsprechend dieser Rechtsverordnung wahr, einzelne Mitglieder der neu zu bildenden Kreissynode zu berufen.
( 2 ) Abweichend von Artikel 1 § 6 werden für den ersten von der Kreissynode zu bildenden Kreiskirchenrat bei Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 4 jeweils ein Mitglied im Pfarrdienst aus jedem der drei ehemaligen Kirchenkreise und bei Absatz 1 Nummer 6 jeweils drei Mitglieder aus den ehemaligen Kirchenkreisen An Oder und Spree und Fürstenwalde-Strausberg sowie zwei Mitglieder aus dem ehemaligen Kirchenkreis Oderbruch gewählt.
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§ 4
Superintendentenamt

( 1 ) Die Superintendenten der bisherigen Kirchenkreise nehmen das Superintendentenamt für die Dauer ihrer Amtszeit, längstens bis zum Eintritt ihres Ruhestands, gemeinsam wahr. Nach Ausscheiden eines oder mehrerer der bisherigen Superintendenten aus dem Amt nehmen die verbliebenen beziehungsweise der verbliebene Superintendent den Dienst bis zum Ende ihres beziehungsweise seines Dienstauftrages wahr.
( 2 ) Die Superintendenten führen den Vorsitz im Kreiskirchenrat im gegenseitigen Einvernehmen im Wechsel, wobei der Älteste beginnt. Jeder Superintendent ist bis zu seinem Ausscheiden für die Mitarbeitenden und Gemeinden in seinem bisherigen Bereich zuständig, wenn nicht durch Beschlussfassung des Kreiskirchenrates Kompetenzen anders festgelegt werden. Superintendent Kühne wird seitens des Kirchenkreises ermöglicht, bis zu seinem Ruhestand pfarramtliche Dienste im Kirchenkreis im Umfang einer vollen Stelle wahrzunehmen.
( 3 ) Die Kreissynode des neu gebildeten Kirchenkreises leitet auf ihrer konstituierenden Sitzung die Bildung einer Vorschlagskommission für die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten ein und benennt die durch den Kirchenkreis zu benennenden Mitglieder. Die Kreissynode wählt baldmöglichst in einer folgenden Sitzung die Superintendentin oder den Superintendenten, deren oder dessen Dienst nach Möglichkeit unmittelbar nach dem Ende der Dienstzeit des letzten verbleibenden Superintendenten der vorigen Kirchenkreise beginnt.
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt mit Außerkrafttreten des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), spätestens aber am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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Anlage
zu Artikel 1 § 8

Übersicht nach Regionen
gewählte Ehrenamtliche aus Gemeinden
gewählte Pfarrer aus Gemeinden
Oderbruch I
Bad Freienwalde
5
3
Oderbruch II
Seelow
4
3
Summe:
9
6
An Oder und Spree I
Frankfurt (Oder)
6
4
An Oder und Spree II
Beeskow
5
3
An Oder und Spree III
Eisenhüttenstadt
4
2
Summe:
15
9
Fw-Strbg I
Fürstenwalde
4
3
Fw-Strbg II
Erkner
4
3
Fw-Strbg III
Storkow
2
2
Fw-Strbg IV
Müncheberg
2
1
Fw-Strbg V
Strausberg
3
2
Summe:
15
11
Berufliche Mitarbeiter/Pfarrer im Kirchenkreis
10
Berufene
max:
15
8
7
Superintendent
1
Summe Synodale
91
47
44
Zuordnung der Kirchengemeinden zu den Regionen
lfd. Nr.
KK
Kirchengemeinde
Name/Region
1
An Oder und Spree
Biegen-Jacobsdorf
An Oder und Spree I/Frankfurt (Oder)
2
An Oder und Spree
Frankfurt (Oder)-Lebus
3
An Oder und Spree
Müllrose
4
An Oder und Spree
Anstaltskirchengemeinde "Diakonissenmutterhaus Lutherstift" Frankfurt (Oder)
5
An Oder und Spree
Gesamtkirchengemeinde Beeskow (OK Beeskow + OK Krügersdorf-Grunow)
An Oder und Spree II/ Beeskow
6
An Oder und Spree
Buckow
7
An Oder und Spree
Friedland-Niewisch
8
An Oder und Spree
Glienicke
9
An Oder und Spree
Krügersdorf-Grunow
10
An Oder und Spree
Lieberose und Land
11
An Oder und Spree
Tauche
12
An Oder und Spree
Brieskow-Finkenheerd-Groß Lindow
An Oder und Spree III/ Eisenhüttenstadt
13
An Oder und Spree
Friedenskirchengemeinde Eisenhüttenstadt
14
An Oder und Spree
Nikolaikirchengemeinde Eisenhüttenstadt
15
An Oder und Spree
Fünfeichen-Rießen
16
An Oder und Spree
Neuzelle (Neuzelle + Möbiskruge + Wellmitz-Ratzdorf)
17
An Oder und Spree
Ziltendorf-Wiesenau
18
Fw-Strbg
Bad Saarow-Pieskow
FW-Strbg I/ Fürstenwalde
19
Fw-Strbg
Beerfelde
20
Fw-Strbg
Martin Luther Kirchengemeinde Fürstenwalde Süd
21
Fw-Strbg
Hangelsberg
22
Fw-Strbg
St. Marien-Domgemeinde Fürstenwalde/Spree
23
Fw-Strbg
Markgrafpieske
FW-Strbg II/ Erkner
24
Fw-Strbg
Neu Zittau
25
Fw-Strbg
Spreenhagen
26
Fw-Strbg
Erkner
27
Fw-StrbgGrünheide
28
Fw-StrbgKagel
29
Fw-StrbgRüdersdorf
30
Fw-Strbg
Woltersdorf
31
Fw-Strbg
Friedersdorf-Kablow
FW-Strbg III/Storkow
32
Fw-Strbg
Reichenwalde
33
Fw-Strbg
Storkower Land
34
Fw-Strbg
Berkenbrück
FW-Strbg IV/Müncheberg
35
Fw-Strbg
Buckow-Märkische Schweiz
36
Fw-Strbg
Buchholz-Gölsdorf
37
Fw-Strbg
Demnitz (inkl. Falkenberg, Steinhöfel)
38
Fw-Strbg
Heinersdorf
39
Fw-Strbg
Müncheberger Land
40
Fw-Strbg
Prädikow (inkl. Grunow, Hohenstein, Klosterdorf, Prötzel, Ruhlsdorf)
41
Fw-Strbg
Altlandsberg
FW-Strbg V/Strausberg
42
Fw-Strbg
Gielsdorf (inkl. Hirschfelde und Wilkendorf)
43
Fw-Strbg
Herzfelde-Rehfelde
44
Fw-Strbg
Strausberg
45
Oderbruch
Altbarnim
Oderbruch I/Bad Freienwalde
46
Oderbruch
Altfriedland
47
Oderbruch
Altglietzen
48
Oderbruch
Altlewin
49
Oderbruch
Altranft
50
Oderbruch
Altreetz
51
Oderbruch
Alttrebbin
52
Oderbruch
Bad Freienwalde
53
Oderbruch
Batzlow
54
Oderbruch
Biesdorf
55
Oderbruch
Bliesdorf
56
Oderbruch
Bralitz
57
Oderbruch
Frankenfelde
58
Oderbruch
Güstebieser Loose
59
Oderbruch
Harnekop
60
Oderbruch
Haselberg
61
Oderbruch
lhlow
62
Oderbruch
Kunersdorf
63
Oderbruch
Lüdersdorf
64
Oderbruch
Möglin
65
Oderbruch
Neubarnim
66
Oderbruch
Neuenhagen
67
Oderbruch
Neuküstrinchen
68
Oderbruch
Neulewin
69
Oderbruch
Neulietzegöricke
70
Oderbruch
Neutornow
71
Oderbruch
Neutrebbin
72
Oderbruch
Oderberg
73
Oderbruch
Reichenberg
Oderbruch I/Bad Freienwalde
74
Oderbruch
Reichenow
75
Oderbruch
Ringenwalde
76
Oderbruch
Schulzendorf
77
Oderbruch
Sietzing
78
Oderbruch
Sternebeck
79
Oderbruch
Hoher Barnim (inkl. Wölsickendorf und Steinbeck)
80
Oderbruch
Wriezen/Oderland (inkl. Altwriezen und Altmädewitz)
81
Oderbruch
Wuschewier
82
Oderbruch
Hohensaaten
83
Oderbruch
Arensdorf
Oderbruch II/Seelow
84
Oderbruch
Bleyen
85
Oderbruch
Carzig
86
Oderbruch
Neuentempel-Görlsdorf
87
Oderbruch
Döbberin
88
Oderbruch
Falkenhagen
89
Oderbruch
Friedersdorf
90
Oderbruch
Ev. Geschwisterkirchengemeinde Oderbruch (inkl. Golzow und Alttucheband)
91
Oderbruch
Gorgast
92
Oderbruch
Gusow-Platkow
93
Oderbruch
Hohenjesar
94
Oderbruch
Küstrin-Kietz
95
Oderbruch
Letschin-Oderbruch
96
Oderbruch
Lietzen-Marxdorf
97
Oderbruch
Mallnow
98
Oderbruch
Manschnow
Oderbruch II/Seelow
99
Oderbruch
Neuhardenberg
100
Oderbruch
Niederjesar
101
Oderbruch
Petersdorf
102
Oderbruch
Petershagen
103
Oderbruch
Podelzig
104
Oderbruch
Rathstock
105
Oderbruch
Reitwein
106
Oderbruch
Hoffnungs-KG Oderbruch Süd
107
Oderbruch
Schönfließ
108
Oderbruch
Seelow
109
Oderbruch
Sieversdorf
110
Oderbruch
Treplin
111
Oderbruch
Madlitz-Wilmersdorf
112
Oderbruch
Zechin