.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.08.2007
Geltungszeitraum bis: 31.07.2008
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Religionsunterricht
Vom 11. April 2006
(KABl. S. 122)
Zwischen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
einerseits
und
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
Landesverbände Berlin und Brandenburg,
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Landesverband Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die im früheren Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bei der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angestellten Lehrkräfte im Religionsunterricht.
#§ 2
Regelmäßige Pflichtstundenzahl
(
1
)
Die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Zahl der zu leistenden Unterrichtsstunden) beträgt bei Vollbeschäftigung - ohne Berücksichtigung von individuellen Stundenermäßigungen - 25 Unterrichtsstunden pro Woche.
(
2
)
1 Kann die dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Beschäftigungsumfang entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche in einem Schulhalbjahr nicht übertragen werden und ist kein Ausgleich durch die Übernahme von Vertretungen einschließlich Vertretungsbereitschaft möglich, so erhöht sich im nächsten Schulhalbjahr beziehungsweise Schuljahr die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche entsprechend. 2 Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche im nächsten Schulhalbjahr beziehungsweise Schuljahr darf jedoch 26 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
#§ 3
Ermäßigungsstunden
(
1
)
Die wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 ist bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang von mindestens 75 vom Hundert der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren Vollbeschäftigten und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um folgende Ermäßigungsstunden zu vermindern:
- aus Altersgründen
- um 1 Unterrichtsstunde für Lehrkräfte ab dem Schuljahr, das dem Schuljahr folgt, in dem die Lehrkräfte das 56. Lebensjahr vollendet haben,
- um 2 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte ab dem Schuljahr, das dem Schuljahr folgt, in dem die Lehrkräfte das 59. Lebensjahr vollendet haben,
- um 3 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte ab dem Schuljahr, das dem Schuljahr folgt, in dem die Lehrkräfte das 62. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Vorliegen einer nach dem Sozialgesetzbuch IX anerkannten Schwerbehinderung
- d)
- um 2 Unterrichtsstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 und 60 vom Hundert,
- e)
- um 3 Unterrichtsstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 70 vom Hundert und 80 vom Hundert,
- f)
- um 4 Unterrichtsstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90 vom Hundert und 100 vom Hundert.
(
2
)
1 Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte, aber weniger als 75 vom Hundert eines vergleichbaren Vollbeschäftigten werden die unter Absatz 1 geregelten Ermäßigungsstunden zur Hälfte gewährt. 2 Beträgt der arbeitsvertraglich vereinbarte Beschäftigungsumfang im Religionsunterricht weniger als 50 vom Hundert eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, aber mindestens sechs Unterrichtswochenstunden, werden die Ermäßigungsstunden nach Satz 1 auch dann gewährt, wenn infolge einer weiteren Tätigkeit bei einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber insgesamt ein Beschäftigungsumfang von mindestens 80 vom Hundert einer Vollbeschäftigung besteht.
(
3
)
Die Ermäßigung aus Altersgründen entfällt bei einer Beschäftigung während des Rentenbezuges (Rente wegen Alters).
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchstabe a bis c:
Soweit Lehrkräften im Religionsunterricht auf Grundlage der bis zum 31. Juli 2007 bestehenden Regelungen, insbesondere der Arbeitgeberrichtlinien, bereits Altersermäßigungen in einem Umfang gewährt werden/wurden, der über den in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten hinausgeht/hinausging, ist die bereits erreichte Ermäßigungsstundenzahl weiter zu gewähren, längstens jedoch, bis der Lehrkraft nach Absatz 1 Buchstabe a bis c ein höherer Anspruch auf Altersermäßigung zusteht.
#§ 4
Anrechnungsstunden
1 Die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Pflichtstundenzahl - ohne Berücksichtigung von individuellen Stundenermäßigungen nach § 3 - ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um folgende Anrechnungsstunden zu vermindern:
- um 1 Unterrichtsstunde bei Erteilung von Unterricht an zwei Schulen, wenn
- mindestens sieben Stunden planmäßiger Unterricht an jeder Schule zu erteilen sind, oder
- wenn an mindestens einem Tag in der Unterrichtswoche Unterricht an beiden Schulen zu erteilen ist,
- um 2 Unterrichtsstunden bei Erteilung von Unterricht an drei Schulen.
2 Eine Tätigkeit an einer Schule im Sinne von Buchstabe a oder b liegt auch dann vor, wenn Religionsunterricht an einer Schule vertretungsweise für mindestens einen Monat lang erteilt wird. 3 Schulen, die in Personalunion geführt werden und benachbart sind, gelten als eine Schule.
Protokollnotiz zu §§ 3 und 4:
Aus persönlichen Gründen oder wegen der Übernahme besonderer Aufgaben oder wegen der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen können im Einzelfall zwischen der Arbeitsstelle für Religionsunterricht und der zuständigen Mitarbeitervertretung weitere Anrechnungsstunden gewährt werden.
#§ 5
Inkrafttreten und Laufzeit
1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. 2 Er kann frühestens mit einer Frist von einem Monat zum 31. Juli 2008 gekündigt werden.