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Geltungszeitraum von: 22.06.2001

Geltungszeitraum bis: 24.05.2007

Rechtsverordnung über die Art und Höhe der Finanzanteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und über den Finanzausgleich
(Anteilsverordnung)

Vom 22. Juni 2001 (KABl. S. 119); geändert durch Rechtsverordnung
vom 15. Dezember 2006 (KABl. 2007 S. 4)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 6 des Kirchengesetzes über den Anteil der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie der Landeskirche am Kirchensteueraufkommen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Anteilsgesetz) vom 5. Mai 2001 (KABl. S. 74) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Abschnitt A:
Anteile für Personalkosten

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§ 1
Anteilsrahmen

Die Höhe der Anteile für Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Pfarrer, Gemeindepädagogen, Gemeindehelfer, Katecheten im Gemeindedienst, Diakone und andere Mitarbeiter im diakonischen, sozialen und pädagogischen Dienst, für Kirchenmusiker, Haus- und Kirchwarte und Lohnempfänger der Kirchengemeinden und Kirchenkreise richtet sich nach einem auf der Gemeindegliederzahl beruhenden Schlüssel.
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§ 2
Berechnung der Anteile für Personalkosten

(1) Die Kirchenkreise erhalten 75 % des ihnen nach § 1 des Anteilsgesetzes zustehenden Anteils am Kirchensteuernettoaufkommen für Personalausgaben. In den Sprengeln Cottbus und Neuruppin sind nur 70 % für Personalausgaben zu verwenden. Durch Beschluss ihrer Kreissynode können die Kirchenkreise in den Sprengeln Cottbus und Neuruppin mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bis zu 75 % des ihnen nach § 1 des Anteilsgesetzes zustehenden Anteils am Kirchensteuernettoaufkommen für Personalausgaben festlegen.
(2) Mittel für einen Anteil von Personalkosten (Personalkostenanteil) erhalten:
  1. Kirchenkreise in Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
    – für je 800 Gemeindeglieder
  2. Kirchenkreise in Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
    – für je 725 Gemeindeglieder
  3. Kirchenkreise mit einem großstädtischen Zentrum in Brandenburg
    – für je 700 Gemeindeglieder
  4. Kirchenkreise mit mittelstädtischen Zentren in Brandenburg sowie Kirchenkreise am Stadtrand von Berlin
    – für je 600 Gemeindeglieder
  5. Landkirchenkreise in Brandenburg
    – für je 500 Gemeindeglieder
  6. Reformierte Kirchenkreise
    – für je 500 Gemeindeglieder
Die Zuordnung der Kirchenkreise enthält Anlage 1. Pro Personalkostenanteil erhalten die Kirchenkreise einen Betrag, der sich aus der Gesamtsumme der für Personalausgaben gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel geteilt durch die Gesamtzahl der Personalkostenanteile ergibt.
(3) Die Kirchengemeinde oder der Pfarrsprengel erhält entsprechend der Gemeindegliederzahl 75 % des sich aus Absatz 2 ergebenden Betrages. Für Vertretungskosten sowie für kreiskirchliche und übergemeindliche Planstellen und zum zwischengemeindlichen Ausgleich behält der Kirchenkreis 25 % der Anteile für Personalkosten.
Die von den Kirchengemeinden nicht ausgeschöpften Kirchensteueranteile für Personalkosten können bei im Personalkostenüberhang befindlichen Kirchenkreisen zur Finanzierung des Personalkostenüberhanges im Kirchenkreis herangezogen werden, sofern die Überhangkosten von den betroffenen Gemeinden nicht aus anrechnungsfrei verbleibenden eigenen Einnahmen gedeckt werden können.
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§ 3
Personalausstattung im Verkündigungsdienst

Die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden tragen die Verantwortung dafür, dass in ihren Bereichen der Dienst an Wort und Sakrament ausgerichtet wird. Sie haben im Maß des Möglichen dafür zu sorgen, dass auch für den Dienst an Kindern und Jugendlichen und den kirchenmusikalischen Dienst sowie den diakonisch-sozialpädagogischen Dienst Stellen vorhanden sind.
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Abschnitt B:
Anteile für Sachkosten

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§ 4
Berechnung der Anteile für Sachkosten

(1) Die Kirchenkreise erhalten 12 % des ihnen nach § 1 des Anteilsgesetzes zustehenden Anteils am Kirchensteuernettoaufkommen für Sachkosten.
(2) Die Kirchenkreise erhalten die Anteile für Sachkosten nach der Anzahl der Gemeindeglieder.
Hiervon geben die Kirchenkreise mindestens 60 % an die Kirchengemeinden weiter. Weniger als 60 % dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindekirchenräte festgesetzt werden. Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich.
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§ 5
Verwendung nicht ausgegebener Sachmittel

Nicht ausgegebene Sachmittel können, soweit sie nicht zur Deckung der Personalkostenüberhänge erforderlich sind oder als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt oder zweckbestimmten Rücklagen zugeführt werden, für Bauaufgaben und Bauunterhaltung verwendet werden. Ihre Verwendung für Honorarkosten, geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist zulässig bei Vermeidung des Entstehens von Festanstellungsansprüchen.
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Abschnitt C:
Anteile für Bau- und Bauunterhaltungskosten

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§ 6
Berechnung der Anteile für Bau- und Bauunterhaltungskosten

(1) Die Kirchenkreise im Sprengel Berlin erhalten 13 % und die Kirchenkreise in den Sprengeln Cottbus und Neuruppin 18 % des ihnen nach § 1 des Anteilsgesetzes und § 2 dieser Verordnung zustehenden Anteils am Kirchensteuernettoaufkommen für Bauausgaben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 kann sich für die Kirchenkreise in den Sprengeln Cottbus und Neuruppin eine andere Festlegung ergeben. Die Kreissynoden der Kirchenkreise in den Sprengeln Cottbus und Neuruppin können mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass der Kirchenkreis die über 13 % hinausgehenden Baumittel vorab zur Verteilung erhält.
(2) Die Kirchenkreise erhalten die Anteile für Bau- und Bauunterhaltungskosten entsprechend der Gemeindegliederzahl. Mindestens 50 % der Mittel sind im Verhältnis der Feuerkassenwerte an die Kirchengemeinden für Bauunterhaltung weiterzuleiten. Weniger als 50 % dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindekirchenräte festgesetzt werden. Soweit keine Feuerkassenwerte vorliegen, regelt der Kirchenkreis die Verteilung der nach Satz 2 oder Satz 3 weiterzuleitenden Mittel.
(3) Nicht verteilte Mittel verwendet der Kirchenkreis für Bauaufgaben und zur baulichen Unterhaltung nach seinem Ermessen (§ 8 des Kirchengesetzes über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht in Finanzangelegenheiten (Vermögensgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1998, KABl. S. 14).
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§ 7
Verwendung nicht ausgegebener Bau- und Bauunterhaltungsmittel

Nicht ausgegebene Baumittel sind, soweit sie nicht zur Deckung der Personalkostenüberhänge benötigt werden, in die Baurücklage einzustellen.
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Abschnitt D:
Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

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§ 8
Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden

(1) Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden aus Pachten (abzüglich der Fixkosten) und Zinserträgen des allgemeinen Vermögens (ehemals allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung) und aus sonstigen Erträgen sind gemäß nachstehender Tabelle für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen abzuführen:
Jährlicher
Gesamt-Reinertrag
verbleiben der
Kirchengemeinde
erhält der Kirchenkreis
1.
10 % der Anteile für Personal-, Sach- und Baukosten als Grundfreibetrag, mindestens jedoch 12.800 €
in voller Höhe
2.
bis 115.000 €
der Grundfreibetrag und
50 % der Differenz zu
115.000 €
50 % der Differenz zwischen Grundfreibetrag und 115.000 €
3.
über 115.000 € bis 383.500 €
Betrag nach 1. und 2. und
30 % über 115.000 €
Betrag nach 2. und 70 % über 115.000 €
4.
über 383.500 € bis 1.380.500 €
Betrag nach 1. bis 3. und
10 % über 383.500 €
Betrag nach 2. und 3. und 90 % über 383.500 €
5.
über 1.380.500 €
Betrag nach 1. bis 4. und
5 % über 1.380.500 €
Betrag nach 2. bis 4. und 95 % über 1.380.500 €
Die Kreissynoden können von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gedeckt ist.
Die Grundfreibeträge bleiben auch bei Gemeindezusammenlegungen je Ursprungsgemeinde bis zur Neufassung dieser Rechtsverordnung erhalten.
( 2 ) Für einen Zeitraum von 5 Jahren werden folgende jährliche feste Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen festgesetzt:
  1. Einzahlende Kirchenkreise: Neukölln 260.200 €, Reinickendorf 31.500 €, Spandau 183.300 €, Pankow 8.100 €, Weißensee 22.100 €, Deutsch-Reformiert 52.100 €, Barnim 171.300 €, Falkensee 14.200 €, Nauen 7.000 €, Templin - Gransee 9.600 € und Zossen 83.400 €;
  2. Empfangende Kirchenkreise: Berlin-Charlottenburg 77.600 €, Berlin-Schöneberg 24.500 €, Steglitz 107.800 €, Tempelhof 56.600 €, Wedding 106.700 €, Wilmersdorf 112.900 €, Teltow-Zehlendorf 12.700 €, Lichtenberg-Oberspree 28.900 €, Cottbus 111.500 €, Fürstenwalde-Strausberg 77.500 €, Potsdam 118.100 € und die Anstalts- und Personalgemeinden Berliner Domgemeinde 3.700 €, Hoffbauer-Stiftung 300 €, Lazarus 900 €, Lobetal 2.500 € und Diakonissenhaus Teltow 600 €.
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§ 9
Anrechnungsfreie Einnahmen

( 1 ) Nicht anzurechnen sind:
  1. Mieten, sofern nicht die jeweilige Kreissynode mit einer Mehrheit ihrer Mitglieder die Anrechenbarkeit beschlossen hat,
  2. Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld,
  3. zweckbezogene Einnahmen und freiwillige Gaben einschließlich ihrer Erträge,
  4. Reinerträge aus sonstigem Zweckvermögen,
  5. Zinserträge des Kassenbestandes, die den Rechtsträgern zuzuordnen sind.
(2) Freiwillige Gaben sind unentgeltliche Zuwendungen, die ohne Rechtsverpflichtung geleistet werden und bei denen ein Verwendungszweck durch die Gebenden (Einzelgaben, Einzelspenden, Opfer) oder durch den Sammelzweck (Kollekten, Sammlungen, Sammelopfer) bestimmt ist.
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§ 10
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verbleiben

Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach § 8 verbleibenden Einnahmen einschließlich der Mittel aus dem Finanzausgleich werden bei im Personalkostenüberhang befindlichen Kirchenkreisen zur Finanzierung des Personalkostenüberhanges im Kirchenkreis herangezogen. Das Konsistorium kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss von dieser Anrechnungspflicht abweichende Regelungen treffen. In Kirchenkreisen ohne Personalkostenüberhang sind diese Einnahmen frei verfügbar und können für alle Ausgabenbereiche eingesetzt werden. Personalkostenverpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Erfüllung langfristig gesichert ist.
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§ 11
Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau

Die Landeskirche verwaltet einen Fonds, aus dem Kirchenkreisen zur Deckung der Personalkosten, zur Entschuldung, als Hilfestellung für erforderliche Strukturveränderungen und zur Erprobung neuer Strukturen im Gemeindeaufbau und in missionarischen Initiativen Darlehen und Zuschüsse gewährt werden können. Das Vergabeverfahren wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss geregelt.
Die in den Jahren 1993 bis 1996 von den im Personalkostenüberhang befindlichen Kirchenkreisen gezahlten Kirchensteuerrückzahlungsbeträge für Personalkosten werden aus dem Fonds für Liquiditätshilfen und für Gemeindeaufbau an die entsprechenden Kirchenkreise erstattet.
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Abschnitt E:
Berechnung, Verfahren, Sonstiges

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§ 12
Feststellung der Gemeindegliederzahl

Stichtag für die maßgebliche Gemeindegliederzahl ist der 1. April des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zahlen werden vom Konsistorium festgestellt.
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§ 13
Verfahren

(1) Die Auszahlung der Anteile an die Kirchenkreise erfolgt monatlich auf der Basis eines jeweils für den Abrechnungsmonat Januar ermittelten prozentualen Anteils des ihnen nach § 1 des Anteilsgesetzes zustehenden Anteils am monatlich tatsächlich eingehenden Kirchensteuernettoaufkommen.
(2) Bei eintretenden Änderungen der Kirchenkreisgrenzen gelten für den neuen Kirchenkreis diejenigen Regeln, die vor der Veränderung für die Mehrheit der Gemeindeglieder galten. Eine Erhöhung des Gemeindegliederschlüssels findet bei den ehemaligen Kirchenkreisen Luckau, Beeskow und Guben nicht statt.
(3) Das Konsistorium verrechnet die Finanzausgleichsbeträge gemäß § 8 Abs. 2 mit den Überweisungsbeträgen der Kirchensteueranteile.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
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Anlage

Anlage zu § 2 Abs. 2 Anteilsverordnung

  1. Kirchenkreise in Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
    Berlin-Charlottenburg
    Steglitz
    Berlin-Schöneberg
    Teltow-Zehlendorf
    Neukölln
    Tempelhof
    Reinickendorf
    Wilmersdorf
    Spandau
  2. Kirchenkreise in Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
    Berlin Stadtmitte
    Wedding
    Lichtenberg-Oberspree
    Weißensee
    Pankow
  3. Kirchenkreise mit einem großstädtischen Zentrum
    Brandenburg/H.
    Cottbus
    Potsdam
  4. Kirchenkreise mit mittelstädtischen Zentren sowie Kirchenkreise am Stadtrand von Berlin
    An Oder und Spree
    Nauen
    Barnim
    Oranienburg
    Falkensee
    Rathenow
    Finsterwalde
    Senftenberg-Spremberg
    Fürstenwalde-Strausberg
    Zossen
    Lübben
  5. Landkirchenkreise
    Angermünde
    Oderbruch
    Beelitz-Treuenbrietzen
    Perleberg-Wittenberge
    Havelberg-Pritzwalk
    Prenzlau
    Kyritz-Wusterhausen
    Templin-Gransee
    Lehnin-Belzig
    Wittstock-Ruppin
    Niederer Fläming
  6. Reformierte Kirchenkreise
    Deutsch-reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg
    Französisch-reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg