.Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140);
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Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.07.2024
Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Beihilfeverordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140);
zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 16. November 2018
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (Beihilfegesetz) vom 19. November 1999 (KABl.-EKiBB S. 202), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Mai 2009 (KABl. S. 115), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrer und Pfarrerinnen, Gemeindepädagogen und -pädagoginnen sowie Kirchenbeamten und -beamtinnen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einschließlich der Versorgungsempfänger und -empfängerinnen und die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der staatlichen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 in der jeweils geltenden Fassung oder die an deren Stelle tretenden künftigen Vorschriften, soweit sich nicht aus dem Kirchengesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger vom 19. November 1999, aus dieser Rechtsverordnung oder aus anderen kirchlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.
#§ 2
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1
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Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes gelten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die in den folgenden Absätzen enthaltenen Regelungen.
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2
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Soweit in den Beihilfevorschriften Entscheidungen der obersten Dienstbehörde oder des Bundesministeriums des Innern vorgesehen sind, trifft die erforderlichen Entscheidungen das Konsistorium.
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3
)
1 Soweit nach der Bundesbeihilfeverordnung eine Beschäftigung im „öffentlichen Dienst“ oder der Bezug von Versorgungsleistungen für Angehörige des „öffentlichen Dienstes“ zu berücksichtigen sind, gilt auch der kirchliche Dienst als öffentlicher Dienst. 2 Was in diesem Sinne „kirchlicher Dienst“ ist, richtet sich nach den in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden entsprechenden Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts.
(
4
)
1 Festsetzungsstelle für die in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie deren Verbänden und in den landeskirchlichen Ämtern, Dienststellen und rechtlich unselbstständigen Werken beschäftigten Beihilfeberechtigten und für die gegenüber der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Versorgungsberechtigten ist die Beihilfestelle des Konsistoriums. 2 Das Konsistorium kann unbeschadet seiner fortbestehenden Zuständigkeit und Verantwortlichkeit als Beihilfestelle (Festsetzungsstelle) die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen einer geeigneten anderen Beihilfenabrechnungsstelle, bei der es sich um ein privatrechtliches Dienstleistungsunternehmen handeln kann, übertragen, die diese Aufgaben für das Konsistorium und in dessen Auftrag wahrnimmt. 3 Voraussetzung dafür ist, dass die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleistet ist und sich die vorgesehene Abrechnungsstelle außer zur ausschließlichen Anwendung des in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Beihilferechts zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Anweisungen und Entscheidungen des Konsistoriums oder der Kirchenleitung verpflichtet und sich der Prüfung durch den Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz insoweit unterwirft, als es sich um Beihilfeberechnungen und -zahlungen an Beihilfeberechtigte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz handelt.
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5
)
Für die Einhaltung von Fristen, insbesondere der Ausschlussfrist gemäß § 54 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung, ist der Eingang bei der vom Konsistorium beauftragten Beihilfenabrechnungsstelle oder beim Konsistorium maßgebend.
#§ 3
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1
)
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 Bundesbeihilfeverordnung) sind nicht beihilfefähig, soweit nicht die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen.
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2
)
Für am 1. März 2000 in den Sprengeln Berlin, Cottbus und Neuruppin vorhandene
- Versorgungsempfängerinnen und -empfänger,
- Schwerbehinderte und
- Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationären Behandlungen nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig.
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3
)
1 Für am 1. Juli 2010 im Sprengel Görlitz vorhandene
- Versorgungsempfängerinnen und -empfänger,
- Schwerbehinderte und
- Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationären Behandlungen nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig. 2 Für Aufwendungen, die aus Anlass einer vor dem 1. Juli 2010 begonnenen stationären Behandlung entstanden sind, ist das bis zum 30. Juni 2010 geltende Beihilferecht anzuwenden.
#§ 4
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1
)
1 Die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten einen nach ihren Dienstbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 50 % des Beitragssatzes (inklusive Zusatzbeitrag) für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Dienstsitz des Konsistoriums. 2 Der Berechnung liegen das Grundgehalt, Familienzuschläge, Zulagen nach der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung sowie gegebenenfalls der steuerliche Mietwert der Dienstwohnung zugrunde. 3 Einen solchen Beitragszuschuss erhalten auch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte und pflichtversicherte Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger sowie deren Witwen und Witwer. 4 Der Beitragszuschuss berechnet sich aus den Brutto-Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergeben.
(
3
)
1 Beihilfeberechtigte im Sinne von § 1, die einen Beitragszuschuss gemäß Absatz 1 erhalten, haben grundsätzlich die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung eines Kassenarztes der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 4 Bundesbeihilfeverordnung in Anspruch zu nehmen. 2 Die Beihilfestelle kann aufgrund eines vor Beginn der Behandlung zu stellenden Antrages des Beihilfeberechtigten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen anerkennen, wenn ein wichtiger Grund für die Inanspruchnahme eines Arztes ohne Kassenzulassung vorliegt. 3 Ohne eine solche ausdrückliche Anerkennung sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Arztes, der keine Kassenzulassung hat, nicht beihilfefähig.
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4
)
1 Der Beitragszuschuss wird nur auf Antrag und mit der Maßgabe gewährt, dass es sich um eine widerrufliche Leistung handelt. 2 Der Antrag ist an das Konsistorium zu richten, das nach Feststellung der Voraussetzungen den Zuschuss bewilligt.
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5
)
Der Beitragszuschuss wird in sinngemäßer Anwendung des § 54 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung höchstens für zwölf Monate rückwirkend gewährt, wobei der Tag des Eingangs des Antrages beim Konsistorium maßgebend ist und der Monat dieses Eingangstages nicht mitrechnet.
#§ 5
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1
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Abweichend von § 46 Absatz 2 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung beträgt der Beihilfebemessungssatz 50 % für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, denen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung zusteht.
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2
)
1 Auf unwiderruflichen Antrag wird ein Beihilfebemessungssatz von 70 % gewährt. 2 In diesem Fall wird das Ruhegehalt um den Krankenversicherungszuschuss gekürzt, den die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger monatlich von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, soweit dieser nicht auf Renten beruht, die gemäß § 55 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz unberücksichtigt bleiben. 3 Ein Verzicht auf einen Krankenversicherungszuschuss oder auf einen Teilbetrag eines solchen Zuschusses ist für die Höhe des einzubehaltenden Betrages unbeachtlich.
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3
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1 Anträge nach Absatz 2 werden zum beantragten Zeitpunkt, frühestens aber zum nächsten Monatsersten nach ihrem Eingang wirksam. 2 Nach der erstmaligen Gewährung einer Rente oder Versorgung können Anträge drei Kalendermonate rückwirkend berücksichtigt werden.
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4
)
1 Der Kürzungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 wird frühestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer Rente festgesetzt. 2 Im Falle einer Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Todes eines Versorgungsempfängers oder einer Versorgungsempfängerin erfolgt die Kürzung frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dem Tod zum Ersten des Folgemonats.
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5
)
Der Kürzungsbetrag nach Absatz Satz 2 wird ausschließlich mit der regelmäßigen Anpassung der Rente und mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt angepasst.
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6
)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht
- im Falle einer freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- wenn der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 1995 wirksam geworden ist, oder
- für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger mit Krankenversicherungszuschuss, für die vor dem 1. Januar 2018 ein Beihilfebemessungssatz von mehr als 50 % galt.
§ 6
1 Die Beihilfen für die von Kirchengemeinden (Orts- und Personalgemeinden, nicht jedoch Anstaltsgemeinden) und Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie von den in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bestehenden Kirchengemeinde- und Kirchenkreisverbänden beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 werden mit befreiender Wirkung für die betroffenen Körperschaften unmittelbar von der Landeskirche aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln gewährt. 2 Die im Rahmen der haushalts- und zuweisungsrechtlichen Regelungen festgelegte Abführung pauschaler Kostenabgeltungsbeträge durch diese Körperschaften oder sonstige haushalts- oder zuweisungsrechtliche Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Beihilfenfinanzierung bleiben unberührt.
#§ 7
1 Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung werden vom Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. 2 Soweit Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung keine oder nur teilweise Bedeutung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, kann sich das Konsistorium auf eine Veröffentlichung derjenigen Bestimmungen beschränken, für die es Anwendungsfälle in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gibt. 3 Das Konsistorium kann auch die erforderlichen Übergangsregelungen treffen, wenn wegen einer zeitlich verzögerten Veröffentlichung der Änderungsvorschriften die Einhaltung der gegebenenfalls vorgesehenen Fristen und Termine nicht möglich ist oder von den Beihilfeberechtigten nicht erwartet werden kann.
#§ 8
Das Konsistorium kann zur Ausführung dieser Rechtsverordnung nähere Regelungen durch Verwaltungsbestimmungen treffen.
#§ 9
1 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten der Beschluss der Kirchenleitung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 10. Dezember 1993 in der sich aus dem Beschluss der Kirchenleitung vom 14. Oktober 1994 ergebenden Fassung, in dieser Fassung neu bekannt gemacht am 30. Mai 1995 (KABl.-EKiBB S. 55), und der Beschluss der Kirchenleitung über den Beitragszuschuss für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Mitarbeiter(innen) im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 18. Juni 1983 (KABl.-EKiBB S. 214) außer Kraft.