.Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
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Geltungszeitraum von: 15.12.1982
Geltungszeitraum bis: 31.07.2008
Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter
– Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland –
Vom 15. Dezember 1981
(KABl.-EKiBB 1982 S. 5)
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. November 1981 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 42, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341/GVBl. S. 2836), die folgenden Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland –:
#1.
Zweck
Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend und fördernd auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
#2.
Gegenstand
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 886/GVBl. S. 1233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1981 (BGBl. I S. 349/GVBl. S. 602) für die beiden ersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse, sowie der im Berufsschulunterricht und im Unterricht des Konsistoriums vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
#3.
Durchführung
1 Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Prüfung. 2 In drei Fächern ist in jeweils 60 Minuten eine praxisbezogene Aufgabe zu lösen.
#4.
Aufgabenstellung
Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben im Sinne der Ziffer 2 dieser Grundsätze.
#5.
Prüfungsausschüsse
1 Für die Durchführung der Zwischenprüfungen kann das Konsistorium Prüfungsausschüsse, die bereits für Abschlussprüfungen errichtet sind, für zuständig erklären. 2 Es können auch besondere Prüfungsausschüsse für Zwischenprüfungen errichtet werden, deren Zusammensetzung dem Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfungen entspricht.
#6.
Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung findet bei dreijähriger Ausbildungsdauer in der Regel nach 18 Monaten statt, bei verkürzter Ausbildung nach der Hälfte der Ausbildungszeit.
#7.
Anmeldung zur Teilnahme
Das Konsistorium fordert den Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.
#8.
Feststellung des Ausbildungsstandes
Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen.
#9.
Niederschrift
1 Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
#10.
Prüfungsbescheinigung
1 Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. 2 Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
3 Die Bescheinigung erhalten der Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, der Ausbildende und die Berufsschule.
4 Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
#11.
Inkrafttreten
1 Diese Grundsätze treten am Tage ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen vom 16. Dezember 1980 (KABl.-EKiBB S. 4) außer Kraft.