.Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
        
      Geltungszeitraum von: 01.03.2017
Geltungszeitraum bis: 31.08.2025
Rechtsverordnung über das Bewerbungsverfahren 
bei Berufungen in den Entsendungsdienst
Vom 17. Februar 2017
Aufgrund von § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zuständigkeit
			(
			1
			)
		 Über die Berufung in den Entsendungsdienst entscheidet das Konsistorium unter Berücksichtigung von Empfehlungen einer Vorschlagskommission.
			(
			2
			)
		 Das Konsistorium macht die Fristen für die Bewerbung zur Berufung in den Entsendungsdienst, die Termine für das Bewerbungsverfahren und die einzureichenden Unterlagen rechtzeitig bekannt.
#§ 2
Zusammensetzung der Vorschlagskommission
			(
			1
			)
		 Der Vorschlagskommission gehören kraft Amtes an:
- die Bischöfin oder der Bischof,
 - die Pröpstin oder der Propst,
 - die Leiterin oder der Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums,
 - die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums und
 - die Leiterin oder der Leiter der für theologische Ausbildung zuständigen Abteilung des Konsistoriums.
 
			(
			2
			)
		 Der Vorschlagskommission gehören außerdem an:
- ein vom Kollegium des Konsistoriums aus dessen Mitte entsandtes juristisches Mitglied,
 - ein von den Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte entsandtes Mitglied,
 - eine Superintendentin oder ein Superintendent auf Vorschlag der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten,
 - ein von der Kirchenleitung berufenes nichtordiniertes Mitglied und
 - zwei von der Kirchenleitung berufene Mitglieder mit Berufserfahrung im pastoral-psychologischen Bereich.
 
			(
			3
			)
		  1 Die Amtszeit der Vorschlagskommission beträgt sechs Jahre.  2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt; bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die verbleibenden Mitglieder die Amtsgeschäfte kommissarisch wahr.
			(
			4
			)
		  1 Die Bewerbungsgespräche werden durch die Mitglieder der Vorschlagskommission geführt.  2 Die Leitung der Gespräche hat der Bischof oder die Bischöfin oder der Propst oder die Pröpstin.
			(
			5
			)
		 Das Konsistorium trägt dafür Sorge, dass an den Bewerbungsgesprächen mindestens fünf Mitglieder der Vorschlagskommission teilnehmen, und achtet darauf, dass Frauen und Männer in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.
#§ 3
Kriterien für die Empfehlung
			(
			1
			)
		  1 Die Vorschlagskommission wählt die Bewerberinnen und Bewerber, die sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt, aus.  2 Für eine Berufung in den Entsendungsdienst kann nur empfohlen werden, wer eine erfolgreich bestandene erste und zweite theologische bzw. gemeindepädagogische Prüfung nachgewiesen hat und die in § 9 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 PfDAG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
			(
			2
			)
		 Bei der Entscheidung über die Empfehlung soll die Vorschlagskommission unter Berücksichtigung des Votums des Predigerseminars gemäß § 2 Absatz 2 PfDAG insbesondere achten auf: 
- die Fähigkeit zum glaubwürdigen persönlichen Zeugnis des christlichen Glaubens in Lehre und Leben,
 - die Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
 - die Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit sowie
 - die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrolle.
 
			(
			3
			)
		 Die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sollen nicht länger als 45 Minuten dauern und können eine Aufgabenstellung enthalten, die Probleme der Praxis des pfarramtlichen Dienstes aufnimmt.
#§ 4
Empfehlung zur Berufung
			(
			1
			)
		 Aufgrund der Würdigung aller Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Vorschlagskommission, wen sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt. 
			(
			2
			)
		 Die Empfehlung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Vorschlagskommission. 
			(
			3
			)
		 Bei der Empfehlung soll das besondere Ausbildungsprofil der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen berücksichtigt werden.
#§ 5
Mitteilung der Gesprächsergebnisse
			(
			1
			)
		 Das Konsistorium teilt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit, wie über ihre Bewerbung auf Berufung in den Entsendungsdienst entschieden worden ist. 
			(
			2
			)
		 Die Vorschlagskommission soll den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Bewerbung auf Berufung in den Entsendungsdienst abgelehnt wurde, ein Beratungsgespräch anbieten. 
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
			(
			1
			)
		 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft. 
			(
			2
			)
		 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst vom 13. Juni 2014 (KABl. S. 110) außer Kraft. 
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