.Vom 18. Mai 2018 (KABl. S. 117), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Anlage zu § 6a Absatz 1 Nr. 1
Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 31.07.2024
Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung – DSVO)
Vom 18. Mai 2018 (KABl. S. 117), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 2. Oktober 2020
(KABl. S. 221)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. S. 353) die folgende Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten in Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) für die in § 2 Abs. 1 DSG-EKD genannten kirchlichen Stellen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ihrer Diakonie.
#§ 2
Verantwortung
Jedes Leitungsorgan ist in seinem Verantwortungsbereich für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
#§ 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
Führung der Übersicht
(
1
)
1 Die Übersicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DSG-EKD über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit führt das Konsistorium. 2 Sie entspricht im Hinblick auf die selbstständigen kirchlichen Werke und Einrichtungen dem vom Konsistorium zu führenden Verzeichnis der zugeordneten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Zuordnungsgesetz der EKD vom 28. Oktober 2017 (KABl. S. 222). 3 Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. führt eine entsprechende Übersicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DSG-EKD über seine Mitgliedseinrichtungen ohne die Mitglieder, bei denen eine Zuordnung zu einer anderen Kirche besteht.
(
2
)
Aufnahmen in die Übersicht und Löschungen werden dem oder der Beauftragten für den Datenschutz der EKD angezeigt.
#§ 4
(zu § 5 Abs. 2)
Rechenschaftspflicht
1 Der Nachweis der Einhaltung der Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten zu verarbeiten sind, wird durch ein Datenschutzkonzept erbracht, das jede verantwortliche Stelle bis zum 31. Dezember 2019 zu erlassen hat. 2 Das Datenschutzkonzept kann für mehrere kirchliche Stellen gemeinsam erarbeitet und von den jeweiligen verantwortlichen Leitungsorganen verabschiedet werden. 3 Bis zum 31. Dezember 2019 entscheidet die jeweilige verantwortliche Stelle, wie der Nachweis erbracht wird.
#§ 5
Gemeindebrief
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Amtshandlungen, Geburtstagen oder Jubiläen von Gemeindegliedern in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen, Wohnstraße und Postleitzahl mit Wohnort sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlichen, wenn nicht von einem staatlichen Meldeamt eine melderechtliche Sperre übermittelt oder eine sonstige Sperre eingetragen wurde und soweit die Betroffenen im Einzelfall nicht widersprochen haben. 2 Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen rechtzeitig vor der Veröffentlichung schriftlich hinzuweisen. 3 Bei regelmäßigen Veröffentlichungen ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht an derselben Stelle wie die Veröffentlichung erfolgt.
(
2
)
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorher schriftlich eingeholt wurde.
#§ 6
Verzeichnisse, dienstliche Veröffentlichungen
(
1
)
Verzeichnisse, die Namen, Vornamen, Dienst- oder Amtsbezeichnung, dienstliche Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sonstiger Inhaberinnen und Inhaber kirchlicher Ämter oder Ehrenämter enthalten, dürfen für die kirchliche und diakonische Arbeit unter Verwendung der vorliegenden personenbezogenen Daten hergestellt, verarbeitet und genutzt werden.
(
2
)
Für die Zusammenarbeit der kirchlichen Stellen, zur Information der ehrenamtlichen Mitglieder kirchlicher Gremien, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der öffentlichen und sonstigen Stellen und Personen im Sinne der §§ 8 und 9 DSG-EKD erforderliche personenbezogene Daten aus Verzeichnissen dürfen offengelegt werden.
(
3
)
1 In die Verzeichnisse dürfen weitere personenbezogene Daten (Geburtsdatum, Berufung, Ordination, Dienstantritt, Ernennung, private Anschriften) sowie Daten, die für die innerkirchliche dienstliche Zusammenarbeit erforderlich sind, oder wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt, aufgenommen werden. 2 Für ein Verzeichnis, das ausschließlich im Bereich des Konsistoriums und in weiteren landeskirchlichen und kreiskirchlichen Dienststellen zur Verfügung steht, dürfen diese Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden; dies gilt nicht für die Daten von Inhaberinnen und Inhabern kirchlicher Ehrenämter.
#§ 6a
Personalnachrichten im Kirchlichen Amtsblatt
(
1
)
Im Kirchlichen Amtsblatt – ob als Druckwerk oder in elektronischer Form geführt – werden Personalnachrichten und Mitteilungen veröffentlicht, wenn hierzu ein kirchliches Interesse besteht.
(
2
)
1 Ein kirchliches Interesse der Veröffentlichung besteht insbesondere bei
- Personalnachrichten der Ordinierten (Anlage),
- der Übertragung und Beendigung von beruflich wahrgenommenen Diensten und Ämtern nach der Grundordnung,
- der Übertragung und Beendigung von Ämtern und Diensten, die berechtigen, die Landeskirche gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und
- der Berufung in ein kirchliches Gericht,
- Bestehen des zweiten Theologischen oder Gemeindepädagogischen Examens.
2 Veröffentlicht werden insbesondere Name, Vorname, Amt, Datum sowie im Fall der Verwechslungsgefahr das Geburtsdatum.
#§ 7
(zu § 26)
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
(
1
)
Alle personenbezogenen Daten, von denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig) aufgrund der Arbeit Kenntnis erhält, sind von ihnen vertraulich zu behandeln.
(
2
)
1 Alle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (haupt-, neben- oder ehrenamtlich), die mit personenbezogenen Daten umgehen, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. 2 Für die Verpflichtungserklärung ist das vom Konsistorium herausgegebene Muster zu verwenden. 3 Das Original der Verpflichtungserklärung ist zu den Akten zu nehmen.
#§ 8
(zu § 30 Abs. 7)
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag
1 Der Auftrag für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nach einem vom Konsistorium herausgegebenen Muster schriftlich zu erteilen. 2 Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Muster des jeweiligen Vertragspartners verwendet wird, das die Vorgaben des § 30 DSG-EKD oder gleichwertige Bestimmungen wie insbesondere § 28 EU-DSGVO beachtet; in diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung nach einem vom Konsistorium herausgegebenen Muster abzuschließen.
#§ 9
(zu § 31 Abs. 6)
Zentrales Führen des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten im Konsistorium
Ab dem 1. Juli 2019 wird für einheitliche Verfahren das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zentral im Konsistorium geführt.
#§ 10
(zu § 36 Abs. 2)
Gemeinsame Bestellung einer örtlichen Beauftragten
oder eines örtlichen Beauftragten
1 Soweit die Kreissynode dies beschließt, bestellt der Kreiskirchenrat für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die zur Bestellung einer oder eines örtlichen Beauftragten verpflichtet sind, eine oder einen kreiskirchlichen örtlichen Beauftragten. 2 Haben Kirchengemeinden nach Satz 1 vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits eine örtliche Beauftragte oder einen örtlichen Beauftragten bestellt, bleibt diese Bestellung längstens für zwei Jahre ab Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Kraft. 3 Danach hat die Bestellung entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
#§ 11
Beanstandungen
(zu § 44 Abs. 2)
Beanstandungen der Aufsichtsbehörde gegenüber der verantwortlichen Stelle gemäß § 44 Abs. 2 DSG-EKD sind, wenn es sich bei dem Beanstandeten um eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung handelt, von dieser dem Konsistorium, und wenn es sich bei dem Beanstandeten um ein Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. handelt, von diesem dem Diakonischem Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. anzuzeigen.
#§ 12
Bestimmungen des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes
Die §§ 5, 6, 23 Absatz 1 und die Regelungen zum Datenschutz in Abschnitt 5 sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes gelten für Krankenhäuser, die von kirchlichen Einrichtungen der EKBO betrieben werden, sinngemäß.
#§ 13
Weitere Regelungen
Das Konsistorium kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Rechtsverordnung erlassen.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.
#Anlage zu § 6a Absatz 1 Nr. 1
Veröffentlichung von Personalnachrichten der Ordinierten (Anlage zu § 6a)
- Ordination: Name, Vorname, Datum,
- Verlust oder Ruhen der Ordinationsrechte: Name, Vorname, Datum, Rechtsgrund,
- Berufung oder Einstellung in den Probedienst: Name, Vorname, Datum,
- Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit: Name, Vorname, Datum,
- Besetzung einer Pfarrstelle: Bezeichnung der Pfarrstelle, Ort, Name, Vorname, Datum,
- Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses: Name, Vorname, bisherige Pfarrstelle, Datum; Rechtsgrund,
- Versetzung oder anderweitiger Wechsel von oder zu einem anderen Dienstgeber: Name, Vorname, bisherige Pfarrstelle, Datum, aufnehmender Dienstgeber,
- Ruhestand: Name, Vorname, bisherige Pfarrstelle, Datum,
- Tod: Name, Vorname, letzte Pfarrstelle, Datum.