.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
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      Geltungszeitraum von: 01.01.2024
Geltungszeitraum bis: 30.04.2024
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Neun Kirchen Breddin und Umland
Vom 6. September/1. November 2023
(KABl. Nr. 189 S. 315)
Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und der Kirchengemeinden Barenthin, Berlitt, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz haben gemäß der Forderungen, die sich aus § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) ergeben, folgende Satzung beschlossen: 
####Präambel
			(
			1
			)
		 Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Gemeindeglieder der bisherigen Kirchengemeinden (in alphabetischer Reihenfolge) Barenthin, Berlitt, Breddin-Vehlgast, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland zusammengeschlossen.
			(
			2
			)
		 Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuwirken und zusammenzuwachsen, zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder.
			(
			3
			)
		 Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
#§ 1 Bildung der Ortskirchen
			(
			1
			)
		 Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Breddin-Vehlgast und der Kirchengemeinden Barenthin, Berlitt, Damelack, Kötzlin, Rehfeld, Schönermark und Stüdenitz entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
			(
			2
			)
		 Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
- „Barenthin“,
 - „Berlitt“,
 - „Breddin-Vehlgast“,
 - „Damelack“,
 - „Kötzlin“,
 - „Rehfeld“,
 - „Schönermark“,
 - „Stüdenitz“.
 
			(
			3
			)
		 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden.
#§ 2 Name und Sitz
 1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neun Kirchen Breddin und Umland“.  2 Sie hat ihren Sitz in 16845 Breddin.
§ 3 Gemeindekirchenrat
			(
			1
			)
		  1 Dem Gemeindekirchenrat gehören je zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an.  2 Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.  3 Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
			(
			2
			)
		  1 Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen wurden.  2 Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
			(
			3
			)
		  1 Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse.  2 Die Ortskirchenräte sind nach § 31# entsprechend einzubeziehen.  3 Bei Beschlüssen, die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken und Immobilien betreffen, ist Einvernehmen mit dem betreffenden OKR herzustellen.2#
			(
			4
			)
		 Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirche in den Fällen, wenn ein Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig ist (s. § 6 Absatz 3 KGSG).
			(
			5
			)
		 Der Gemeindekirchenrat hat die Möglichkeit, bis zu zwei Älteste gemäß Artikel 18 der Grundordnung zu berufen.
#§ 4 Ortskirchenräte
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			1
			)
		  1 Bei der Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten.  2 Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt.  3 Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrates fest.
			(
			2
			)
		 Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
 - die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude, die der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind.
 
			(
			3
			)
		 Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung:
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
 - des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche,
 - der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
 
			(
			4
			)
		 Die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats über die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich einer Ortskirche bedürfen des Einvernehmens mit dem zuständigen Ortskirchenrat.
			(
			5
			)
		 Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat.
			(
			6
			)
		  1 Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder im Gemeindekirchenrat pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei pro Ortskirche festgelegt.  2 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds an den Sitzungen teil.
			(
			7
			)
		  1 Für den Vorsitz wählt der Ortskirchenrat eines seiner Mitglieder und ein weiteres Mitglied für dessen Stellvertretung.  2 Der oder die Vorsitzende ist für die Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
			(
			8
			)
		 Die Ortskirchen sind vom Gemeindekirchenrat in allen Fragen zu hören, die ihre Ortskirche betreffen.
§ 5 Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Beschlussfassung von zwei Dritteln3# des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 6 Inkrafttreten
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4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.3. In § 5 werden die Wörter „von zwei Dritteln“ gestrichen.
        4 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 14. November 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.3. In § 5 werden die Wörter „von zwei Dritteln“ gestrichen.