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Geschäftsordnung für die Zentrale Friedhofsverwaltung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz

Vom 6. Mai 1997

(ABl.-EKsOL 4/1997 S. 16)

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz hat am 6. Mai 1997 nachfolgende Geschäftsordnung für die Zentrale Friedhofsverwaltung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz erlassen.
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§ 1

( 1 ) Träger der Zentralen Friedhofsverwaltung ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
( 2 ) Die zentrale Friedhofsverwaltung führt die Bezeichnung: „Zentrale Friedhofsverwaltung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz“.
( 3 ) Sitz der Zentralen Friedhofsverwaltung ist Bernsdorf.
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§ 2

( 1 ) Die Zentrale Friedhofsverwaltung nimmt Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden für deren Friedhöfe wahr.
Hierzu gehören insbesondere:
  1. Eingabe der Grabkartei in PC,
  2. Pflege der Grabkartei,
  3. Erstellung von Gebührenbescheiden FUG, Bestattungen, Nutzungsverlängerungen,
  4. Überwachung und Buchung des Zahlungseinganges, einschließlich Überweisung der Gelder an Kirchengemeinde beziehungsweise Verwaltungsamt,
  5. Bearbeitung von Anfragen und Widersprüchen,
  6. bei Nichtzahlung, Einleitung des Mahnverfahrens einschließlich Zwangsvollstreckung,
  7. Erstellung und Überarbeitung der Friedhofsgebührenordnung und der Friedhofssatzung,
  8. Erstellung von Briefen betreffend Nutzungsende sowie Standfestigkeit,
  9. allgemeine fachliche Beratung (Werkverträge, Erstellung von Gewerbegenehmigungen),
  10. Abrechnung der Bestattungsleistungen mit dem Bestatter,
  11. Katalogisierung der Friedhöfe.
( 2 ) Die Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen können das Verwaltungsamt beauftragen, die in Absatz 1 genannten Aufgaben gemäß Ihrer Ordnungen für sie wahrzunehmen.
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§ 3

( 1 ) Die Zentrale Friedhofsverwaltung hat einen eigenen Haushaltsplan. Über den Haushaltsplan entscheidet das Konsistorium.
( 2 ) Die Kosten der Friedhofsverwaltung (Sach- und Personalkosten sowie Rücklagen) werden durch Beiträge aus den Friedhofshaushalten der angeschlossenen Kirchengemeinden gedeckt.
( 3 ) Die Beiträge werden auf Grundlage der auf dem Friedhof vergebenen Grablager erhoben. Der Vergütungsschlüssel für die Friedhofsverwaltung wird vom Konsistorium jährlich festgelegt.
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§ 4

Leitung, rechtliche Vertretung und die verbindliche Regelung aller Angelegenheiten der Zentralen Friedhofsverwaltung obliegen dem Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz. Dazu gehören insbesondere:
  1. Regelungen der Personalangelegenheiten der Zentralen Friedhofsverwaltung;
  2. Führung der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zentralen Friedhofsverwaltung;
  3. Aufstellung einer Verwaltungsanweisung sowie deren Änderung;
  4. Entscheidung über den Anschluss von Kirchengemeinden und Einrichtungen;
  5. Erweiterung und Änderung des Aufgabenbereiches der Zentralen Friedhofsverwaltung.
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§ 5

Die Rechte und Pflichten der Leitungsorgane der angeschlossenen Kirchengemeinden und Einrichtungen für ihren eigenen von der Zentralen Friedhofsverwaltung wahrzunehmenden Geschäftsbereich werden durch diese Geschäftsordnung nicht berührt.
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§ 6

Für die Geschäftsführung der Zentralen Friedhofsverwaltung gelten die Bestimmungen der Verwaltungsordnung der EKU.
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§ 7

Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde oder Einrichtung aus der Zentralen Friedhofsverwaltung ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die erstmalige Kündigung ist frühestens nach zwei Jahren möglich.
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§ 8

( 1 ) Diese Ordnung tritt durch Beschlussfassung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft.
( 2 ) Änderungen der Geschäftsordnung werden durch das Konsistorium beschlossen. Anträge können von jeder angeschlossenen Kirchengemeinde gestellt werden.
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§ 9

( 1 ) Die Ordnung wird im kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz veröffentlicht.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten die die Friedhofsverwaltung betreffenden Regelungen der Grundsatzordnung betreffend die Einrichtung eines Verwaltungsamtes in Görlitz vom 1. Januar 1994 außer Kraft.