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Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizkostengesetz – JKGBbg) – Auszug –

Vom 3. Juni 1994 (GVBl. I/94, [Nr. 13], S. 172); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014

(GVBl. I/14, [Nr. 35] S. 1)

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§ 1
Gebühren und Auslagen

( 1 ) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.
( 2 ) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
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§ 6
Gebührenbefreiung

( 1 ) Von der Zahlung von Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
  1. Kirchen, Religionsgemeinschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben,
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Regional-, Zweckverbände und Ämter, jeweils soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft,
  3. staatliche Hochschulen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), Akademien und Forschungseinrichtungen, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, sowie Studentenwerke (§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, daß die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
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§ 7
Voraussetzungen, Umfang

( 1 ) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.
( 2 ) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat, sowie zur Zahlung der auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüche gemäß § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.
( 3 ) § 13 der Kostenordnung gilt entsprechend.