.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2020
Geltungszeitraum bis: 30.12.2024
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus
Vom 14. Juni 2019
(KABl. S. 163)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Präambel
 1 Mit dem 1. Januar 2020 bilden Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg und alle Kirchengemeinden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Cottbus den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus.  2 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr.  3 Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen.  4 In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt.  5 Er ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
 6 Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet. 
###§ 1
Kreissynode
			(
			1
			)
		 Die Amtszeit der ersten Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im Frühjahr 2020. 
			(
			2
			)
		 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
als Mitglieder der Kreissynode
			(
			1
			)
		  1 Im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst.  2 Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
			(
			2
			)
		  1 Die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode.  2 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren.  3 In Wahlbereichen
- mit bis zu 900 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
 - mit 901 bis 2.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
 - mit 2.001 bis 3.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
 - mit mehr als 3.000 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder
 
der Kreissynode gewählt.  4 Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Dezember 2018.
#§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
 1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst sind Mitglieder der Kreissynode gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung.  2 Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird; die andere Person ist Ersatzmitglied und gleichzeitig Stellvertreterin oder Stellvertreter. 
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
als Mitglieder der Kreissynode 
 1 Vor der Neubildung der Kreissynode werden durch den Kreiskirchenrat bis zu acht Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) gewählt.  2 Die Arbeitsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode
 1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen.  2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten.  3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen. 
#§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen
 1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind bis zu zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.  2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Kreiskirchenrat
			(
			1
			)
		 Die erste reguläre Kreissynode wählt den Kreiskirchenrat entsprechend Artikel 52 Absatz 3 der Grundordnung. 
			(
			2
			)
		  1 Mindestens drei Mitglieder des Kreiskirchenrates müssen zum 31. Dezember 2019 Mitglieder des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg gewesen sein.  2 Das Präsidium der Kreissynode stellt durch die Gestaltung des Wahlverfahrens die Anforderung aus Satz 1 sicher. 
			(
			3
			)
		 Der Kreiskirchenrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
 - der oder dem Präses der ersten Kreissynode,
 - der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten,
 - bis zu zwei weiteren Pfarrerinnen oder Pfarrern,
 - bis zu drei Mitgliedern, die hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind, entsprechend Artikel 52 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung,
 - sowie bis zu acht Mitgliedern, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
 
			(
			4
			)
		 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter der Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
#§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, die in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden können.
#§ 9
Übergangsregelungen
			(
			1
			)
		 Bis zur Neukonstituierung der Kreissynode nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben der Kreissynode wahr.
			(
			2
			)
		 Bis zur Neukonstituierung des Kreiskirchenrats nimmt der um die Mitglieder des Kreiskirchenrats des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im erweiterten Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzte Kreiskirchenrat die Aufgaben des Kreiskirchenrats wahr.
			(
			3
			)
		  1 Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode treten an die Stelle der Kreiskirchlichen Ausschüsse die um die Mitglieder der kreiskirchlichen Ausschüsse des früheren Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg, die im Evangelischen Kirchenkreis Cottbus wohnhaft sind, ergänzten kreiskirchlichen Ausschüsse.  2 Der Vorsitz wird von den bisherigen Vorsitzenden gemeinsam wahrgenommen.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
			(
			1
			)
		  1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.  2 Sie tritt spätestens am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
			(
			2
			)
		 Die Kreissynode beschließt bis zum 30. April 2024 eine Satzung nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung. 
#Anlage
Wahlbereiche des Kirchenkreises Cottbus
- Evangelische Kirchengemeinde Drebkau-Steinitz-Kausche
 - Kirchengemeinde Döbern, Kirchengemeinde Eichwege, Evangelische Kirchengemeinde Groß Kölzig, Kirchengemeinde Hornow
 - Evangelische Kreuzkirchengemeinde Spremberg, Kirchengemeinde Groß Luja, Kirchengemeinde Graustein
 - Evangelische Michaels-Kirchengemeinde Spremberg, Evangelische Kirchengemeinde Klein Döbbern
 - Evangelische Auferstehungsgemeinde Spremberg
 - Kirchengemeinde Welzow, Kirchengemeinde Proschim, Kirchengemeinde Lieske, Kirchengemeinde Greifenhain, Kirchengemeinde Neupetershain, Kirchengemeinde Ressen
 - Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai Cottbus
 - Kirchengemeinde Briesen, Kirchengemeinde Fehrow
 - Kirchengemeinde Burg
 - Kirchengemeinde Cottbus-Süd, Evangelische Kirchengemeinde Leuthen-Schorbus, Kirchengemeinde Groß Gaglow, Kirchengemeinde Hänchen, Evangelische Kirchengemeinde Kahren-Komptendorf
 - Kirchengemeinde Dissen, Kirchengemeinde Sielow
 - Kirchengemeinde Peitz, Kirchengemeinde Drachhausen
 - Kirchengemeinde Jänschwalde, Kirchengemeinde Drewitz, Kirchengemeinde Heinersbrück, Kirchengemeinde Tauer
 - Evangelische Klosterkirchengemeinde Cottbus
 - Kirchengemeinde Kolkwitz, Kirchengemeinde Gulben
 - Kirchengemeinde Papitz, Kirchengemeinde Krieschow
 - Lutherkirchengemeinde Cottbus
 - Kirchengemeinde Werben
 - Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz)
 - Evangelische Kirchengemeinde Region Guben