.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Geltungszeitraum von: 14.04.2015
Geltungszeitraum bis: 26.07.2021
Satzung der Hoffbauer-Stiftung
Vom 9. März 2015
####Präambel
1 Die „Hoffbauer-Stiftung zu Hermannswerder bei Potsdam“ wurde durch notarielle Urkunde vom 14. März und 9. April 1901 von der verwitweten Clara Hoffbauer, geb. Becker, als rechtsfähige Stiftung im Sinne von §§ 80ff. BGB errichtet.
2 Der Stiftungserrichtung lag das wechselseitige Testament vom 18. Februar 1878 zwischen Clara Hoffbauer und ihrem am 4. Januar 1884 verstorbenen Ehemann Hermann Hoffbauer zugrunde. 3 Gleichzeitig legte das Ehepaar seinem Erben die Verpflichtung auf, für alle Zeiten für die Instandhaltung und etwa notwendig werdende Erneuerung sowohl ihrer eigenen Gräber wie derjenigen der Robert Baukeschen Eheleute zu sorgen; beide befinden sich in einem gemeinsamen Erbbegräbnis auf dem „Neuen Kirchhof“ in Potsdam.
4 Durch § 1 der Anlage zum genannten Testament hatten die Eheleute den Rheinisch-Westfälischen Verein für Bildung und Beschäftigung evangelischer Diakonissen zu Kaiserswerth am Rhein zu ihrem Universalerben eingesetzt und mit der Auflage beschwert, mit dem gesamten Nachlassvermögen eine selbständige Stiftung für die Erziehung evangelischer weiblicher ganzer oder halber Waisen aus dem gebildeten Mittelstand zu errichten. 5 Durch das erste Kodizill vom 4. Juli 1883 wurde das Testament dahin erweitert, dass neben dieser Stiftung noch ein Krankenhaus aus den vorhandenen Mitteln erbaut und verwaltet wurde.
6 Nach dem Tode ihres Mannes beschloss Clara Hoffbauer, aus den vorhandenen Mitteln schon zu Lebzeiten eine selbständige Stiftung zu errichten. 7 Nachdem es ihr gelungen war, einen Teil der Halbinsel Tornow bei Potsdam vom Königlichen Eisenbahnfiskus zu erwerben, das erworbene Grundstück zu einem selbständigen Gutsbezirk („Gutsbezirk Hermannswerder“) erhoben, zudem zum selbständigen evangelischen Pfarrbezirk gemacht worden war, entschied sich Clara Hoffbauer im Jahre 1901, eine selbständige Stiftung unter Lebenden zu errichten.
8 Die vorstehend genannten Stiftungsurkunden vom 14. März und 9. April1901 – die Errichtung der Stiftung wurde durch Erlass des Königs von Preußen vom 15. Mai 1901 genehmigt und als „milde Stiftung“ anerkannt – weist als Stiftungszwecke die Erziehung weiblicher evangelischer Waisenkinder, die Krankenpflege sowie die Erziehung und Ausbildung weiblicher Diakonissen aus. 9 Nachdem der im wechselseitigen Testament vom 18. Februar 1878 von den Eheleuten Hoffbauer noch als Universalerbe eingesetzte Rheinisch-Westfälische Verein für Bildung und Beschäftigung evangelischer Diakonissen zu Kaiserswerth am Rhein auf alle Ansprüche aus dem wechselseitigen Testament zugunsten der „HoffbauerStiftung“ verzichtet und alle bereits gemachten Zuwendungen an Kapital und Hypotheken an die Stiftung überwiesen hatte, wurden die Stiftungsanstalten am 30. Juni 1901 dem öffentlichen Verkehr übergeben.
10 Die „Hoffbauer-Stiftung“ zu Hermannswerder bei Potsdam wurde von Clara Hoffbauer durch das zweite Kodizill vom 1. Februar 1907 zu deren Universalerbin eingesetzt und mit zahlreichen Auflagen beschwert. 11 Das Kapitalvermögen, das nach dem Tode Clara Hoffbauers auf die Stiftung übergegangen war, ging größtenteils durch die Inflation der zwanziger Jahre verloren. 12 In der Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1933 bis 1945 wurde die Hoffbauer-Stiftung ihrer satzungsgemäßen und evangelisch geprägten Zweckbestimmung entfremdet und zur Verbreitung und Festigung der nationalsozialistischen Ideologie missbraucht. 13 Ihren früheren evangelisch-kirchlichen Charakter erhielt die Stiftung durch Satzungsneufassung vom 23. Januar 1946 – von der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg am 29. Dezember 1945 genehmigt – zurück. 14 Das der Stiftung verbliebene Grundstücks- und Gebäudeeigentum auf der Halbinsel wurde nach dem zweiten Weltkrieg unterschiedlich genutzt: Durch die Gesetzgebung der DDR wurde die letzte verbliebene Mädchenschule 1949 geschlossen. 15 Das hiesige Diakonissen-Mutterhaus vereinigte sich mit dem Flüchtlingsmutterhaus aus Grünberg/Schlesien; das Krankenhaus blieb an die Stadt Potsdam verpachtet. 16 Unter dem Dach der evangelischen Kirche öffnete 1950 das Kirchliche Seminar (später Kirchliches Oberseminar) im Schulgebäude seine Pforten und gab bildungspolitisch benachteiligten Jugendlichen die Möglichkeit, ein innerkirchliches Abitur abzulegen. 17 In dem 1978 eingerichteten „Seminar für Geriatrie-Diakonie“ konnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus kirchlichen Altenpflegheimen ihre Fachkraftanerkennung erwerben. 18 Tagesstätte und Wohnheim ermöglichten der Stiftung seit 1983 die Arbeit mit geistig behinderten Erwachsenen und die Ausdehnung dieser Tätigkeit in den Jahren 1986/1988 auf körperbehinderte Menschen. 19 Die Einrichtungen und sozialen Dienste, die gegenwärtig zur Verwirklichung des Stiftungszweckes aufrechterhalten werden, sind nachstehend dargelegt. 20 Die Zwecke der Stiftung gehen damit über das hinaus, was die Stifterin und ihr Ehemann zunächst als Zwecke bestimmt hatten. 21 Dies ist jedoch Folge geschichtlicher Entwicklungen und veränderter rechtlicher wie gesellschaftlicher Rahmenbedingungen zwischen 1933 und 1990.
22 Mit der nachstehenden Satzungsneufassung soll auf der Grundlage der bestehenden Einrichtungen und Dienste und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Stifterwillens den Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich aufgrund geänderter rechtlicher wie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen stellen. 23 Durch die Satzungsneufassung soll dabei der ursprüngliche Stifterwille – soweit dies noch möglich ist – wieder hergestellt werden.
#§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen Hoffbauer-Stiftung (im Folgenden Stiftung genannt).
(
2
)
Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg und des § 2 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
3
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam-Hermannswerder.
#§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke sowie die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Bildung und Erziehung.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Betrieb und die Unterhaltung der auf dem Stiftungsgelände befindlichen evangelischen Anstaltskirchengemeinde und der Durchführung von Gottesdiensten, Konfirmanden- und Religionsunterricht, Bibelkurse, Seelsorge sowie Gemeindeveranstaltungen,
- den Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen zur Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie zur Hilfe für behinderte und ältere Menschen.
(
3
)
1 Der Stiftungszweck wird darüber hinaus gemäß § 58 Nr. 1 AO verwirklicht durch eigene Erträge (Mieten, Pachten), Mittelbeschaffung (z. B. durch Spendensammlungen, Schenkungen, Vermächtnissen etc.) und Weiterleitung dieser Mittel an öffentlich-rechtliche oder als steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften jeweils zur Verwirklichung für deren steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe, der Bildung und Erziehung. 2 Die Begünstigten können aus der Zuwendung von Mitteln keinen Rechtsanspruch auf weitere Förderung durch die Stiftung herleiten.
#§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Beteiligung an anderen Rechtsträgern
(
1
)
1 Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. 2 Insbesondere kann sie zur Erfüllung ihres Zwecks allein oder mit Dritten Tochtergesellschaften errichten oder sich an Gesellschaften beteiligen.
(
2
)
Voraussetzung für die Beteiligung der Stiftung an anderen Rechtsträgern ist, dass diese Rechtsträger ihrerseits dem Stiftungszweck der Stiftung und dem kirchlichen Auftrag der Diakonie verpflichtet sind und dass der maßgebliche Einfluss der Stiftung auf die Tätigkeit und auf die personelle Besetzung der Organe dieser Rechtsträger gewährleistet ist.
(
3
)
1 Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsführung dieser Rechtsträger einer evangelischen Kirche angehören, sofern nicht zwingende persönliche oder sachliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Vorstehende Ziffer 2 gilt nicht im Fall der Ausgliederung von Hilfs- und Servicebetrieben der Stiftung auf neue Rechtsträger.
#§ 5
Zuordnung der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung ist ein rechtlich selbständiges Werk im Sinne des Artikel 94 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
2
)
Die Stiftung ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
#§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
#§ 7
Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. 2 Diese müssen einer christlichen Kirche angehören. 3 Dem Kuratorium gehören an:
- eine/ein Vertreterin/er der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als geborenes Mitglied,
- bis zu zehn weitere Mitglieder, darunter ein Mitglied des Kreiskirchenrates Potsdam, die vor Ablauf der sechsjährigen Amtszeit durch das Kuratorium gewählt und vom Konsistorium berufen werden.
(
2
)
1 Das geborene Mitglied des Kuratoriums wird von den gesetzlichen Vertretern der entsendungsberechtigten Institution berufen und abberufen. 2 Scheidet das geborene Mitglied aus dem Kuratorium aus, beruft die entsendungsberechtigte Institution unverzüglich eine/einen Nachfolgerin/Nachfolger.
(
3
)
1 Die Amtszeit der durch das Kuratorium zu wählenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2 Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit nachgewählt und berufen. 3 Die Wiederwahl ist zulässig.
(
4
)
Die Mitglieder des Kuratoriums wählen jeweils zu Beginn der sechsjährigen Amtszeit der gewählten Mitglieder aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(
5
)
Personen, die im Anstellungsverhältnis der Stiftung stehen, können nicht Mitglieder im Kuratorium sein.
(
6
)
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen.
#§ 8
Beschlussfassung des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren, die dem die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter die Kuratoriumsmitglieder unter Angabe einer Frist von zehn Tagen zur schriftlichen Abstimmung auffordert.
(
2
)
1 Sitzungen des Kuratoriums finden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr oder wenn zwei Kuratoriumsmitglieder dies beantragen, statt. 2 Die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreterin/Stellvertreter lädt alle Kuratoriumsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zur Sitzung ein.
(
3
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – hierunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreterin/Stellvertreter – in der Sitzung anwesend sind.
(
4
)
1 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren kommen nur zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.
(
5
)
1 Die Änderung des Zwecks, die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. 2 Andere Satzungsänderungen können mit den Stimmen von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(
6
)
1 Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3 Über Beschlüsse, die im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. 4 Die schriftlichen Abstimmungen sind beizulegen.
#§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium bestimmt die Grundsätze für die Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 dieser Satzung. 2 Es führt die Aufsicht über den Vorstand der Stiftung und wacht über die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Beachtung des Stifterwillens.
(
2
)
Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
- die Berufung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, hierunter der /des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes; die Berufung der/des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung,
- die Berufung der Inhaberin/des Inhabers der Pfarrstelle der Anstaltskirchengemeinde; die Berufung bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium,
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.
(
3
)
Dem Kuratorium obliegt die Zustimmung für:
- die Neugründung von Gesellschaften im Sinne des Stiftungszwecks sowie deren Beendigung,
- Rechtsgeschäfte und Vorhaben der Stiftung von herausragender Bedeutung,
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Durchführung von Neubauvorhaben,
- den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
- Änderung der Satzung sowie Auflösung der Stiftung oder ihr Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung,
- die Verwendung des Jahresergebnisses,
- den Angriff des Stiftungsvermögens,
- die Anstellung leitender Mitarbeiter und Mitarbeiter der Stiftung.
§ 10
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Auf Beschluss des Kuratoriums können bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand berufen werden. 3 Die/der Inhaber/in der Pfarrstelle der Anstaltskirchengemeinde soll Mitglied des Vorstandes sein. 4 Sofern ein Anstellungsverhältnis bei der Stiftung besteht, endet die Mitgliedschaft im Vorstand spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Die Wiederberufung und die Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
(
3
)
1 Der Vorstand tagt regelmäßig, in der Regel alle acht Wochen. 2 Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die/den Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche.
(
4
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder – hierunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in – anwesend sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
(
5
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2 Er führt Protokolle, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. 3 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(
6
)
Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer gesonderten Vereinbarung erhalten.
#§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand führt unter Aufsicht des Kuratoriums die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, die Stiftung allein zu vertreten. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. 4 Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(
2
)
1 Die Geschäftsvorfälle der Stiftung sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuzeichnen. 2 Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. 3 Dieser Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch das Kuratorium der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
(
3
)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
(
4
)
Der Vorstand vertritt die Stiftung in den Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen.
#§ 12
Stiftungsvermögen, Mittelverwendung
(
1
)
1 Das bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Satzung vorhandene Vermögen der Stiftung besteht aus den in Anlage 1 zu dieser Satzung genommenen Vermögenswerten. 2 Die Anlage1# ist Bestandteil dieser Satzung.
(
2
)
1 Das Vermögen ist ungeschmälert zu erhalten. 2 Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(
3
)
Alle Gaben, Spenden, Kollekten, Beihilfen und sonstigen Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgebundenen Ziele verwendet werden.
(
4
)
1 Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 2 Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. 3 Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckverwirklichung verbleiben.
#§ 13
Zweckänderung
(
1
)
Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
(
2
)
Der vom Kuratorium zu fassende Beschluss (vgl. § 9 Absatz 3 Buchstabe e)) bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
(
3
)
1 Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 2 Entsprechende Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
#§ 14
Vermögensfall
1 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Das übernommene Stiftungsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
#§ 15
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium.
#§ 16
Zuständigkeit der Stiftungsbehörde
Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung oder Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg soweit dies im Landesstiftungsgesetz vorgesehen ist.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung2# der kirchlichen Stiftungsaufsicht in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. August 2013 außer Kraft.