.Satzung des Kirchenkreises Reinickendorf
Vom 22. und 23. September 2006; zuletzt geändert durch Beschluss
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung des Kirchenkreises Reinickendorf
über die Zusammensetzung von Kreissynode
und Kreiskirchenrat
Vom 22. und 23. September 2006; zuletzt geändert durch Beschluss
vom 15. März 2025
Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen
(
1
)
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode des Kirchenkreises Reinickendorf und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung werden aus dem Kreis der Gemeindeglieder gewählt. 2 Deren Gesamtzahl wird mit 43 Mitgliedern festgesetzt.
(
2
)
1 Die Anzahl der zu wählenden ehrenamtlichen Mitglieder der Kreissynode je Kirchengemeinde ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Mitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde an der Gesamtzahl der Gemeindeglieder im Kirchenkreis, basierend auf den jeweils zuletzt durch das Konsistorium festgestellten Mitgliederzahlen, welche zum Zeitpunkt der letzten Synodentagung der Legislaturperiode zur Verfügung stehen. 2 Die genaue Verteilung auf die Gemeinden berechnet sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren und wird von der Synode auf der letzten Synodentagung der Legislaturperiode festgestellt.
(
3
)
1 Die nach Absatz 2 maßgebliche Zahl der Mitglieder je Kirchengemeinde gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. 2 Ändert sich die Zahl der Gemeindeglieder oder der Gemeinden während der Amtszeit der Kreissynode, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. 3 Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
#§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst
1 In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode. 2 Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung Beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von Beiden Mitglied der Kreissynode wird. 3 In Gemeinden mit zwei Pfarrstellen entscheidet der Gemeindekirchenrat, welche Person Mitglied der Kreissynode wird. 4 In Kirchengemeinden mit drei oder mehr Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat zwei Personen, die Mitglieder der Kreissynode werden.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
1 Die Kreissynode bestimmt im letzten Jahr ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Kreiskirchenrates bis zu acht Mitglieder der nächsten Kreissynode aus dem Kreis der im Kirchenkreis beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Weiterhin bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Pfarrkonventes zwei kreiskirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder, Superintendentin oder Superintendent
(
1
)
1 Kreiskirchenrat kann zu Kreissynodalen bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. 3 Die unterschiedlichen Arbeitsfelder im Kirchenkreis sollen berücksichtigt werden. 4 Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Vertretung der Kreissynodalen
(
1
)
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2 und 4 sowie 5 Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
2
)
1 In Gemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Pfarrdienst, die oder der nicht Mitglied der Kreissynode nach §§ 3 oder 5 ist, stellvertretendes Mitglied der Kreissynode des Mitglieds nach § 3. 2 Bei mehr als zwei Pfarrstellen legt der Gemeindekirchenrat die Reihenfolge fest.
#§ 6a
Dauerhafte Verhinderung von Synodalen
1 Synodale, die wiederholt ohne vorherige Abmeldung den Sitzungen fernbleiben, gelten als verhindert. 2 Eine Verhinderung liegt für einen vorübergehenden Zeitraum vor, der mindestens drei Synoden in der Folge umfasst. 3 Nach Ablauf dieses Zeitraums soll sich das verhinderte Mitglied gegenüber dem Präsidium darüber erklären, ob es sich um eine dauerhafte Verhinderung handelt. 4 Im Falle der dauerhaften Verhinderung oder bei fehlender Erklärung des verhinderten Mitglieds rückt das Ersatzmitglied nach oder das entsendete Gremium benennt eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates
(
1
)
1 Für die Mitgliedergruppen des Kreiskirchenrates wird die Stellvertretung wie folgt bestimmt:
- Für die Mitglieder nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
- Für die Mitglieder nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 6 der Grundordnung werden zwei stellvertretende Mitglieder gewählt.
2 Diese werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig, sofern die Synode nichts anderes beschließt.
(
2
)
1 Die gewählten Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Ihnen werden die Protokolle zu den Sitzungen regelmäßig zugestellt.
(
3
)
1 Eine Verhinderung liegt nur bei einem vorübergehenden Zeitraum vor, der mindestens drei Monate beträgt. 2 Nach zwölf Monaten soll sich das verhinderte Mitglied darüber erklären, ob es sich um eine dauerhafte Verhinderung handelt und damit der Fall des Artikel 52 Absatz 3 Satz 5 Grundordnung vorliegt. 3 Erklärt sich das verhinderte Mitglied dazu nicht, wird auf der nächsten Kreissynode die Erklärung durch einen Beschluss ersetzt.
#§ 8
Begriffsbestimmung
1 Bei den Pfarrstellen im Sinne dieser Satzung ist die Zahl der zum Zeitpunkt der Wahl besetzten zuzüglich der haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesenen Pfarrstellen der Kirchengemeinde maßgeblich. 2 Die maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode.
#§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(
1
)
1 Diese Änderung tritt am 1. April 2025 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Bildung der nächsten Kreissynode im Jahre 2026. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#.
(
2
)
Für die Zusammensetzung der amtierenden Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.