.Satzung über die Zusammensetzung der Synode
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Satzung über die Zusammensetzung der Synode
des Reformierten Kirchenkreises
Vom 16. November 2024
Die Synode des Reformierten Kirchenkreises hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen
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1
)
Entsprechend der Vorschriften der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, unter Beachtung der besonderen und unterschiedlichen Verfasstheit der reformierten Gemeinden und der Ordnung der Synode des Reformierten Kreissynode, regelt diese Satzung die Zusammensetzung dieser Synode.
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2
)
1 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Reformierten Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte von deren Mitgliederzahl. 2 Die oder der Präses hat die Einhaltung dieser Bestimmung vor jeder Sitzung zu prüfen.
#§ 2
Ehrenamtliche, Pfarrpersonen, Fusionen, reformierter Geist des Miteinanders
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1
)
Unter Beachtung von Artikel 44 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsenden die Französische Kirche zu Berlin vier Mitglieder, die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Berlin vier Mitglieder, die Französisch-reformierte Gemeinde Potsdam zwei Mitglieder, die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde im Havelland vier Mitglieder, die Französisch-reformierte Kirchengemeinde Bergholz ein Mitglied, die Französisch-reformierte Kirchengemeinde Ziethen ein Mitglied und die Französisch-reformierte Kirchengemeinde Schwedt/Oder ein Mitglied aus den Kirchengemeinden, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beruflich tätig sind.
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2
)
1 Die kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind Mitglied der Kreissynode. 2 Ihre Zahl wird auf die Zahl der Mitglieder je Gemeinde nach Absatz 1 angerechnet.
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3
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Im Falle des Zusammenschlusses von Gemeinden steht der neu gebildeten Gemeinde die Summe der Zahl der gewählten Mitglieder der bisherigen Gemeinden zu.
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4
)
1 Die Synode kann weitere Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht berufen. 2 Dies gilt insbesondere für von ihr gewählte Amtsträger, die anderenfalls auf Grund der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus der Synode ausscheiden würden.
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5
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1 Der Kreiskirchenrat kann auf Empfehlung der Synode bis zu drei Synodale mit Stimmrecht berufen. 2 Dabei ist auf die Einhaltung von § 1 Absatz 2 dieser Satzung zu achten.
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6
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Die in der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France gegebene Vorschrift, dass Älteste, die ohne ihren Prediger sowie Prediger, die ohne Älteste aus ihrer Gemeinde zur Synode kommen, dort kein Stimmrecht haben, wird nicht angewandt.
#§ 3
Vertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Synode ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Synode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 4
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift, Auslegung der Satzung
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1
)
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft1#. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Ordnung der Synode des Reformierten Kirchenkreises vom 31. März 2007 (KABl. 2009 S. 6) außer Kraft.
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2
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Für die Zusammensetzung der Synode sowie für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder gewählt wurden.
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3
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Entstehen über die Auslegung dieser Satzung Zweifel, entscheidet das Evangelisch-reformierte Moderamen.